Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/702 05.01.2012 (Ausgegeben am 10.01.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Nadine Hampel (SPD) Situation der Tierheime in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7267 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie viele Tierheime gibt es in Sachsen-Anhalt? Es gibt 31 Tierheime und zehn Tieraufnahmestationen in Sachsen-Anhalt (Stand: Dezember 2011). 2. Wer sind die Träger der Tierheime in Sachsen-Anhalt? Träger der Tierheime sind überwiegend Tierschutzvereine. Drei Tierheime sind in kommunaler Trägerschaft. 3. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass die Tierheime in Sach- sen-Anhalt zur Erledigung ihrer Aufgaben flächendeckend finanziell, personell und sächlich angemessen ausgestattet sind? Bitte die Antwort detailliert begründen. Satzungszweck der meisten Tierschutzvereine ist es, durch den Betrieb eines Tierheimes die Grundversorgung von herrenlosen Tieren, Fundtieren und/oder betreuungsbedürftigen Tieren sicherzustellen. Hinsichtlich der finanziellen, personellen und sächlichen Ausstattung einzelner Tierheime liegen der Landesregierung keine konkreten Angaben vor. Der Landesregierung ist jedoch bekannt, dass viele Tierheime und Tieraufnahmestationen ihrem satzungsgemäßen Anliegen nur durch unermüdlichen, überwiegend ehrenamtlichen Einsatz gerecht werden können. Nach Mitteilung des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sind unter anderem verminderte Kostenerstattungen einzelner Kommunen für die Fundtierbetreuung, die zunehmende Anzahl von Abgabetieren infolge der Finanzkrise, eine geringere Vermittlungsquote der Tierheime, zurückgehende Spendeneinnahmen sowie steigende Betriebskosten als Ursachen für die zu- 2 nehmend schwierige wirtschaftliche Lage der Tierheime in Sachsen-Anhalt verantwortlich . Auf Initiative des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt wurde im Rahmen eines Runden Tisches mit Vertretern zuständiger oberster Landesbehörden, dem Städte- und Gemeindebund, dem Landkreistag und dem Landesverband des Deutschen Tierschutzbundes e. V. erstmals im Dezember 2010 über Problemlösungen beraten. Dabei zeigte sich, dass die Abgrenzung zwischen Fundtieren , herrenlosen Tieren sowie ausgesetzten Tieren in der Praxis auf Schwierigkeiten stößt und die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterschiedlich gehandhabt wird. Als Ergebnis des Gespräches wurden Lösungsansätze herausgearbeitet, deren Umsetzung im Jahr 2012 im Rahmen eines weiteren Runden Tisches zur Lage der Tierheime erörtert werden sollen. 4. Welche Unterstützung leistet das Land Sachsen-Anhalt für Tierheime? Gibt es für die Unterstützung rechtliche Grundlagen und wenn ja, welche? Gemäß der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht sind in Sachsen-Anhalt die Gemeinden die zuständigen Fundbehörden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass die für Sachen geltenden Vorschriften auch auf Tiere anzuwenden sind. Die Gemeinden sind deshalb zur Aufnahme und zur Betreuung von Fundtieren verpflichtet. Wenn sich die zuständige Behörde zur pflichtgemäßen Verwahrung der Tiere Dritter (z. B. Tierschutzvereine) bedient, hat sie die Kosten zu tragen. Zu den Aufwendungen die sie zu erstatten hat, gehören neben der tiergerechten Unterbringung, angemessenen Pflege und Ernährung auch tierärztliche Behandlungen wie Impfungen und Entwurmungen. Neben diesen rechtlich geregelten Zuweisungen standen im Jahr 2011 Fördermittel des Landes für Tierheime bereit, die neben der Tierhaltung auch die Aspekte des Tier-, Umwelt- und Naturschutzes im Zusammenhang mit der Förderung der Entwicklung sozialer Kompetenzen in der Kinder- und Jugendbildung in beispielhafter Weise berücksichtigten. Für 2012/2013 ist ein Haushaltstitel zur investiven Förderung der Tierheime beantragt. Des Weiteren besteht für die Tierschutzvereine die Möglichkeit, von der LottoToto -Gesellschaft Fördermittel aus Lotteriezweckerträgen zu erhalten. Anträge wurden in den letzten Jahren mehrheitlich positiv beschieden. 5. Plant die Landesregierung die Überarbeitung der Fundtier-Verordnung? Wenn ja, wann soll diese voraussichtlich in Kraft treten. Bei der Unterbringung und Versorgung aufgefundener hilfloser bzw. verletzter Tiere wird gemäß BGB zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren unterschieden . Der Runderlass des MRLU vom 3. September 1996 (MBl. LSA S. 2126) zur „Behandlung von Fundtieren und herrenlosen Tieren, ausgenommen herrenlosen wilden Tieren“ stellt die Rechtslage erläuternd dar. Eine Fundtier -Verordnung besteht in Sachsen-Anhalt nicht. Aufgrund der in der Praxis bestehenden Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung von aufgefundenen Tieren ist eine Überarbeitung des Runderlasses in Form von ergänzenden Hinweisen und Empfehlungen im Jahr 2012 vorgesehen.