Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4872 05.04.2016 (Ausgegeben am 06.04.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kosten für die Sanierung von Umweltschäden durch den Kalibergbau Kleine Anfrage - KA 6/9095 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Existieren Vereinbarungen mit der K+S Kali GmbH sowie Unternehmen, an denen die K+S Kali GmbH direkt oder mittelbar beteiligt ist, in Bezug auf die Nachsorge der durch den Kalibergbau oder durch den Abbau unter Tage allgemein verursachten Umweltschäden? Wenn ja, welcher Art sind diese Vereinbarungen ? Bitte inhaltlich wiedergeben. Die K+S Kali GmbH sowie die esco - European salt Company GmbH & Co KG, die von der K+S Kali GmbH das Werk Bernburg übernommen hat, sind aufgrund von Vereinbarungen mit der Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF) von der Haftung für Umweltschäden gem. Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (URaG) der DDR vom 29. Juni 1990 in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 freigestellt. Die Freistellungen sind bis zum 31. Dezember 2023 befristet und umfassen die Freistellung von denjenigen Schäden des Bodens und des Grundwassers, die durch die Nutzung von Grundstücken und den Betrieb von Anlagen vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden sind. Im Bescheid der K+S Kali GmbH vom 16. November 2006 heißt es dazu beispielsweise: „Die Freistellung bezieht sich ausschließlich auf industrietypische ökologische Schäden, wie sie auch bei Industriebetrieben außerhalb des Bergbaus zur Salzgewinnung auftreten können (z. B. CKW- oder MKW-Verunreinigungen). Nicht von der Freistellung umfasst sind insbesondere bergrechtliche Schäden wie z. B. aufgrund von hohen Salzbelastungen von Halden, Betriebsgrundstücken oder Gewässern durch Bodenabsenkungen.“ 2 Beide Unternehmen üben in den Bergwerken Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz (BBergG) aus und unterliegen damit der Bergaufsicht durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen. Im Rahmen der Betriebsplanpflicht nach §§ 51, 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG sind die Unternehmen auch zur erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß verpflichtet. Frage 2: Wird das Land Sachsen-Anhalt einen Teil der Kosten, die für die Sanierung der durch den Kalibergbau oder durch den Abbau unter Tage allgemein verursachten Umweltschäden übernehmen? Wenn ja, zu welchem Anteil? Die LAF hat im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zeitraum 2007 bis 2008 Ansprüche der K+S Kali GmbH und esco - European salt Company GmbH & Co. KG auf die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Untersuchung und Sanierung industrietypischer Altlasten geprüft. Aufgrund der Regelungen in den Freistellungsbescheiden , insbesondere zu sogenannten Sockelbeträgen, waren diese Kosten vollständig durch die Unternehmen selbst zu tragen. Das Land Sachsen-Anhalt hat bisher keine Kosten für die Sanierung von freistellungsrelevanten Altlasten in den beiden Unternehmen getragen. Aufgrund der bekannten Situation (seit 2007 sind keine Maßnahmen erforderlich und auch gegenwärtig ist kein Handlungsbedarf erkennbar) werden nach jetzigem Kenntnisstand auch zukünftig keine durch das Land zu tragenden Kosten für eine etwaige freistellungsrelevante Altlastensanierung erwartet. Frage 3: Welche Regelungen wurden für die Umweltschäden getroffen, die bis 1990 entstanden sind? Wird die K+S Kali GmbH oder ein Unternehmen, an dem die K+S Kali GmbH beteiligt ist, die Kosten der Sanierung dieser Umweltschäden übernehmen ? Bitte nach Revieren aufschlüsseln. Wenn nein, warum nicht und zu welchem Anteil wird das Land die Kosten tragen? In Abhängigkeit davon, ob eine Privatisierung der ehemaligen Bergbaubetriebe im Bereich des ehemaligen Kalibergbaus der DDR zu einer Fortsetzung des Betriebes führte oder die Flächen als nicht betriebsnotwendig aus der Privatisierung ausgegliedert wurden, ist der weitere Umgang mit den bis zum 1. Juli 1990 entstandenen Altlasten geregelt: Für den Fall der Fortführung des Betriebes sind die K+S Kali GmbH sowie die esco - European salt Company GmbH & Co KG von der Haftung für Umweltschäden gem. Artikel 1 § 4 Abs. 3 URaG freigestellt (vgl. Antwort zur Frage 1). Die mit der Beseitigung der freistellungsrelevanten Altlasten verbundenen Kosten sind in den Freistellungsbescheiden der beiden Unternehmen geregelt. In beiden Fällen hat das Land bisher keine Kosten getragen (vgl. Antwort zur Frage 2). Für diejenigen Bergwerksbetriebe, in denen untertägig Bergbau betrieben wurde und in denen die Förderung in den Jahren 1990 und 1991 aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt werden musste, wurde im Jahr 1992 die GVV - Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH gegründet, in der u. a. auch Betriebe bzw. Betriebsteile aus dem Bereich des Kalibergbaus verschmolzen wurden. 3 Mit Abschluss des Generalvertrages Altlasten zwischen dem Bund und dem Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2001 erfolgte die Freistellung der GVV, die seit September 2014 bei der Lausitzer- und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) im Bereich Kali-Spat-Erz (KSE) aufgegangen ist. Gegenstand der Freistellung sind nur solche Maßnahmen, die zur Beseitigung von vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden bergrechtlich oder zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Die Bergschadenshaftung gem. §§ 114 ff. BBergG ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso sind solche Verantwortlichkeiten, die erst nach dem 31. Dezember 2000 entstanden sind, insbesondere infolge erst nach diesem Zeitpunkt erfolgter oder noch erfolgender Grundstückserwerbe oder Verantwortungsübertragungen, ausgeschlossen . Die Freistellung umfasst im Bereich des ehemaligen Kalibergbaus Teile des Staßfurter und des Roßlebener Revieres (d.h. des in Sachsen-Anhalt gelegenen Teiles ). Neben der Freistellung der LMBV-KSE (ehemals GVV) existieren mit den Projekten Kalirückstandshalde Johannashall und den Restflächen der sogenannten Ost- und West-Kalirückstandshalden Teutschenthal noch zwei weitere Flächen, für die die heutige Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH (GESA), eine Gesellschaft des Bundes, freigestellt ist. Die entsprechenden Freistellungsvereinbarungen umfassen dabei diejenigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in Bezug auf die Halden unter das allgemeine Ordnungsrecht fallen und in den Vereinbarungen detailliert beschrieben sind. Maßnahmen, die zur Beendigung der Bergaufsicht erforderlich sind, sind durch die GESA selbst zu tragen. Frage 4: Existieren Kostenschätzungen für die Sanierung der bis 1990 entstandenen Umweltschäden durch Kalibergbau bzw. durch den Abbau unter Tage allgemein , der mit dem Kalibergbau in Zusammenhang steht, in Sachsen-Anhalt? Bitte nach Revieren aufschlüsseln. Für die freigestellten Flächen der K+S Kali GmbH bzw. der esco - European salt Company GmbH & Co KG werden gegenwärtig keine Kosten mehr erwartet. Im Zusammenhang mit der Freistellung der GVV wurden 2001 Kostenschätzungen bzgl. der noch bis ca. 2020 zu erledigenden Aufgaben im Rahmen der Beendigung der Bergaufsicht in den freizustellenden Bergbaubetrieben durchgeführt. Die aufzuwendenden Kosten wurden für den Betrieb Staßfurt mit ca. 10 - 15 Mio. EUR und für den in Sachsen-Anhalt gelegenen Betriebsteil des Standortes Roßleben mit ca. 2 Mio. EUR veranschlagt. Für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Bereich der Kalirückstandshalde Johannashall (auf den Flächen der GESA) fallen gegenwärtig Kosten in Höhe von ca. 10.000 EUR pro Jahr für Maßnahmen der Gefahrenabwehr an. Im Bereich der Kalihalden Teutschenthal sind die freistellungsrelevanten Maßnahmen abgeschlossen. Es liegen keine weiteren Kostenschätzungen vor.