Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/494 20.10.2011 (Ausgegeben am 21.10.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Flächennutzung durch TönniesFleisch in Weißenfels Kleine Anfrage - KA 6/7189 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die erteilte Baugenehmigung durch die Stadt Weißenfels für die Versand- und Zerlegehalle auf dem Betriebsgelände von TönniesFleisch in Weißenfels wurde vom Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 24. August 2009 für ungültig erklärt. Die Stadt Weißenfels lässt derzeit einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG Magdeburg prüfen. Gegenwärtig werden die Flächen, welche nicht einmal Bestandteil des damaligen Bauantrages waren, offensichtlich von Tönnies als Stellflächen (80 LKW Parkplätze an der südöstlichen Seite der Versand- und Zerlegehalle) in Anspruch genommen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Entspricht es den Tatsachen, dass die Firma Tönnies ohne Genehmigung Flächen nutzt? Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Nutzung . Wann wurde eine Genehmigung beantragt und wann und von welcher Behörde wurde die Nutzung genehmigt. Ja. Zur Nutzung der LKW - Stellflächen wurde durch die Tönnies Fleisch GmbH bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Weißenfels mit Datum vom 1. April 2011 ein Bauantrag eingereicht. Die entsprechende Genehmigung wurde noch nicht erteilt. Eine Bescheidung des Antrages durch die untere Bauaufsichtsbehörde ist bis zur Entscheidung über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. August 2010 nicht beabsichtigt , da die Zuständigkeitsfrage offen ist. Jedoch wurden bereits Stellungnah- 2 men der zu beteiligenden Behörden eingeholt. Aufgrund des Prüfergebnisses zu der vorgelegten Schallprognose ist die Errichtung einer 8 m hohen Lärmschutzwand erforderlich. Unter diesem Vorbehalt ist die Stellfläche genehmigungsfähig . 2. Falls die Nutzung ohne Autorisierung erfolgt: Ist geplant, die ohne Bauge- nehmigung von Tönnies in Anspruch genommenen Stellflächen von Amts wegen zu unterbinden? Wenn ja, wann soll das geschehen. Nein. 3. Wenn nicht geplant ist, die Nutzung von Stellflächen von Amts wegen zu untersagen, warum nicht? Die untere Bauaufsichtsbehörde vertritt die Auffassung, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein offensichtlich genehmigungsfähiger Antrag vorliege, sei eine Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Diese Rechtsauffassung wird nicht geteilt. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird seitens des Landesverwaltungsamtes aufgefordert, eine entsprechende Nutzungsuntersagung kurzfristig zu veranlassen.