Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/486 12.10.2011 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 13.10.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Gebühren und Entgelte gemäß § 111 sowie Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung gemäß § 112 Abs. 1 Hochschulgesetz des Landes SachsenAnhalt (HSG LSA) Kleine Anfrage - KA 6/7182 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt auf der Grundlage der Antworten der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt nach entsprechender Abfrage des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft. Frage 1.a): Welche Einnahmen erzielten die einzelnen Hochschulen von den Studierenden für Studienangebote zur Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis, Zweitstudium, Gaststudium (incl. Prüfungsgebühren), Lehr- und Lernmittel sowie die Benutzung von Hochschuleinrichtungen nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA in den einzelnen Jahren 2008 bis 2010? Wie verteilen sich diese Einnahmen auf die einzelnen oben genannten Kategorien? Die Antwort ist der Anlage 1 zu entnehmen. Frage 1.b): Wurden in den einzelnen Jahren des oben genannten Zeitraums diese Einnahmen und wenn ja, nach welchem Schlüssel an den einzelnen Hochschulen den Fakultäten bzw. Fachbereichen zur Verfügung gestellt? Wurden in den einzelnen Jahren des oben genannten Zeitraums sämtliche Mittel für die Verbesse- 2 rung der Lehre verwendet? Wenn nein, welche anderen Aufgaben wurden mit diesen Mitteln in den einzelnen Jahren des oben genannten Zeitraums an den einzelnen Fachbereichen und Fakultäten oder der jeweiligen Hochschule finanziert ? Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Die Gebühren für Studienangebote zur Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis stehen den für die Durchführung dieser Angebote verantwortlichen Instituten in vollem Umfang zur Verbesserung der Lehre zur Verfügung. Die Entgelte für Lehr- und Lernmittel sowie die Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen stehen den Fakultäten bzw. Einrichtungen ebenfalls, siehe oben, direkt zur Verfügung. Die Zweitstudiengebühren sowie die Gebühren für Gasthörer stehen den Fakultäten im Zuge der Budgetierung und des jährlichen Mittelverteilungsmodells zur Verfügung, ohne dass sich unmittelbar die gewünschte prozentuale Aufteilung quantifizieren lässt. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Bei den Einnahmen aus § 111 erfolgt keine vollständige Mittelbereitstellung an die Fakultäten, sondern es werden damit auch zentrale Aufgaben finanziert, die im Kontext von Studium und Lehre zu sehen sind. Die Fakultäten haben die Möglichkeit, im Antragsverfahren zum Beispiel auf die Mittel aus den Zweitstudiengebühren zurückzugreifen , um damit zum Beispiel kleine Infrastrukturmaßnahmen zu realisieren. Für die Mittel aus § 112 gibt es klar definierte Verfahren zur Verteilung. Hier werden praktisch 100 % aller Mittel für die Verbesserung der Lehr- und Studiensituation genutzt . Eine Kommission aus Vertretern der Studierenden und der Fakultäten entscheidet zweimal im Jahr (semesterweise) über die Vergabe dieser Mittel. Ein wesentlicher Teil wird für die Einstellung von Tutoren und Mentoren aufgewendet. In diesem Verfahren werden alle Fakultäten bis auf die Medizinische Fakultät bedient. Burg Giebichenstein Halle Die Mittel werden zur Einrichtung verschiedener Tutorien verwendet. Die Finanzierung erfolgt zentral zugunsten der Lehrbereiche. Hochschule Harz Die Mittel werden zu 100 % den Fakultäten bzw. Fachbereichen zur Verbesserung der Lehre zur Verfügung gestellt. Hochschule Merseburg Die Mittel werden zu 100 % den Fakultäten bzw. Fachbereichen zur Verbesserung der Lehre zur Verfügung gestellt. Hochschule Magdeburg Die Einnahmen werden nicht an die Fachbereiche weiter verteilt. Hochschule Anhalt Bei den Mitteln nach § 111 Absatz 3 bis 6 handelt es sich nicht um Einnahmen im Sinne einer Haushaltsverstärkung, ebenso dienen sie nicht der „Verbesserung der Lehre“, sondern zur Absicherung zusätzlicher Aufgaben, die außerhalb des Planes 3 bzw. der Kapazität geleistet werden. Demnach sind diese Mittel für den Haushalt reine „Durchlaufposten“. Aus den Mitteln nach § 111 Absatz 3 und 5 wird der Aufwand für Lehrmaterialien (konservativ und online), die Bereitstellung dialogorientierter (E-Learning-Plattformen und die Absicherung zusätzlicher Lehrtätigkeit - gesonderte Lehr- und Prüfungsdurchführung in den lehrveranstaltungsfreien Semesterabschnitten bzw. freitags in der Regel ab 14 Uhr bis samstags 16 Uhr) bestritten. Diese Gebühren und Entgelte werden zu 90 % einnahmeanteilig an die jeweiligen Fachbereiche vergeben (s. o.), die verbleibenden 10 % werden zentral zur Ressourcensicherung in den betroffenen Struktureinheiten (zum Beispiel Abteilung für Studentische Angelegenheiten) eingestellt. Frage 1.c): Welche Einnahmen erzielten die einzelnen Fakultäten und Fachbereiche der Hochschulen von den Studierenden für Studienangebote zur Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis, Zweitstudium, Gaststudium (Incl. Prüfungsgebühren ), Lehr- und Lernmittel sowie die Benutzung von Hochschuleinrichtungen nach § 111 Absatz 3 bis 6 HSG LSA in den einzelnen Jahren 2008 bis 2010? Wie verteilen sich diese Einnahmen auf die einzelnen oben genannten Kategorien? Die Antwort ist der Anlage 2 zu entnehmen. Frage 1.d): In welchen Umfängen wurden im oben genannten Zeitraum die Regelungen in § 111 Absatz 8 Sätze 2 bis 4 HSG LSA genutzt? Jahr Anzahl der Anträge MLU Halle 2008 151 2009 149 2010 202 OvG Magdeburg 2008 163 2009 67 2010 22 Burg Giebichenstein 2008 170 2009 161 2010 187 HS Harz 2008 - 2010 0 HS Merseburg 2008 - 2010 0 HS Magdeburg 2008 - 2010 0 HS Anhalt * 2008 - 2010 *Betreffende Anträge nach § 111 Abs. 8 Satz 4 werden in dezentraler Zuständigkeit beschieden. Eine hochschulbezogene Erfassung bzw. Erhebung erfolgt nicht. 4 Frage 1.e): In wie vielen Fällen wurden im oben genannten Zeitraum gemäß § 111 Absatz 8 Satz 4 Gebühren bzw. Entgelte ganz oder teilweise erlassen? Wie viele Anträge wurden insgesamt gestellt? 2008 2008 2009 2009 2010 2010 erlassen teilw. er-lassen erlassen teilw. erlassen erlassen teilw. erlassen MLU Halle 142 0 145 0 199 0 OvG Magdeburg 1 0 2 0 0 0 Burg Giebichenstein 43 0 27 0 46 0 HS Harz 0 0 0 0 0 0 HS Merseburg 0 0 0 0 0 0 HS Magdeburg 0 0 0 0 0 0 HS Anhalt 0 0 0 0 0 0 Anmerkung: Zur Anzahl der insgesamt gestellten Anträge wird auf die Antwort zu Frage 1d) verwiesen . Frage 2.: Wie hoch waren die Einnahmen der einzelnen Hochschulen aus Gebühren nach § 112 Absatz 1 HSG LSA in den einzelnen Jahren 2008 bis 2010? 2008 2009 2010 MLU Halle 985.027 1.098.111 1.246.457 OvG Magdeburg 363.749 405.961 522.123 Burg Giebchenstein 15.000 18.000 22.450 HS Harz 176.000 155.400 142.100 HS Merseburg 184.506 150.589 161.394 HS Magdeburg 424.600 308.300 504.900 HS Anhalt 397.355 446.100 506.654 Frage 3: Wie hoch waren die Verwaltungskosten zur Erhebung der Gebühren nach § 112 Absatz 1 an den einzelnen Hochschulen in den einzelnen Jahren des oben genannten Zeitraums? 2008 2009 2010 MLU Halle* 64.308,59 58.034,89 64.993,61 OvG Magdeburg 49.651 48.882 48.285 Burg Giebichenstein ** - - - HS Harz 7.540 7.770 8.000 HS Merseburg 7.231 11.031 9.929 5 HS Magdeburg ca. 45.000 ca. 45.000 ca. 45.000 HS Anhalt ** - - - * Verwaltungskosten zur Erhebung der Gebühren nach § 112 Absatz 1 HSG LSA wurden bisher nicht ermittelt. Bei den in der Tabelle angegebenen Summen handelt es sich um Personalkosten, wobei lediglich die direkt zuständigen Sachbearbeiterinnen berücksichtigt wurden. Diese sind zudem auch mit der Bearbeitung der Zweitstudiengebühren befasst. ** Die betreffenden Verwaltungskosten werden in den beiden Hochschulen nicht erfasst. Frage 4: Wie viele Studierende waren in den einzelnen Jahren 2008 bis 2010 in einem Zweitstudium an den einzelnen Hochschulen des Landes immatrikuliert? Wie viele dieser Studierenden haben in diesem Zeitraum einen Abschluss erlangt? 2008 (Anzahl) 2009 (Anzahl) 2010 (Anzahl) Immatrik. Abschl. Immatrik. Abschl. Immatrik. Abschl. MLU Halle 410 59 403 55 390 49 OvG Magdeburg 136 39 99 24 88 27 Burg Giebichenstein 56 4 60 4 55 7 HS Harz 23 1 21 5 25 0 HS Merseburg 74 17 26 39 7 13 HS Magdeburg 66 17 60 11 55 19 HS Anhalt 69 5 93 2 30 8 Frage 5.a): Wie viele Studierende im Zweitstudium haben in den einzelnen Jahren 2008 bis 2010 das Zweitstudium an den einzelnen Hochschulen insgesamt ohne Abschluss abgebrochen? 2008 2009 2010 MLU Halle 49 59 61 OvG Magdeburg 38 18 16 Burg Giebichenstein 2 0 1 HS Harz 8 7 14 HS Merseburg 21 41 24 HS Magdeburg 19 16 14 HS Anhalt 11 26 11 Frage 5.b): Wie viele Studierende haben an den einzelnen Hochschulen in den Jahren 2008 bis 2010 das Studium ohne Abschluss im gewählten Studienfach nach Überschreiten der Regelstudienzeit um vier Semester abgebrochen? Welche Studienabschlüsse hatten diese Studienabbrecher abgestrebt? angestrebter 2008 2009 2010 Abschluss MLU Halle Bachelor 2 7 6 Master 7 5 4 Diplom 81 84 112 6 Lehramt 34 30 67 Staatsexamen 52 57 48 Magister 24 38 40 Kirchl. Abschl. 0 1 0 OvG Magdeburg Bachelor 5 3 16 Master 2 2 1 Diplom 25 19 34 Lehramt 20 3 9 Staatsexamen 3 4 3 Magister 14 15 26 Burg Giebichenstein Diplom 2 4 3 HS Harz 0 0 0 HS Merseburg Bachelor 0 0 3 Master 0 0 3 Diplom 15 29 21 HS Magdeburg Diplom 12 20 16 Bachelor 5 11 19 HS Anhalt * - - - * Die nachgefragten Daten werden von der Hochschule nicht erfasst. Frage 5.c): In wie vielen Fällen wurden in den einzelnen Jahren 2008 bis 2010 seitens der einzelnen Hochschulen auf der Grundlage von § 112 Absatz 4 HSG LSA die Gebührenpflicht hinausgeschoben? 2008 2009 2010 MLU Halle 310 305 354 OvG Magdeburg 95 89 114 Burg Giebichenstein 105 81 99 HS Harz 141 142 156 HS Merseburg 69 92 70 HS Magdeburg 231 120 149 HS Anhalt 95 88 96 7 Anlage 1 Hochschule 2008 2009 2010 MLU Halle § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 31.350 46.600 77.050 § 111 Abs. 3 Zweitstudium 154.100 146.960 149.720 § 111 Abs. 4 Gaststudium 3.400 3.400 3.700 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel * - - - § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen * - - - OvG Magdeburg § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 263.906 223.423 218.192 § 111 Abs. 3 Zweitstudium 55.497 52.134 50.508 § 111 Abs. 4 Gaststudium 1.555 1.400 1.100 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 0 0 0 § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 107.914 111.033 105.140 Burg Giebichenstein § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 0 0 0 § 111 Abs. 4 Gaststudium (incl. Gebühr für Werkstattbenutzung) 2.000 4.300 3.350 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 0 0 0 § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 0 0 0 HS Harz § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 0 0 0 § 111 Abs. 3 Zweitstudium 0 0 0 § 111 Abs. 4 Gaststudium 0 0 0 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 0 0 0 § 111 Abs. 6 Benutzung von Hoch- schuleinrichtungen 50.621 28.499 26.104 Hochschule Merseburg § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 131.973 159.721 178.645 § 111 Abs. 3 Zweitstudium 0 0 0 § 111 Abs. 4 Gaststudium 0 1.120 2.040 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 28.875 9.600 10.100 § 111 Abs. 6 Benutzung von Hoch- schuleinrichtungen 16.996 19.485 24.575 Hochschule Anhalt § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänzung der berufl. Pra- xis und § 111 Abs. 3 Zweitstudium 92.000 215.543 426.741 § 111 Abs. 4 Gaststudium 1.300 2.500 1.800 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 628.250 375.520 425.260 § 111 Abs. 6 Benutzung von Hoch- schuleinrichtungen 54.998 44.200 63.200 Hochschule Magdeburg § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 571.100 697.200 586.700 § 111 Abs. 3 Zweitstudium 0 0 0 § 111 Abs. 4 Gaststudium 0 0 0 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 0 0 0 § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 18.700 8.900 18.000 8 * Entgelte für Lehr- und Lernmittel sowie Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen werden, soweit diese erhoben werden, dezentral von den jeweiligen Fakultäten und Einrichtungen selbst eingenommen. Diese lassen sich anhand der Buchungen nicht gesondert ausweisen, stehen aber den Fakultäten bzw. Einrichtungen selbst unmittelbar zur Verfügung. Eine genauere Angabe hätte eine Abfrage in den Fakultäten und Einrichtungen erfordert, die aus Zeitgründen nicht möglich war. 9 Anlage 2 Fakultät/Fachbereich/ Zentrale Einrichtung Einnahmen 2008 2009 2010 MLU Halle Philosophische Fak. I § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 4.900 7.000 11.550 Philosophische Fak. II § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 2.450 7.000 25.200 Jurist.-u. Wiwi.Fak. § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 24.000 32.600 40.300 OvG Magdeburg* Fak. für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 134.620 94.620 78.450 Rektorat § 111 Abs. 3 Zweitstudium 55.497 52.134 50.508 Rektorat § 111 Abs. 4 Gaststudium 1.555 1.400 1.100 Universitätsbibliothek § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 69.205 65.002 51.136 Sprachenzentrum § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 129.286 128.618 139.742 Universitätsrechenzentrum § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 38.708 46.031 54.004 Burg Giebichenstein Einnahmen werden zentral von der Hochschule eingenommen und verwaltet, die Verwendung erfolgt ausschließlich zugunsten der Lehrbereiche. HS Harz FB Verwaltungswissenschaften § 111 Abs. 3 Zweitstudium 0 0 9.500 FB Wirtschaftswissenschaften § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 3.810 5.667 20.400 HS Merseburg FB Informatik- und Kommunikationssysteme § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 39.000 3.500 24.500 FB Ingenieur- und Naturwissenschaf- ten § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 0 0 21.080 FB Wirtschaftswissenschaften § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 28.875 9.600 10.100 FB Soziale Arbeit Medien, Kultur § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 80.015 145.752 126.805 § 111 Abs. 4 Gaststudium 0 1.120 2.040 Zentrum für Weiterbildung und Technologietransfer § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 12.958 10.469 6.260 Hochschulsport § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 16.996 19.485 24.575 HS Magdeburg FB Wirtschaft § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 243.300 293.700 306.300 FB Sozial- und Gesundheitswesen § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 315.200 358.500 202.300 FB Kommunikation und Medien § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 12.600 45.000 65.800 FB Wasser- und Kreislaufwirtschaft § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis 0 0 12.300 10 Fakultät/Fachbereich/Zentrale Einrichtung Einnahmen 2008 2009 2010 HS Anhalt FB Landwirtschaft Ökotrophologie und Landesentwicklung § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis und Zweitstudium 20.500 88.214 109.213 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 54.750 71.145 76.950 § 111 Abs. 4 Gaststudium 225 25 75 FB Wirtschaft § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis und Zweitstudium 0 0 9.315 § 111 Abs. 4 Gaststudium 150 1025 75 FB Architektur, Facility Management und Geoinformatik § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis und Zweitstudium 37.500 87.909 219.888 § 111 Abs. 4 Gaststudium 350 150 300 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 0 0 7.460 FB Elektrotechnik, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen § 111 Abs. 3 Vertiefung, Ergänz. der berufl. Praxis und Zweitstudium 34.000 75.420 88.325 § 111 Abs. 4 Gaststudium 75 675 875 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 319.500 152.275 156.350 FB Informatik § 111 Abs. 4 Gaststudium 75 225 250 § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 57.000 13.000 26.400 FB Angewandte Biowissenschaften § 111 Abs. 4 Gaststudium 375 400 225 und Prozesstechnik § 111 Abs. 5 Lehr- u. Lernmittel 197.000 139.100 158.100 FB Design § 111 Abs. 4 Gaststudium 50 0 0 Hochschule gesamt § 111 Abs. 6 Benutzung von Hochschuleinrichtungen 54.998 44.200 63.200 * Die Aufnahme der genannten Einrichtungen ist der besonderen Verfahrensweise der Universität geschuldet. Insoweit wird auf die Erläuterungen der Universität zu Frage 1.b) verwiesen.