Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/544 07.11.2011 (Ausgegeben am 08.11.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bauvorlageberechtigung bei Bauvorlagen Kleine Anfrage - KA 6/7216 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 BauO LSA von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass Bauvorlagen für andere bauliche Anlagen als Gebäude (zum Beispiel Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerplätze, Sport- und Spielplätze, Stellplätze) nicht von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern oder Entwurfsverfasserinnen unterschrieben sein müssen. Auch Bauvorlagen für die Änderung der Nutzung von Gebäuden (also ohne bauliche Änderung von Gebäuden ) benötigen danach keine Unterschrift eines/einer Bauvorlageberechtigten. Eine entsprechende Rechtsauffassung wird auch im Kommentar zur Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vertreten (Gäbel, in: Foerster/Gäbel/Luda-Rudel/Niebergall , § 64 Randnr. 5). Mehrere Bauherren und Bauherrinnen berichten, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden mehrerer Landkreise dennoch bei Bauvorlagen für andere bauliche Anlagen als Gebäude und bei Bauvorlagen für die Nutzungsänderung von Gebäuden die Unterschrift von Bauvorlageberechtigten fordern. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Auf welche Weise gedenkt die Landesregierung diese Auslegung des § 64 Absatz 1 Satz 1 BauO LSA zulasten von Bauherren und Bauherrinnen durch untere Bauaufsichtsbehörden zu beenden? Der obersten Bauaufsichtsbehörde sind derartige Forderungen von unteren Bauaufsichtsbehörden nicht, der oberen Bauaufsichtsbehörden nur in wenigen Einzelfällen bekannt. Die Landesregierung wird die Kleine Anfrage zum Anlass nehmen, die unteren Bauaufsichtsbehörden fachaufsichtlich entsprechend auf diese Thematik hinzuweisen. 2. Welche Verfahrensweise empfiehlt die Landesregierung betroffenen Bau- herren und Bauherrinnen, sich gegen die unnötige Inanspruchnahme von Bauvorlageberechtigten und die damit verbundenen Honorarzahlungen zu wehren? Keine. Die Landesregierung würde anderenfalls einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz begehen. Den betroffenen Bauherren und Bauherrinnen steht es frei, sich anwaltschaftlichen Rat einzuholen.