Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/696 04.01.2012 (Ausgegeben am 05.01.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt (II) Kleine Anfrage - KA 6/7265 Vorbemerkung des Fragestellenden: In § 16 des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt ist festgeschrieben, dass die untergebrachte Person das Recht hat, innerhalb der Einrichtung am Gottesdienst und an Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Frage Nr. 1: Wie wird der in § 16 Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt geregelte Anspruch auf Religionsausübung in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Sachsen-Anhalt gewährleistet? Bitte nach einzelnen Standorten und Religionsgemeinschaften getrennt darstellen. a) Landeskrankenhaus für Forensische Psychiatrie Bernburg Anlässlich einer aktuellen Befragung gaben sechs untergebrachte Personen an, Angehörige einer Religionsgemeinschaft zu sein (Evangelische Kirche zwei und Katholische Kirche vier). Die seelsorgerische Betreuung der Patienten in der Maßregelvollzugsklinik Bernburg nimmt ein Pfarrer von der Evangelischen Kirche wahr. Untergebrachte Personen können bei diesem ihren seelsorgerischen Gesprächsbedarf anmelden. Im Zeitraum Januar bis November 2011 hielt sich der Pfarrer insgesamt 37-mal vor Ort auf. Darüber hinaus führte er einmal pro Monat einen Gottesdienst in der Kirche des benachbarten Fachklinikums durch. Patienten mit der entsprechenden Lockerungsstufe 2 können daran teilnehmen. Zu den Feiertagen, wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten , erfolgen im Schulungsraum des Maßregelvollzugs Gottesdienste. b) Landeskrankenhaus für Forensische Psychiatrie Uchtspringe: Hier ergibt sich aktuell die folgende Zugehörigkeit zu einer Religions-/Glaubensgemeinschaft : • Evangelische Kirche: 16, • Katholische Kirche: 9, • Islam: 2, • Buddhismus: 1. Die Pfarrer, die früher von der Evangelischen Kirche zu den Einrichtungsstandorten entsandt wurden, stehen nicht mehr zur Verfügung. Daher ist derzeit weder dem Hauptstandort Uchtspringe noch der Außenstelle in Lochow seitens der Kirchen ein Seelsorger direkt zugewiesen. Die Einrichtung ist um Ersatz bemüht, obwohl die untergebrachten Personen bislang keinen Bedarf an seelsorgerischen Leistungen angemeldet haben. Frage Nr. 2: Wie viele Seelsorger welcher Glaubensgemeinschaft wurden gemäß § 16 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt i. V. m. § 157 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz in Sachsen-Anhalt bestellt bzw. vertraglich zu welchem Zeitpunkt bzw. für welchen Zeitraum verpflichtet? Es wurden keine Seelsorger gemäß § 16 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz SachsenAnhalt i. V. m. § 157 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz in Sachsen-Anhalt bestellt oder verpflichtet . Frage Nr. 3: Wer trägt hierfür in welcher Höhe die Kosten? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 2 verwiesen.