Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4841 01.03.2016 (Ausgegeben am 02.03.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Harry Czeke (DIE LINKE) Befahren des Waldes Kleine Anfrage - KA 6/9074 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Vergangenheit mehren sich Pressemeldungen, aber auch Informationen in persönlichen Gesprächen, dass das Fahren in Wäldern ein zunehmendes Problem darstellt. Hier wird Wald befahren, beispielsweise um Abkürzungen zu nutzen, aber auch um Müll abzulagern, um Holzdiebstahl zu begehen, sogar Wilderei wurde mehrmals erwähnt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Kann die Landesregierung dieses Problem für den Landeswald bestätigen , auch in der Vielschichtigkeit? Der Landesregierung liegen keine aussagekräftigen und belastbaren Erkenntnisse darüber vor, dass unerlaubtes Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen, mithin Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG), aus welchen Gründen auch immer, ein zunehmendes Problem darstellen. Die vorliegenden Zahlen über die Ahndung von entsprechenden Verstößen (siehe Antwort zu Frage 3) lassen keinen Trend erkennen. 2. Wie wird die Durchsetzung des Waldgesetzes kontrolliert und genügt dafür das vorhandene Personal? Das Verbot des Fahrens im Wald mit Kraftfahrzeugen ist derzeit noch in § 4 Abs. 1 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) geregelt. Das FFOG wird mit Inkrafttreten des am 29. Januar 2016 beschlossenen Gesetzes zur Erhaltung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft und zum Betreten und Nutzen der 2 freien Landschaft (Landeswaldgesetz - LWaldG) außer Kraft treten. Das Befahren der freien Landschaft ist dann künftig nach § 19 Absatz 1 LWaldG verboten. Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach dem LWaldG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 34 Abs. 3 LWaldG). Untere Forstbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Einsatz des für Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach dem LWaldG notwendigen Personalbestandes liegt in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte. Der Landesregierung liegen keine Anzeichen vor, dass das bei den Landkreisen und kreisfreien Städten für den Vollzug des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Feld- und Forstordnungsgesetzes eingesetzte Personal nicht ausreichend ist. 3. Wie viele Verstöße wurden geahndet und wenn ja, welche Strafen verhängt ? Bitte für die zurückliegenden fünf Jahre nach Jahresscheiben sortieren . Nach Angaben der für die Verfolgung von Verstößen nach § 4 Abs. 1 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) im Wald zuständigen Forstbehörden wurden in den zurückliegenden fünf Jahren folgende Verstöße geahndet: Verwarnung (§ 56 OWiG) Bußgeld Jahr ohne Verwarnungs - geld mit Verwarnungsgeld (5 bis 55 Euro) bis 100 Euro 101 bis 200 Euro 201 bis 400 Euro 2011 29 250 25 0 0 2012 95 134 46 0 0 2013 32 315 35 1 1 2014 41 258 51 2 0 2015 57 277 36 1 0