Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/503 27.10.2011 (Ausgegeben am 27.10.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Tragen von Namensschildern bei Polizeibeamtinnen und -beamten Kleine Anfrage - KA 6/7200 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das freiwillige Tragen von Namensschildern bei der Polizei Sachsen-Anhalt wird bislang durch den Runderlass vom 4. August 2009 zu Bestimmungen über den Dienstanzug der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Dort heißt es, das Tragen des Namensschildes stärke „die Offenheit, Transparenz des Handelns und die Fortsetzung des weiteren Ausbaus einer bürgerorientierten Polizeiarbeit“. Nach Aussage des Ministers für Inneres und Sport, Holger Stahlknecht, soll die bisherige Freiwilligkeit des Tragens von Namensschildern außerhalb von Einsatzeinheiten nunmehr verbindlich gestaltet werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie viele Polizeibeamtinnen und -beamte tragen im Rahmen ihrer dienst- lichen Tätigkeit bislang ein Namensschild? Wie hat sich das Tragen von Namensschildern in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Ist das Tragen von Namensschildern in den einzelnen Diensträngen unterschiedlich ausgeprägt? Das Tragen von Namensschildern ist derzeitig per Erlass geregelt und erfolgt auf freiwilliger Basis. Aus diesem Grund werden in diesem Zusammenhang keine Daten erhoben, so dass die Beantwortung der Frage nicht möglich ist. 2 2. Gab es in den vergangenen fünf Jahren tätliche Angriffe auf und/oder Bedrohungen von Polizeibeamtinnen und -beamten in deren privaten Umfeld , die auf das Tragen eines Namensschildes im Dienst zurückzuführen sind? Wurden Angehörige von Polizistinnen und Polizisten im Bezugszeitraum Opfer entsprechender Straftaten? Falls ja, wie viele? Bitte nach Jahresscheiben und jeweiligem Straftatbestand zum Nachteil der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Angehörigen aufschlüsseln. Dem Ministerium für Inneres und Sport sind keine Fälle bekannt, in denen Polizeivollzugsbeamte oder deren Angehörige Opfer von Straftaten oder tätlichen Angriffen bzw. Bedrohungen (die nicht vom Strafrecht erfasst werden) waren und die in Zusammenhang mit dem Tragen des Namensschildes zu bringen sind. 3. Sind dem Ministerium für Inneres und Sport Untersuchungen oder Gut- achten (z. B. aus anderen EU-Ländern oder anderen Bundesländern) bekannt , in denen die Effekte des Tragens von Namensschildern und/oder individuellen Nummernkennzeichnungen auf die Bedrohung/Gefährdung von Polizeibeamtinnen und -beamten und deren Angehörigen in deren privaten Umfeld bewertet wurde? Welche Untersuchungen bzw. Gutachten sind dies? Erkenntnisse oder Informationen über bzw. die Untersuchungen und Gutachten selbst liegen dem Ministerium für Inneres und Sport nicht vor. 4. Sind dem Ministerium für Inneres und Sport Untersuchungen oder Gut- achten bekannt, in denen die Effekte des Tragens von Namensschildern und/oder individuellen Nummernkennzeichnungen auf Ermittlungsvorgänge untersucht wurden und in denen Gutachter ggf. eine solche Kennzeichnung als hilfreich bewertet bzw. empfohlen haben? Welche Untersuchungen bzw. Gutachten sind dies? Dem Ministerium für Inneres und Sport liegen keine Untersuchungen oder Gutachten in dieser Sache vor. 5. Wie will das Ministerium für Inneres und Sport die neuen Bestimmungen zum Tragen von Namensschildern außerhalb von Einsatzeinheiten ausgestalten ? Bis wann plant das Ministerium eine Regelung zum verbindlichen Tragen der Namensschilder für Polizeibeamtinnen und -beamte außerhalb von Einsatzeinheiten? Soll diese Regelung gesetzlich oder untergesetzlich geschehen? Das Ministerium für Inneres und Sport erachtet die Diskussion um die Einführung neuer Bestimmungen zum Tragen von Namensschildern als wichtig und prüft eine Neuregelung der gültigen Bestimmungen. Nähere Angaben zu Inhalt, Zeitpunkt und Rechtscharakter der Regelung können zurzeit, insbesondere unter Berücksichtigung einer erstinstanzlichen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in dieser Sache, noch nicht gemacht werden.