Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4845 03.03.2016 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 03.03.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Befreiung von den Kostenbeiträgen im Rahmen der Kinderbetreuung - Nachfrage zu Drs. 6/4698 Kleine Anfrage - KA 6/9078 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (6/4698) führt die Landesregierung aus, dass sie dazu keine Daten vorliegen hat und eine Abfrage der zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund des Verwaltungsaufwandes unterlässt. In der Sitzung des Finanzausschusses am 27. Januar 2016 sind einzelne Zahlen, insbesondere zu der ursprünglichen Frage 1 genannt worden. In seinem aktuellen Urteil vom 25. Januar 2016 zum parlamentarischen Frage- und Informationsrecht stellt das Landesverfassungsgericht in seiner diesbezüglichen Pressemitteilung klar: „Eine verfassungsgemäße Auskunftsverweigerung unter Berufung auf einen übermäßigen Verwaltungs- oder Kostenaufwand setzt dessen konkrete Angabe bzw. Bezifferung sowie die Darlegung voraus, inwieweit dadurch die Funktionsfähigkeit der Regierung oder der Verwaltung beeinträchtigt wird.“ Konkrete Angaben und Bezifferungen des Aufwands sowie eine Darlegung inwieweit eine Abfrage der Kommunen die Funktionsfähigkeit der Regierung oder der Verwaltung beeinträchtigt, sind der Antwort der Landesregierung nicht zu entnehmen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Die angefragten Daten werden nicht erhoben (§§ 98, 99 SGB VIII). Über die im SGB VIII genannte Rechtsgrundlage hinaus gibt es keinen statistischen Erhebungs- 2 tatbestand für die Fragestellungen. Die den Antworten zugrunde liegenden Angaben wurden im Rahmen einer Befragung der Landkreise und kreisfreien Städte durch das Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 auf freiwilliger Basis erhoben. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine verpflichtende Auskunftserteilung durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Andere Informationsquellen im Sinne der Fragestellungen stehen der Landesregierung nicht zur Verfügung. Nach § 90 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3 SGB VIII „wird der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist“. Gesetzlich wird damit zwischen Kindertagesstätten in kommunaler und freier Trägerschaft unterschieden. Die Zuarbeiten der Landkreise und kreisfreien Städten differenzieren hier nicht. 1. Wie viele Eltern haben die Kostenbeiträge im Rahmen der Kinderbetreuung gemäß § 13 Kinderförderungsgesetz LSA durch Seiten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII erlassen bekommen? Angaben bitte für die Jahre 2012 bis 2015. Diese bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten samt der Angabe, ob die Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen wurden. 1.1 Wie hoch ist der Anteil dieser Eltern im Verhältnis zur Gesamtzahl der Eltern , deren Kinder in Kindertagesstätten betreut werden? Angaben bitte für die Jahre 2012 bis 2015 und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten. 1.2 Wie viele dieser Eltern beziehen Leistungen nach dem SGB II bzw. erhalten den Kinderzuschlag? Angaben bitte für die Jahre 2012 bis 2015 und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten. 1.3 Wie viele dieser Eltern beziehen Erwerbseinkommen? Angaben bitte für die Jahre 2012 bis 2015 und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten. 2. Wie hoch sind die Kosten für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Beitragserlassungen? Angaben bitte für die Jahre 2012 bis 2015 und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten. 3. Wie hoch ist die zumutbare Belastung der Eltern durch den Kostenbeitrag festgelegt, bei der eine a) ganze oder b) teilweise Erlassung der Kostenbeiträge möglich wird? Angaben bitte für die Jahre 2012 bis 2015 und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten. 4. Inwieweit liegen der Landesregierung Kalkulationen und/oder Informationen dazu vor, wie sich eine Erhöhung der Kostenbeiträge um 1 %, 5 % und über 10 % auf die Quote der erlassenen Kostenbeiträge und damit auf 3 die Höhe der Kosten für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auswirkt? Welche Erfahrungen liegen dazu in den Kommunen vor? Antworten zu den Fragen 1. bis 4.: Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Die Angaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurden unverändert übernommen; dazu zählen auch die Anmerkungen, die fehlende Angaben seitens der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe begründen. KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 1 von 9 Zu Frage 1 Landkreis/ kreisfreie Stadt 2012 2013 2014 2015 Bemerkungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhalt- Bitterfeld 2.034 2.163 2.103 2.091 durchschnittliche Kinder im Monat Altmarkkreis Salzwedel 771 780 925 896 durchschnittliche Eltern im Monat Börde k. A. 2.330 2.257 2.085 durchschnittliche Kinder im Monat EDV-gestützte Auswertung erst ab 2013 möglich. EDV-gestützte Differenzierung nach ganz oder teilweise erlassene Kostenbeiträge ist nicht möglich . Burgenlandkreis 3.138 3.196 3.194 ca. 3.143 durchschnittliche Kinder im Monat Das Jugendamt übernimmt den Kostenbeitrag für den Platz eines Kindes und nicht für die Familie (bei 3 Kindern in der Familie = 3 Übernahmen, meist unterschiedliche Altersgruppen, deshalb unterschiedliche Höhen pro Kind). Im Laufe eines Jahres ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen, so dass die Übernahme im Jahr pro Kind von wenigen Tagen bis 12 Monate betragen kann und auch im Jahresverlauf aus 2 bis 3 Zeiträumen bestehen kann. Darüber hinaus verlässt im Laufe des Jahres eine Generation Kinder den Bereich Kindertagesbetreuung und eine neue Generation kommt hinzu, so dass diese Kinder objektiv nur für einen Teil des Jahres eine Übernahme beanspruchen und deshalb eine Jahreszahl sehr differenziert betrachtet werden muss. Deshalb werden im Jahresverlauf für ca. 4.200 bis 4.500 Kinder (Jahresdurchlaufzahl) der Kostenbeitrag übernommen. Dessau-Roßlau 1.273 1.177 1.396 1.391 durchschnittliche Kinder im Monat KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 2 von 9 Halle (Saale) 5.377 5.439 5.450 5.491 Die Anfrage zur Anzahl der Eltern, welche eine Kostenübernahme erhielten, ist nicht zu beantworten , es kann sich um einzelne oder beide Elternteile handeln, dies wird nicht erfasst. Die Fallzahlen stammen aus der Fachsoftware ProKita und stellen den jeweiligen Jahresdurchschnitt bewilligter Kostenübernahmen dar. Eine Differenzierung nach voller bzw. anteiliger Kostenübernahme ist weder über die Software noch manuell möglich. Harz 3.064 3.041 2.802 2.475 durchschnittliche Kinder im Monat Jerichower Land ca. 1.000 ca. 1.000 ca. 1.000 ca. 1.000 Eine Differenzierung nach Eltern ist nicht möglich. Im Jahresdurchschnitt werden für ca. 1.000 Kinder die Kostenbeiträge durch den LK übernommen. Magdeburg 4.136 (08-12/2013) 6.088 5.749 2012 – 07/2013: Auswertung technisch nicht mögliche , da es sich um altes Programm handelt, Anzahl der Kinder keine Durchschnittsangaben. Belegte ein Kind z.B. bis Juli einen KG-Platz und ab August einen Hortplatz, so wurde dieses hier doppelt erfasst . Mansfeld- Südharz k. A. k. A. k. A. k. A. Nicht Teil der amtlichen Statistik nach §§ 90 ff SGB VIII Saalekreis 2.931 2.906 2.757 2.319 durchschnittliche Kinder im Monat Diese Zahlen entsprechen dem vollen Erlass – teilweise Erlasse wurden nicht erfasst. Stendal k. A. 1.660 k. A. ca. 1.680 Anzahl der Zahlfälle, erfolgte eine Wechsel des Altersbereiches des Kindes (KK zu KG bzw. KG zu Hort) wurde das Kind doppelt gezählt. Salzlandkreis 4.731 5.318 5.119 5.078 Anzahl der Zahlfälle, erfolgte eine Wechsel des Altersbereiches des Kindes (KK zu KG bzw. KG zu Hort) wurde das Kind doppelt gezählt. Wittenberg 2.211 2.067 2.042 2.045 durchschnittliche Kinder im Monat KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 3 von 9 Zu Frage 1.1 Landkreis/ kreisfreie Stadt 2012 2013 2014 2015 Bemerkungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhalt-Bitterfeld 22 % 22 % 22 % 22 % bezieht sich auf Kinder, die vom LK die Kostenbeiträge erstattet bekommen – Eltern werden nicht erfasst Altmarkkreis Salzwedel k. A. k. A. k. A. k. A. Punkt 1 umfasst Eltern, Punkt 1.1 umfasst Kinder – Verhältnis ist nicht zu ermitteln Börde k. A. 27 % 26 % Zahlen ab 03/16 verfügbar Burgenlandkreis 29 % 29,% 29 % 29 % Dessau-Roßlau 27 % 25 % 29 % 29 % Verhältnis der Kinderzahlen Halle/S. k. A. k. A. k. A. 16.321 Aufgrund der statistischen Erfassung kann hier nur der Anteil bezüglich der Gesamtzahl der durchschnittlich betreuten Kinder gebildet werden. Harz 23,90 % 23,70 % 22 % 20 % Jerichower Land k. A. k. A. k. A. k. A. Eine Differenzierung nach Anteilen der Eltern ist hier nicht möglich. Magdeburg k. A. k. A. k. A. 35 % Belegungszahlen der Jahre 2012-2014 liegen nicht vor. Mansfeld- Südharz k. A. k. A. k. A. k. A. Die Punkte 1, 1.1, 1.2 und 1.3 sind nicht Teil der amtlichen Statistik nach §§ 90 ff SGB VIII. Die Ermittlungen für eine belastbare Aussage sind auch vor dem Hintergrund der Terminstellung unverhältnismäßig. Saalekreis 25 % 25 % 23 % 20 % Salzlandkreis 41 % 46 % 44 % 43 % Stendal k. A. 26 % k. A. k. A. Wittenberg 30,17 % 28,12 % 27,68 % 26,99 % KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 4 von 9 Zu Frage 1.2 Landkreis/ kreisfreie Stadt 2012 2013 2014 2015 Bemerkungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhalt- Bitterfeld k. A. k. A k. A k. A Wird statistisch nicht erfasst. Altmarkkreis Salzwedel k. A. k. A k. A k. A Börde k. A. k. A k. A k. A Kriterium SGB II oder Kinderzuschlag wird nicht explizit erfasst , deshalb keine EDV-gestützte Auswertung möglich Burgenlandkreis k. A k. A k. A k. A 80-85% sind Kinder von ALG II Beziehern, teils „Aufstocker“ – genaue Zahl lässt sich nicht ermitteln und verändert sich im Laufe des Jahres, Anzahl Kindergeldzuschlag unklar (gering) Dessau- Roßlau k. A. k. A k. A k. A Wird statistisch nicht erfasst. Halle (Saale) k. A. k. A k. A k. A Es erfolgte bisher keine Differenzierung nach Fallgruppen bzw. Einkommens-arten, da dies für die eigentliche Kostenübernahme nicht relevant ist. Harz nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 2.851 Jerichower Land k. A k. A k. A k. A Diese Informationen können dem vom LK benutzten Programm nicht entnommen werden. Magdeburg k. A. 1.991 (08-12/2013) 2.106 1.037 2012-07/2013: Auswertung technisch nicht möglich, weil es sich um ein altes Programm handelt Mansfeld- Südharz k. A. k. A k. A k. A Die Punkte 1, 1.1, 1.2 und 1.3 sind nicht Teil der amtlichen Statistik nach §§ 90 ff SGB VIII. Die Ermittlungen für eine belastbare Aussage sind auch vor dem Hintergrund der Terminstellung unverhältnismäßig. Saalekreis 1.468 1.338 1.277 1.244 Salzlandkreis k. A. k. A k. A k. A Stendal k. A. k. A k. A k. A Wittenberg 1.317 928 954 1.070 KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 5 von 9 Zu Frage 1.3 Landkreis/ kreisfreie Stadt 2012 2013 2014 2015 Bemerkungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhalt- Bitterfeld k. A. k. A. k. A. k. A. Wird statistisch nicht erfasst. Altmarkkreis Salzwedel k. A. k. A. k. A. k. A. Börde k. A. k. A. k. A. k. A. Kriterium wird nicht explizit erfasst, deshalb keine EDV-gestützte Auswertung möglich Burgenlandkreis k. A. k. A. k. A. k. A. Dessau- Roßlau k. A. k. A k. A k. A Wird statistisch nicht erfasst. Halle (Saale) k. A. k. A k. A k. A Es erfolgte bisher keine Differenzierung nach Fallgruppen bzw. Einkommens -arten, da dies für die eigentliche Kostenübernahme nicht relevant ist. Harz nicht bekannt 1.288 1.009 668 Jerichower Land k. A k. A k. A k. A Diese Informationen können dem vom LK benutzten Programm nicht entnommen werden. Magdeburg k. A. 502 (08-12/2013) 696 504 2012-07/2013: Auswertung technisch nicht möglich, weil es sich um ein altes Programm handelt Mansfeld- Südharz k. A. k. A k. A k. A Die Punkte 1, 1.1, 1.2 und 1.3 sind nicht Teil der amtlichen Statistik nach §§ 90 ff SGB VIII. Die Ermittlungen für eine belastbare Aussage sind auch vor dem Hintergrund der Terminstellung unverhältnismäßig. Saalekreis 2.225 1.931 1.804 1.732 Salzlandkreis k. A. k. A. k. A. k. A. Stendal k. A. k. A. k. A. k. A. Wittenberg 689 875 847 827 KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 6 von 9 Zu Frage 2 Landkreis/ kreisfreie Stadt 2012 2013 2014 2015 Bemerkungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhalt- Bitterfeld 2.654.793,00 € 3.092.096,00 € 3.101.448,00 € 2.933.402,00 € Altmarkkreis Salzwedel 1.133.800,00 € 1.200.063,00 € 1.226.320,00 € 1.144.956,00 € Börde 2.630.523,03 € 2.884.622,02 € 2.890.247,07 € 2.688.823,51 € Mit Einführung des Mindestlohnes war sowohl Rückgang der Antragstellungen, als auch Reduzierung der Ausgaben für den erlassenen Kostenbeitrag zu verzeichnen Burgenlandkreis 3.020.000,00 € 3.270.000,00 € 3.870.000,00 € ca. 4.000.000,00 € Dessau- Roßlau 1.004.718,00 € 1.138.781,00 € 1.365.541,00 € 1.218.584,00 € Durch Verschiebung der Inanspruchnahme der Betreuungsarten sowie Betreuungszeiten ergeben sich veränderte Kostenbeitragserstattungen. Halle (Saale) 5.987.100,00 € 6.070.994,00 € 6.821.285,00 € 7.385.925,00 € Harz 4.497.538,06 € 5.035.051,75 € 4.876.067,66 € 4.411.926,42 € Basis: IST-Zahlungen des LK Harz Jerichower Land 1.335.001,74 € 1.351.454,71 € 1.506.945,16 € 1.357.174,03 € Magdeburg k. A. k. A. k. A. k. A. Mansfeld- Südharz 2.177.640,22 € 2.392.901,41 € 2.935.595,11 € 2.931.838,93 € Saalekreis 2.843.243,27 € 2.981.583,04 € 2.935.030,30 € 2.795.574,89 € Salzlandkreis 3.631.200,00 € 4.796.124,00 € 4.796.124,00 € 4.685.612,00 € Stendal 1.768.917,00 € 1.845.950,00 € 2.069.124,00 € 2.357.410,00 € Wittenberg 2.333287,84 € 2.332.903,39 € 2.404.072,45 € 2.305.488,90 € noch kein Jahresabschluss vollzogen KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 7 von 9 Zu Frage 3 Landkreis/ kreisfreie Stadt 2012 2013 2014 2015 Bemerkungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhalt- Bitterfeld k. A. k. A. k. A. k. A. Keine pauschale Aussage möglich, Einzelfallprüfung - § 90 Abs. 4 SGB VIII findet Anwendung Altmarkkreis Salzwedel 100 % 100 % 75 % 75 % Börde k. A. k. A. k. A. k. A. Individuelle Berechnung, Berücksichtigung variabler Faktoren (z.B. Einkommenshöhe, Anzahl der Familienmitglieder, Kosten der Unterkunft und Heizung, besondere Belastungen, Gewährung zweckgleicher Leistungen von Dritten, Höhe des Kostenbeitrages) Burgenlandkreis k. A. k. A. k. A. k. A. Entsprechend §90 Abs. 4 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastungen die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGBXII, so dass diese für die Eltern bundesweit gleich hoch sind und sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch gleich verändert haben. Dessau- Roßlau k. A k. A k. A k. A Generelle allgemeingültige Belastungsgrenze ist nicht festlegbar, da die individuellen Familienstrukturen zu berücksichtigen sind. Halle (Saale) k. A k. A k. A k. A Die zumutbare Belastung ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens nach § 52 SGB XII und dessen Gegenüberstellung mit der nach § 85 (2) SGB XII ermittelten Einkommensgrenze. Die Anfrage kann sich nur auf § 87 SGB XII beziehen (Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze), Das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen ist nach § 87 (1) SGB XII um besondere Belastungen zu bereinigen. Der dann als zumutbare Belastung herangezogene Betrag kann vom jeweiligen Leistungsträger im Rahmen des Ermessens zwischen 0 und 100 % herangezogen werden. In der Stadt Halle werden entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins und der AG der Landesjugendämter derzeit 50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens als zumutbare Belastung i.S.d. § 90 (3) SGB VIII herangezogen. Eine KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 8 von 9 Differenzierung nach vollständiger oder teilweiser Kostenübernahme hinsichtlich der zumutbaren Belastung ist nicht möglich. Wird die Einkommensgrenze unterschritten, ist der Kostenbeitrag voll zu übernehmen . Wird sie überschritten, werden 50 % des übersteigenden Einkommens als zumutbare Belastung herangezogen. Eine Differenzierung nach Jahren ist nicht möglich. Die Einkommensgrenze nach § 85 (2) SGB XII ändert sich analog der Regelsätze des SGB XII und den jeweils für die Kommune gültigen Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum . Harz k. A k. A k. A k. A Für die Feststellung der zumutbaren Belastungen gelten dabei gemäß § 90 Abs. 4 SBG VIII die Bestimmungen der §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII. Jerichower Land k. A k. A k. A k. A Eine Unterteilung kann hier nicht vorgenommen werden. Der LK richtet sich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe. Es wird in jedem Einzelfall die zumutbare Belastung ermittelt. Magdeburg 1.347,80 € bis 2.329,20 € 1.370 € bis 2.370 € 1.394 € bis 2.412 € 1.416 € bis 2.452 € Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt in Bezug auf die Regelsätze und die angemessene Miete. Mansfeld Südharz k. A k. A k. A k. A Die jeweilige Belastungsgrenze ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII. Saalekreis k. A. k. A. k. A. k. A. Die zumutbare Belastung des verbleibenden Einkommens über der Einkommensgrenze ist im SK auf 70 % festgelegt. Salzlandkreis k. A. k. A. k. A. k. A. Staffelung nach Familienmitgliedern Stendal k. A. k. A. k. A. k. A. Die zumutbare Belastung wird einzelfallbezogen errechnet und ergibt sich gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII aus der Anwendung der genannten Vorschriften des SGB XII. Wittenberg k. A. k. A. k. A. k. A. Einkommensgrenze nach Anwendung von § 85 SGB XII als Summe folgender Beträge: Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe I, Kosten der Unterkunft, Familienzuschläge i. H. v. 70 % der Regelbedarfsstufe I Einsatz von Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von 50 %, Einkommen unter der Einkommensgrenze: vollständige Übernahme KA 6/9078 Anlage Quelle: Landesjugendamt mit Stand vom 18. Februar 2016 Seite 9 von 9 Zu Frage 4 Landkreis/ kreisfreie Stadt Antworten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anhalt- Bitterfeld k. A. Altmarkkreis Salzwedel Erfahrungen zu Auswirkungen durch die Erhöhung der Kostenbeiträge liegen für den Altmarkkreis Salzwedel noch nicht vor. Börde Mit Erhöhung der Kostenbeiträge wird Quote der erlassenen Kostenbeiträge ansteigen, Konkrete Kalkulationen zur Höhe des Anstiegs oder zu einem Verhältnis von übernommenen Kostenbeiträgen zur Höhe der Kostenbeiträge sind wegen der jeweils vorzunehmenden individuellen Berechnung der Einkommensgrenze nicht möglich. Burgenlandkreis Es liegen keine Erfahrungen vor. Entscheidender als geringe Veränderungen des Kostenbeitrags (z.B. 1 % = 2 €), ist das Einkommen bzw. die Einkommensveränderung. Dessau-Roßlau Zahl der Anspruchsberechtigten auf Übernahme der Kostenbeiträge wird von einer Kostenbeitragserhöhung nicht beeinflusst, führt jedoch zur Erhöhung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Halle (Saale) Aufgrund des Anstiegs der Aufwendungen für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen, an dem sich das Land nur in Maßen beteiligt, besteht auch in der Stadt Halle das Erfordernis, die Kostenbeitragssatzung zu überarbeiten. Konkrete Darstellungen sind diesbezüglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Harz Die Festlegung der prozentualen Erhöhung der Kostenbeiträge obliegt den Kommunen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine prozentuale Erhöhung der Kostenbeiträge auf den öTrJH auswirken wird. Die Höhe kann aber noch nicht abgeschätzt werden. Jerichower Land Darüber liegen keine Erfahrungen vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Kosten für den LK JL erhöhen werden. Magdeburg Es liegen keine Angaben vor. Mansfeld Südharz Erhöhung der jeweiligen Kostenbeiträge wird sich in allen Fällen der vollständigen Übernahme nach § 90 Abs. 3 SGB VIII in voller Höhe auf die Aufwendungen des LK niederschlagen. Keine konkreten Zahlen möglich. Saalekreis Bei Erhöhung der Kostenbeiträge liegen mehr Eltern unter der Einkommensgrenze, sodass die Kosten für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter ansteigen: 2.917.746 € bei 1 %, 3.033.301 € bei 5 %, 3.177.744 € bei 10 % Salzlandkreis k. A. Stendal k. A. Wittenberg Da eine Übernahme der Kostenbeiträge durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Einkommensgrenze abhängig ist, wirkt sich eine Kostenbeitragserhöhung nicht direkt auf die Quote der erlassenen Kostenbeitragsbescheide aus. Es könnte eine Verschiebung von anteiliger Übernahme zu vollständiger Kostenbeitragsübernahme geben. Die Höhe der Kostensteigerung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insgesamt ergibt sich analog prozentual zur jeweiligen Steigerung der Kostenbeiträge.