Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/623 06.12.2011 (Ausgegeben am 07.12.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Barrierefreiheit in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7239 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. § 49 Landesbauordnung regelt das barrierefreie Bauen. Welche weiteren (untergesetzlichen) Vorschriften und Regelungen zur Gewährleistung von Barrierefreiheit bei Errichtung und Betrieb von öffentlichen und privaten Einrichtungen in Sachsen-Anhalt gibt es darüber hinaus? Bitte Textauszüge bzw. Fundort der Vorschriften nennen. • Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagen- verordnung – (BauVorlVO) vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351) • Garagenverordnung (GaVO) vom 14. September 2006 (GVBl. LSA S. 495) • Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) vom 14. Juli 2006 (GVBl. LSA S. 412) • Beherbergungsstättenverordnung (BStättVO) vom 20. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 160) • Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 20. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 163) • RdErl. des MLV vom 4. Juli 2011 Einführung Technischer Baubestimmungen; Liste der Technischen Baubestimmungen (MBl. LSA S. 281) - u. a.: • DIN 18024 Teil 1 (Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanla- gen sowie Spielplätze) DIN 18024 Teil 2 (Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten) DIN 18025 Teil 1 (Wohnungen für Rollstuhlbenutzer) DIN 18025 Teil 2 (Barrierefreie Wohnungen) • RdErl. des MLV vom 4. Juli 2011, Verwaltungsvorschrift Fliegende Bauten (FLBau LSA) (MBl. LSA S. 260) • Andere Rechtsbereiche, zum Beispiel: Arbeitsschutz, Gewerberecht 2 2. Wie viele öffentliche bauliche Anlagen, die seit 2005 errichtet worden bzw. momentan in der Bauphase sind, erfüllen die Voraussetzungen nach § 49 Absatz 4 Landesbauordnung und wurden demzufolge nicht barrierefrei errichtet bzw. umgebaut? Wie hoch ist der Anteil dieser Anlagen an der Gesamtheit der baulichen Anlagen? Bitte nach Jahresscheiben geordnet darstellen . Im Zeitraum seit 2005 sind im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Bau (LBB) im Bereich des Staatlichen Hochbaus keine Neubauvorhaben errichtet und keine bauordnungsrechtlich relevanten Umbauten einer baulichen Anlage erfolgt, bei denen unter Anwendung des § 49 Absatz 4 Bauordnung (BauO LSA) die Barrierefreiheit im Sinne der eingeführten Technischen Baubestimmungen nicht gewährleistet werden konnte. Zu den anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens , Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden, Verkaufs- und Gaststätten , Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen liegen der Landesregierung keine Angaben vor. Insbesondere auch in der amtlichen Statistik des Statistischen Landesamtes werden die gewünschten Angaben nicht erfasst. 3. Inwieweit sind die Vorschriften der DIN-Norm 18040 in Sachsen-Anhalt als technische Baubestimmungen eingeführt und künftig zu beachten? Auf Bund-Länder-Ebene wird die vom Deutschen Institut für Normung e. V. erstellte DIN 18040 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen, Teil 1 - Öffentlich zugängliche Gebäude, Teil 2 - Wohnungen) in den Gremien der Bauministerkonferenz für die Zwecke der Bauverwaltung bearbeitet. Die Diskussion dauert dort derzeit noch an. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird über eine gänzliche oder teilweise Einführung der DIN-Norm in Sachsen-Anhalt zu entscheiden sein. Dem soll nicht vorgegriffen werden. 4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung im Rahmen der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des Landtagsbeschlusses 5/68/2309 B Aktionsprogramm „Barrierefreies Sachsen-Anhalt“ vom 10. Dezember 2009? Die Landesregierung beabsichtigt, auf der Grundlage der Mitteilung vom 12. Februar 2010 zu dem oben genannten Landtagsbeschluss gemeinsam mit der Zivilgesellschaft und den Interessenverbänden behinderter Menschen einen Landesaktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention zu erarbeiten. Der inhaltliche Aufbau dieses Plans kann in fünf Schwerpunkte gegliedert werden, die für die Teilhabe in einer Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind: 1. Barrierefreiheit und Mobilität, 2. Bildung, 3. Arbeit und Beschäftigung, 4. Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Pflege, 5. Sport, Kultur und Tourismus. 3 Ein erster Entwurf mit Hinweisen auf Handlungsfelder und Forderungen der UNKonvention wird auf der Konstituierung der Vollversammlung des Runden Tisches für Menschen mit Behinderungen am 10. Dezember 2011 zur Diskussion gestellt, um gemeinsam Maßnahmepläne als Grundlage für die Ausarbeitung des Landesaktionsplans zu erstellen. Das Aktionsprogramm „Barrierefreies Sachsen-Anhalt“ wird gegenwärtig in einer interministeriellen Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Gegenstände dieses Aktionsprogramms sind insbesondere: 1. Herstellung der Barrierefreiheit in Gebäuden der Landesverwaltung, 2. Herstellung der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden anderer Träger, bei der Bereitstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge und in anderen Lebensbereichen , insbesondere im Öffentlichen Personennahverkehr, im Wohnen , in modernen Medien und im Arbeitsleben, 3. Verankerung der Barrierefreiheit als Voraussetzung für die Gewährung öffentlicher Förderungen. Die in der Stellungnahme vom 12. Februar 2010 zu dem Landtagsbeschluss 5/68/2309 B angekündigte Analyse der Ist-Situation im Land Sachsen-Anhalt dauert noch an und erfolgt ebenfalls in dieser Arbeitsgruppe. Die sich unter Beteiligung des Behindertenbeauftragten der Landesregierung und des Landesbehindertenbeirats daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Handlungsoptionen für den Landesaktionsplan bleiben abzuwarten.