Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4846 03.03.2016 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. Die Antwort wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten . Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung – Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 03.03.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Neonazistische Musikszene, Konzerte, Versand- und Ladengeschäfte in Sachsen -Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/9079 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - VERTRAULICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO- LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet , das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). 2 Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 1, 2, 3 und 4.1 bis 4.4 sowie zu Frage 6 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen- Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Zudem stehen der Bekanntgabe von Namen von Veranstaltern und Mitgliedern von Musikgruppen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter rechtsextremistischer Konzert- und Musikveranstaltungen oder Mitglied einer rechtsextremistischen Musikgruppe bekannt zu werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche aktiven neonazistischen, rechten oder rechtsextremen Musikgruppen und Liedermacher sind für das Jahr 2015 in Sachsen-Anhalt bekannt und aus welchen Orten kommen ihre Mitglieder? 2. Welche Musikgruppen und Liedermacher sind für das Jahr 2015 in Sachsen -Anhalt bekannt, bei denen die Landesregierung Anhaltspunkte für eine neonazistische, rechte oder rechtsextreme Ausrichtung hat? Worauf gründet sich der Verdacht und aus welchen Orten kommen ihre Mitglieder ? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermachern . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Musikgruppen und Liedermacher“ findet nicht statt. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst . Die Einordnung erfolgt anhand der verwendeten Liedtexte. Die Landesregierung interpretiert die Fragen 1 und 2 dahingehend, dass nur solche rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermacher aufzuführen sind, zu denen der Landesregierung aus dem Jahr 2015 Erkenntnisse über Auftritte und die Produktion von Tonträgern vorliegen. Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Über die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwor- 3 tung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Welche Auftritte der in Frage 1 und 2 genannten Musiker in und außerhalb von Sachsen-Anhalt sind der Landesregierung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 bekannt? Bitte Aufstellung nach Datum, Auftrittsort, gegebenenfalls weiteren auftretenden Bands, Teilnehmern und Teilnehmerinnen und gegebenenfalls Anlass bzw. Zweck des Konzerts übermitteln. Rechtsextremistische Musik hat durch ihre identitätsstiftende Funktion eine zentrale Bedeutung für die Szene. Rechtsextremisten nutzen die Musik zu dem Zweck, Jugendliche oder junge Erwachsene an ihre Ideologie heranzuführen. Die Protagonisten vermitteln offen oder unterschwellig durch die Liedinhalte und ihre Selbstdarstellung rechtsextremistische Feindbilder und nationalistische, fremdenfeindliche, antisemitische und antidemokratische Ideologie. Die Landesregierung erfasst rechtsextremistische Musikgruppen und Liedermacher . Eine gesonderte Erfassung „rechtsextremistischer Bands“ als Teilmenge rechtsextremistischer Musikgruppen findet nicht statt. Dies vorangestellt sind Angaben zu den Auftritten der in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermachern der Anlage 2 zu entnehmen . Über die in der Anlage 2 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen (Parteiveranstaltungen , Veranstaltungen von Kameradschaften, versammlungsrechtlichen , kommerziellen, privaten Veranstaltungen usw.) haben im Jahr 2015 mit welchen neonazistischen, rechten oder rechtsextremen Bands bzw. Musikern in Sachsen-Anhalt, an welchen Tagen, in welchen Orten stattgefunden? 4 4.1 Wer veranstaltete das jeweilige Konzert bzw. den Auftritt im Rahmen einer Veranstaltung und welcher Organisation sind der oder die jeweiligen Veranstalter zuzuordnen? 4.2 Was war das konkrete Veranstaltungsobjekt und in welchem Eigentumsverhältnis standen die jeweiligen Veranstalter zum Veranstaltungsobjekt ? 4.3 Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten diese Veranstaltungen jeweils? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen- Anhalts kamen jeweils wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen jeweils teilgenommen? 4.4 Welche Musiker und Bands haben jeweils an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen teilgenommen und aus welchen Orten stammen sie? Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermachern. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Musikgruppen und Liedermacher“ findet nicht statt. „Rechte “ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Die Einordnung erfolgt anhand der verwendeten Liedtexte. Hinsichtlich der weiteren Antworten zu den Fragen 4.1 bis 4.4 wird auf die Anlage 3 verwiesen. Über die in der Anlage 3 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich . Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4.5. Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen fanden unter welchen behördlichen Auflagen statt? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als im Zusammenhang mit den Veranstaltungen in Schönhausen am 4. April 2015 und in Magdeburg am 6. Juli 2015 die folgenden behördlichen Auflagen erteilt wurden. Schönhausen am 4. April 2015: - Beschränkung des Musikrepertoires auf maximal 50 Lieder, 5 - Einreichen der Titel und Texte zur rechtlichen Beurteilung vor der Veranstaltung , - Verbot des Vortragens, Abspielens und Singens von Liedern, die jugendgefährdend und/oder strafrechtlich relevant sind. Magdeburg am 6. Juli 2015: Es wurde eine behördliche Auflage hinsichtlich der Maximallautstärke erteilt . 4.6 Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen wurden während der Durchführung aus welchen Gründen von der Polizei beendet? Es wurden keine Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen während der Durchführung von der Polizei beendet. 4.7 Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des jeweiligen Konzertes bzw. Auftrittes im Rahmen von Veranstaltungen registriert? Bitte Angabe der Paragrafen. Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als im Zusammenhang mit der Veranstaltung in Magdeburg am 6. Juli 2015 eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB registriert wurde. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Platzverweisungen wurden nicht angeordnet. 5. Sind der Landesregierung personelle Überschneidungen zwischen neonazistischen , rechten oder rechtsextremen Musikern/Musikgruppen und anderen neonazistischen, rechten oder rechtsextremen Vereinigungen und Organisationen in Sachsen-Anhalt bekannt? Wenn ja, welche? Die Landesregierung interpretiert Frage 5 dahingehend, dass sie sich auf die rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermacher im Sinne der Frage 1 und 2 bezieht. Personelle Überschneidungen zwischen diesen Musikgruppen und Liedermachern und anderen rechtsextremistischen Vereinigungen und Organisationen in Sachsen-Anhalt sind der Landesregierung nicht bekannt. 6. Welche neonazistischen, rechten oder rechtsextremen Ladengeschäfte, Musikversände und -labels gibt es derzeit in Sachsen-Anhalt? Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Die Landesregierung erfasst dementsprechend rechtsextremistische Ladengeschäfte, Musikversände und -label. „Rechte“ Ladengeschäfte , Musikversände und -label werden nicht erfasst. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische“ Ladengeschäfte, Musikversände und -label findet nicht statt. Entscheidend ist die Einordnung als rechtsextremistisch. Die Einordnung erfolgt anhand des angebotenen Sortiments. Die Landesregierung interpretiert das „derzeit“ in Frage 6 dahingehend, dass nur solche rechts- 6 extremistischen Ladengeschäfte, Musikversände und -label aufzuführen sind, zu denen ihr aus dem Jahr 2015 Erkenntnisse vorliegen. Der Landesregierung liegen aus dem Jahr 2015 Erkenntnisse zu Aktivitäten von acht rechtsextremistischen Ladengeschäften und Musikversänden vor. Darüber hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache - VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 7. Sind der Landesregierung in Sachsen-Anhalt von Neonazis, Rechten oder Rechtsextremen veranstaltete Musikveranstaltungen mit „unpolitischem Charakter“ bekannt? Wenn ja, welche? Bitte Aufstellung nach Datum, Auftrittsort , gegebenenfalls weitere auftretende Bands, Teilnehmer und Teilnehmerinnen und gegebenenfalls Anlass bzw. Zweck des Konzerts Eine Beobachtung von Personen, die als Teil von Personenzusammenschlüssen oder einzeln Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgen , erstreckt sich nur auf die Erhebung solcher Informationen, die tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Bestrebung enthalten. Sonstige Informationen , die keine dahingehenden tatsächlichen Anhaltspunkte enthalten, werden nicht erfasst. Der Landesregierung liegen daher über nicht extremistisches Verhalten von Personen, auch von solchen, die als Teil von Personenzusammenschlüssen oder einzeln Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA verfolgen, keine Erkenntnisse vor.