Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4883 11.04.2016 (Ausgegeben am 11.04.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nachfragen zur Kleinen Anfrage Drs. 6/4827 „Finanzielle Absicherung zur Tagebausanierung durch die MIBRAG GmbH, Nachfragen zur Drs. 6/4574“ Kleine Anfrage - KA 6/9102 Vorbemerkung des Fragestellenden: Da im Rahmen der Beantwortung der letzten Kleinen Anfrage zur finanziellen Absicherung der Tagebausanierung der MIBRAG GmbH (Drs. 6/4827) weiterhin Fragen offen geblieben sind, muss nachfolgende Kleine Anfrage gestellt werden. Ich bitte um klare und vollumfängliche Beantwortung der gestellten Fragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Finanzielle Absicherung zur Tagebausanierung durch die MIBRAG GmbH“ (Drs. 6/4574) verweist die Landesregierung darauf, dass das LAGB keine Zuständigkeit bzw. Rechtsgrundlage für die Bewertung von Rückstellungen besitzt. Gleichzeitig werden in dieser Frage auch keine anderweitigen Hinweise in Verbindung mit der Zuständigkeit gemacht. Ferner wird darauf verwiesen , dass ein Prüfprozess gegenüber der MIBRAG im Hinblick auf mögliche Sicherheitsleistungen läuft, der allerdings erst nach den Müllskandalen in Vehlitz und Möckern überhaupt in Erwägung gezogen wurde. 2 Frage 1: Im Hinblick auf die Bedeutung des angelegten Zinssatzes für die Höhe der zu bildenden Rückstellungen, welchen Zinssatz hält die Landesregierung derzeit für angemessen? Ist es in diesem Zusammenhang sinnvoll, die hohen Zinssätze der vergangenen Jahrzehnte, da ein Ende der gegenwärtigen extremen Niedrigzinsphase nicht abzusehen ist, zugrunde zu legen? Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Die Deutsche Bundesbank ermittelt diese Abzinsungssätze und gibt sie monatlich bekannt. Die Ermittlungsmethodik und die Veröffentlichungsmodalitäten ergeben sich aus der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV). Frage 2: Wie geht der Wirtschaftsprüfer bei der Testierung der Jahresabschlüsse vor, um die bilanziellen Rückstellungen umfänglich zu bewerten? Werden dafür die berg- und geotechnischen sowie hydrologischen Gegebenheiten des Tagebau Profen aussagekräftig bewertet? Wenn ja, auf welche unabhängige Fachexpertise greift der jeweilige Wirtschaftsprüfer zurück? Wer prüft darüber hinaus - neben dem Wirtschaftsprüfer - die bilanziellen Rückstellungen der MIBRAG GmbH (vgl. Antwort 1 der Kleinen Anfrage)? Der Landesregierung liegen zur Vorgehensweise des Wirtschaftsprüfers keine eigenen Erkenntnisse vor. Die MIBRAG mbH hat dazu mitgeteilt: „Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung werden dem Wirtschaftsprüfer sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt, die er anfordert, um sich in Erfüllung seiner berufsrechtlichen Pflichten mit hinreichender Sicherheit ein Urteil zur Richtigkeit der zum jeweiligen Abschlussstichtag zu bilanzierenden bergbaurechtlichen Rückstellungen bilden zu können. Diese Unterlagen umfassen neben eigenen Berechnungen unter anderem gutachterliche Stellungnahmen zu den erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen , den dabei voraussichtlich anfallenden Kosten sowie zum erwarteten zeitlichen Anfall der Zahlungen. Des Weiteren werden dem Wirtschaftsprüfer Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank sowie des statistischen Bundesamtes zu den anzuwendenden Zinssätzen und Inflationsraten zur Verfügung gestellt. Der Wirtschaftsprüfer fordert zudem regelmäßig markscheiderische Berichte zur Bestimmung des Tagebaufortschritts ab. Ferner ist es regelmäßige Praxis, dass der Wirtschaftsprüfer die Fachabteilungen Hydrologie, Geologie und Controlling zur Prüfung der Rückstellungen konsultiert.“ Im Übrigen werden Wertansätze von Rückstellungen als steuerlich bedeutsamer Sachverhalt im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung nach Maßgabe der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) überprüft. Derzeit findet bei der MIBRAG mbH eine Außenprüfung statt, die die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2011 betrifft. 3 Frage 3: Führt das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) die Prüfung zur Festsetzung und Erhebung einer Sicherheitsleistung selber durch oder setzt sie fachkundige Dritte ein und ist im letzteren Fall sichergestellt, dass diese die notwendige Unabhängigkeit haben und nicht in aktuellen wirtschaftlichen Beziehungen zur MIBRAG GmbH stehen? Wenn externe Experten beauftragt werden , um welche Gutachter handelt es sich namentlich? Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz obliegt allein dem Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB). Bislang war es dazu nicht notwendig, für Einzelfragen „fachkundige Dritte“ zu beauftragen. Frage 4: Wird die Landesregierung die Ergebnisse der Prüfung, in Bezug auf die Frage der Sicherheitsleistungen, spätestens zum Juni 2016 dem Parlament sowie dem zuständigen Fachausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft mitteilen? Die Landesregierung wird dem Auskunftsrecht der Abgeordneten auch in der neuen Wahlperiode nachkommen. Frage 5: Wie will die Landesregierung im Hinblick auf den ausländischen Eigentümer der MIBRAG GmbH und seiner extrem unübersichtlichen und verschachtelten Konzernstruktur sicherstellen, dass das gewährte Patronat der Muttergesellschaft werthaltig ist? Wer soll das Patronat geben, die deutsche Zwischenholding , die cyprische oder die tschechische oder holländische Besitzgesellschaft ? Um welche Art des Patronats handelt es sich? Ist es vor diesem Hintergrund nicht angeraten - trotz der höheren Kosten für die MIBRAG GmbH - zur Vermeidung möglicher Schäden für das Land, auf eine Bankbürgschaft zu bestehen? Dem LAGB liegt bisher kein Vorschlag der MIBRAG mbH zur Art der Sicherheitsleistung für den Tagebau Profen vor.