Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/561 10.11.2011 (Ausgegeben am 14.11.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Frank Hoffmann (DIE LINKE) Bau der Ostrandstraße/2. Muldebrücke in Dessau-Roßlau Kleine Anfrage - KA 6/7210 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Dessau-Roßlau ist das Bauvorhaben Ostrandstraße, 2. Bauabschnitt, Ringschluss Nord und der 3. Bauabschnitt, 2. Muldebrücke in die Liste der im Land Sachsen-Anhalt in der EU-Strukturfondsperiode EFRE 2007 bis 2013 als gefördertes Projekt aufgenommen worden. Derzeit befindet sich die Ostrandstraße im Planfeststellungsverfahren. Initiativen haben bereits Klagen angekündigt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Tritt bei vorliegendem Baurecht, wenn Klagen eingereicht werden, eine aufschiebende Wirkung ein oder kann bei vorliegendem Baurecht die Ostrandstraße / 2. Muldebrücke weiter gebaut werden? Für den Bau einer Gemeindestraße kann die Gemeinde gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 des Straßengesetzes ein Planfeststellungsverfahren durchführen. Sie ist dann an den Beschluss gebunden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann in der Regel innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden. Die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Bau einer Straße nach Landesstraßenrecht hat aufschiebende Wirkung. Solange liegt demzufolge Baurecht noch nicht vor. 2 2. Ist es richtig, dass bei der Ausreichung von Mitteln aus der EU-Förderperiode 2007 bis 2013 eine Karenzzeit bis 2015 für die Abrufung und Abrechnung der EU-Mittel möglich ist? Für die EFRE-Förderperiode 2007 bis 2013 kann grundsätzlich eine Auszahlung der Fördermittel nach den einschlägigen EU-Richtlinien bis zum Jahr 2015 erfolgen. Mit Kabinettbeschluss vom 24. November 2009 wurde jedoch das Ministerium der Finanzen beauftragt, die Mittelsteuerung und das Monitoring für die Strukturfondsperiode 2007 bis 2013 im Land Sachsen-Anhalt so auszugestalten, dass die Abschlusstermine (Mittelbindung bis 31. Dezember 2013 und Auszahlung bis 31. Dezember 2014) grundsätzlich eingehalten werden. Damit wird eine Gesamtabrechnung der EU-Mittel einschließlich Verwendungsnachweisprüfung im Jahr 2015 gewährleistet.