Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/605 25.11.2011 (Ausgegeben am 30.11.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Angelika Hunger (DIE LINKE) Einstellung Verbraucherschutzindex Kleine Anfrage - KA 6/7224 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Bundesverband der Verbraucherzentrale teilte mit, dass er die Veröffentlichung und Aktualisierung des Verbraucherschutzindexes aus finanziellen und personellen Gründen einstellen muss. Das damit bisher mögliche Benchmarking der Bundesländer und der Austausch von Best-Practice-Beispielen werden damit nur noch eingeschränkt möglich sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Der Verbraucherschutzindex ist eine Initiative des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e. V. (vzbv). Er wurde bisher viermal erhoben (2004, 2006, 2008 und 2010). Der Index bewertete die Arbeit der Politik (Legislative und Exekutive) sowie der Kontrollbehörden auf Landesebene im Bereich Verbraucherschutz und entwickelte daraus ein Ranking der Länder. Bei der Konzeption wurden die Länder nicht beteiligt. Erstellt wurde der Index jeweils durch die BRIDGES Politik und Organisationsberatung GmbH im Auftrag des vzbv. Für den Index wurden sowohl einzelne Teilbereiche aus bestehenden Dokumentationen der Länder verwendet als auch die entsprechenden Landesministerien abgefragt. Aufgrund der Methodik kann der Verbraucherschutzindex nur als ein Anhaltspunkt beim Vergleich der Bundesländer auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und keineswegs als vollwertiges Benchmarking angesehen werden. Dies wurde auch von den Verfassern des Abschlussberichts zum vierten Verbraucherschutzindex der Bundesländer auf Seite 4 eingeräumt: „Doch bei aller Aussagekraft des Verbraucherschutzindex und der Relevanz der Indikatoren, ist der Index nur ein Anhaltspunkt zur Bewertung des Verbraucherschutzes in den Bun- 2 desländern.“ Auch der vzbv selbst hat in seiner Mitteilung zur Einstellung des Verbraucherschutzindex die Vergleichbarkeit des Index relativiert, indem er ausführte : „Um objektiv messen zu können, wie es um den Verbraucherschutz in den Bundesländern bestellt ist, müsste die Erhebung auf eine stärker outputorientierte Grundlage gestellt werden. Dafür bedarf es zusätzlicher Ressourcen für Befragungen und Analysen.“ Ein Austausch zu „Best Practice Beispielen“ aus den Ländern auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes findet sowohl anlässlich der Besprechungen zwischen den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der jeweiligen Landesministerien als auch in den Gremien der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) regelmäßig statt. Der bestehende Austausch hierzu wird durch die Einstellung des Verbraucherschutzindex weder eingeschränkt noch gefährdet. Die einzige Verbindung zwischen Index und Länderaustausch besteht darin, dass die Vorstellung des Abschlussberichtes für den Verbraucherschutzindex 2010 im Rahmen einer Veranstaltung am 29. Juni 2010 in der bayerischen Landesvertretung in Berlin erfolgte, in welcher auch verschiedene verbraucherpolitische Projekte einzelner Bundesländer vorgestellt wurden . Frage Nr. 1: Wie schätzt die Landesregierung die bisherigen Wirkungen des Ländervergleichs durch den Bundesverband ein? Aus Sicht der Landesregierung kann dem Verbraucherschutzindex trotz der bestehenden Kritik an der Methodik und Zweifeln an der Aussagekraft des Länderrankings insgesamt durchaus eine positive Rolle bei der Stärkung der Anstrengungen, die in allen Bundesländern auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes in den vergangenen Jahren stattgefunden haben, bescheinigt werden. Dieser Einfluss ist allerdings eher im Sinne einer Unterstützung der Länder bei einer positiven öffentlichen Darstellung des Verbraucherschutzes als Politikfeld zu verstehen und befindet sich damit in einem Kontext mit der Gründung der Verbraucherschutzministerkonferenz im Dezember 2006. Ob die Tatsache, dass für bestimmte Maßnahmen nach dem Kriterienkatalog des Verbraucherschutzindex Punkte für das Länderranking vergeben wurden, in einzelnen Bundesländern zumindest mit den Ausschlag dafür gegeben hat, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, kann nicht eingeschätzt werden. Vorstellbar wäre dies allenfalls im Hinblick auf die für den Index zahlreich erhobenen formalen Kriterien, wie etwa der namentlichen Zuordnung des Begriffes „Verbraucherschutz“ zur Bezeichnung einer obersten Landesbehörde oder eines Landtagsausschusses. Auch wenn sich dadurch im Einzelfall die Position des jeweiligen Landes im Verbraucherschutzindex des vzbv verbessert haben mag, ist damit ein objektiv messbarer Vorteil für die Verbraucherinnen und Verbraucher im entsprechenden Land eher nicht verbunden. Frage Nr. 2: Welche Kompensationsmöglichkeiten sieht die Landesregierung im Interesse einer Weiterentwicklung des Wettbewerbs um einen effektiven Verbraucherschutz in den Bundesländern? Aus Sicht der Landesregierung bedarf es keiner Kompensation des Verbraucherschutzindex zur Weiterentwicklung des Wettbewerbs um einen effektiven Verbrau- 3 cherschutz in den Bundesländern. Die Länder stehen in allen Politikfeldern im föderalen Wettbewerb und sind darum bemüht in möglichst vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung konkrete Leistungsvergleiche nach Artikel 91 d des Grundgesetzes zu etablieren. In diesem Sinne hat die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder alle Fachministerkonferenzen um die Prüfung entsprechender Konzepte und Indikatoren gebeten. Auch wenn konkrete Leistungsvergleiche für den Gesamtbereich des Verbraucherschutzes aufgrund seiner vielgestaltigen Querschnittfunktion nur bedingt möglich sind, haben die verantwortlichen Ressorts der Länder in den verschiedenen Teilbereichen Sorge für die Erreichung einheitlicher Standards getragen. Für verbraucherpolitisch bedeutsame Bereiche können folgende Bespiele angeführt werden: Für die amtliche Lebensmittelkontrolle und Bedarfsgegenständeüberwachung wird auf der Grundlage der europäischen Rechtsetzung ein risikoorientierter Ansatz verfolgt . Je nach produktbezogenem Risiko bzw. betriebsbezogenem Umsetzungskonzept der jeweiligen Produzenten ändern sich insofern die Überwachungsbedingungen . Zur Standardisierung des behördlichen Handelns wurde ab 2008 länderübergreifend ein risikoorientiertes Überwachungskonzept etabliert, das inzwischen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung kodifiziert ist. Es sind gemeinsam entwickelte Qualitätsmanagementstandards für das behördliche Handeln erstellt worden, die von allen Ländern beachtet werden. Künftig soll durch ein einheitliches Kennzeichnungssystem von Überwachungsergebnissen, die von den lebensmittelverarbeitenden oder -herstellenden Betrieben veröffentlicht werden sollen, die Angleichung der Verwaltungspraxis betont werden. Die Aktivitäten der Länder in diesem Bereich werden jährlich in Berichtsform durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zusammengefasst und veröffentlicht. Die Arzneimittelüberwachung, einschließlich der Arzneimitteluntersuchungen in den Ländern, wird durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG), die durch Abkommen der Bundesländer aus dem Jahre 1994 errichtet worden ist, koordiniert. Sie hat ein Qualitätssicherungssystem etabliert, zu dem im Zusammenwirken mit den obersten Landesgesundheitsbehörden Qualitätsleitlinien und Verfahrensanweisungen herausgegeben werden. Hierbei fließen Neuerungen aus den Erfahrungen bei der Arzneimittelüberwachung der Länderbehörden ein. Auf diese Weise können Optimierungen, die in einem Land eingeführt werden, Bedeutung für alle Länder erlangen und einheitlich angewandt werden . Für den Bereich der Marktüberwachung im Rahmen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes , also des technischen Verbraucherschutzes, werden die Tätigkeiten der reaktiven Marktüberwachung, die einzelfallbezogen durchgeführt werden, grundsätzlich bundesweit durch den Arbeitsausschuss für Marktüberwachung koordiniert. Ein Austausch erfolgt dort auch zu den Bereichen der aktiven Marktüberwachung. Den jeweiligen Jahresberichten der Arbeitsschutzverwaltungen der Länder werden statistische Angaben zu den im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten nach bundesweit einheitlichen Kriterien ausgewiesen. Außerdem wird auch über ausgewählte Schwerpunktkontrollen berichtet. 4 Darüber hinaus übermitteln die Länder an die Bundesregierung im Rahmen des EUVerbraucherbarometers auch Daten zu Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen in verschiedenen Bereichen des Verbraucherschutzes, so dass ein Vergleich nicht nur auf nationaler Ebene erfolgt, sondern auch zwischen den Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht wird.