Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/500 26.10.2011 (Ausgegeben am 27.10.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Verkauf der Immobilie Willy-Lohmann-Str. in Halle/Saale Kleine Anfrage - KA 6/7192 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Vorfeld des Ausschreibungsgeschehens ist darüber informiert worden, dass auch die erarbeitete Nutzungskonzeption der Bewerberinnen und Bewerber bei der Entscheidung über den Verkauf der Immobilie berücksichtigt würde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. In welcher Weise sind die unterschiedlichen Kriterien (Konzept und finan- zielles Gebot) vor der Positionierung im Rahmen der Landesregierung gewichtet worden? Gemäß § 63 Abs. 3 LHO dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Nach VV Nr. 1 zu § 63 LHO wird der volle Preis durch den Wert bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. Bei einer Ausschreibung stellt das Höchstgebot den Wert dar, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Qualität eines Konzeptes kann nur dann in die Wertung einfließen, wenn die Gebote der Höhe nach vergleichbar sind. Das war vorliegend nicht der Fall. 2 2. Welche Ministerien sind bei der Bewertung der Nutzungskonzeption der gemeinsamen Bewerbung von Bauverein Halle & Leuna eG und Riesenklein e. V. um eine Position gebeten worden? Die o. b. Immobilie ist als Bestandteil des Allgemeinen Grundvermögens gleichzeitig Teil des „Sondervermögens Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“. Das Sondervermögen dient u. a. dem Zweck, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Auftrage des Landes zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten . Gemäß § 3 des Gesetzes über das Sondervermögen „Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt“ wird dieses Vermögen allein durch das Ministerium der Finanzen verwaltet. Andere Ministerien werden demzufolge bei der Entscheidung über die Veräußerung einer Immobilie nicht mit einbezogen. 3. Welche Positionen hinsichtlich der Nutzungskonzeption dieser gemein- samen Bewerbung wurden abgegeben, welches Votum wurde durch die Ministerien mit welcher Begründung abgegeben. Die Antwort ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2. 4. Welche Argumente waren bei der Positionierung im Rahmen der Landes- regierung von entscheidender Bedeutung? Die Antwort ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2.