Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/703 05.01.2012 (Ausgegeben am 10.01.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bereitschaftsdienstpraxen Kleine Anfrage - KA 6/7281 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) wird betont: „Die Bedeutung eines sektorenübergreifenden Notdienstes wird gestärkt: Kassenärztliche Vereinigungen können künftig den vertragsärztlichen Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen.“ Die Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung SachsenAnhalt und der Landesärztekammer Sachsen-Anhalt sieht die Möglichkeit von Bereitschaftsdienstpraxen vor. Eine Kooperation mit Krankenhäusern wird allerdings nicht explizit genannt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung von 2009 stellt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt den Notfalldienst auch für nicht gesetzlich Versicherte sicher. Sie hat damit die Verantwortung für Organisation und Durchführung des Notfalldienstes (siehe auch § 4 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung ). Zurzeit gibt es zwei Arten von Notdienst: Zum einen gibt es den vertragsärztlichen Notdienst, der von der Kassenärztlichen Vereinigung sichergestellt werden muss. Auf diesen stellt auch die Regelung des 2 § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie die Gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt ab. Zum anderen halten auch Krankenhäuser regelmäßig eine sogenannte Notfallaufnahme bzw. Notfallambulanz vor. Hier erfolgt zu jeder Tageszeit eine Versorgung von Notfällen. Mit einer Notfallbehandlung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Notfallambulanz des Krankenhauses wird dieses zwar anstelle eines (nicht rechtzeitig erreichbaren) Vertragsarztes tätig. Hierdurch nimmt jedoch das Krankenhaus nicht an dem vertragsärztlichen Notdienst i. S. v. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V teil. Die ambulante Behandlung in der Notfallaufnahme eines Krankenhauses ist wesensmäßig einzig und allein die Erstversorgung. Im Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG), das zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt, wird der § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V wie folgt gefasst: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen. In den Gesamtverträgen nach § 83 ist zu regeln, welche Zeiten im Regelfall und im Ausnahmefall noch eine zeitnahe fachärztliche Versorgung darstellen.“ Danach wäre ein sektorenübergreifender Notdienst - wie bisher - auch weiterhin nur im Ermessen der Kassenärztlichen Vereinigungen möglich. Frage Nr. 1 Wie viele Bereitschaftsdienstpraxen gibt es in Sachsen-Anhalt? Bitte pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt aufschlüsseln. Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der Bereitschaftspraxen und den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt. Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Bereitschaftspraxen Börde 1 Salzlandkreis 2 Mansfeld-Südharz 2 Halle 1 Magdeburg 1 Derzeit sind drei weitere Bereitschaftsdienstpraxen in Planung, die alle an Krankenhäusern angesiedelt werden. Frage Nr. 2 Wie viele niedergelassene Ärzte haben sich in diesen jeweils organisiert? Bitte pro Bereitschaftsdienstpraxis aufschlüsseln. Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die auch am Bereitschaftsdienst in den Bereitschaftsdienstpraxen teilnehmen, sind in der folgenden Tabelle genannt. Die Bereitschaftspraxen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt getragen und organisiert und von den Vertragsärztinnen und -ärzten im Dienst genutzt. 3 Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Bereitschaftspraxen Anzahl der jeweils organisierten niedergelassenen Ärzte Börde 1 62 Salzlandkreis 2 159 Mansfeld-Südharz 2 106 Halle 1 456 Magdeburg 1 430 Frage Nr. 3 Werden in diesen Bereitschaftsdienstpraxen Ärzte auch abhängig beschäftigt? Wenn ja, wo und in welchem Umfang? Bitte auch nach Teilzeitbeschäftigung aufschlüsseln. Nein, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt hat keine Ärztinnen und Ärzte für die Tätigkeit in den Bereitschaftspraxen angestellt. Frage Nr. 4 Wie viele dieser Bereitschaftsdienstpraxen sind an Krankenhäusern angesiedelt ? Bitte Nennung der Krankenhäuser und entsprechender Kreise. Die Antwort ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Landkreis/ kreisfreie Stadt Anzahl der Bereitschaftspraxen Anzahl der Bereitschaftspraxen , die an Krankenhäusern angesiedelt sind Krankenhäuser Börde 1 1 Sana OhreKlinikum GmbH Salzlandkreis 2 2 Klinikum Schönebeck , Klinikum Bernburg Mansfeld-Südharz 2 2 HELIOS Klinik Hettstedt, HELIOS Klinik Lutherstadt Eisleben Halle 1 1 Krankenhaus St. Elisabeth Frage Nr. 5 In welchen dieser an Krankenhäusern angesiedelten Bereitschaftsdienstpraxen nehmen auch angestellte Ärzte und Ärztinnen des Krankenhauses teil? Und wie viele? In keiner dieser an einem Krankenhaus angesiedelten Bereitschaftsdienstpraxen, zumindest nicht in Dienstaufgabe, nehmen auch angestellte Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses teil. 4 Allerdings könnten Ärztinnen und Ärzte, die hauptberuflich in einem Krankenhaus arbeiten , als persönliche Vertreterin oder persönlicher Vertreter für eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt tätig werden. Frage Nr. 6 Wie hoch sind die Fallzahlen der Rettungsstellen der Krankenhäuser in Sachsen -Anhalt? Bitte für jedes Krankenhaus einzeln darstellen für 2007 bis 2011. Die Fallzahlen der Rettungsstellen der Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt liegen der Landesregierung nicht vor. Frage Nr. 7 Bewertet die Landesregierung eine stärkere Kooperation des ambulanten und stationären Sektors im Bereich des Bereitschaftsdienstes als sinnvoll? Wenn ja, in welcher Art und Weise unterstützt bzw. fördert die Landesregierung Bereitschaftsdienstpraxen an Krankenhäusern? Wenn nein, warum nicht? Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wird zum 1. Januar 2012 der § 75 SGB V geändert. Danach können nunmehr die Kassenärztlichen Vereinigungen den Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen. Der Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst auch die medizinische Versorgung außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Gesetzliche Vorgaben, in welcher Weise der Notdienst zu organisieren ist, bestehen nicht. Vielmehr können die Kassenärztlichen Vereinigungen die Einzelheiten der Organisation und Finanzierung des vertragsärztlichen Notdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie regeln. Dabei steht ihnen als Selbstverwaltungskörperschaften ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, den Notdienst in einer Weise zu regeln, die den Versorgungsbedürfnissen vor Ort am besten entspricht. Die ab dem 1. Januar 2012 geltende Fassung des Satzes 3 des § 75 Abs. 1 SGB V stellt klar, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen den Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern (z. B. durch die Einrichtung von Notfallpraxen an Krankenhäusern) sicherstellen können. Dadurch wird die Bedeutung einer sektorenübergreifenden Vernetzung des ärztlichen Notdienstes hervorgehoben. Auch eine organisatorische Verknüpfung (gemeinsame Leitstelle etc.) mit dem Rettungsdienst wäre danach möglich. Diese Regelung wird in Sachsen-Anhalt - wie dargestellt - bereits umgesetzt . Ob, in welchem Umfang und an welchen Standorten die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt über die bisherigen Planungen hinaus davon Gebrauch machen wird, ist der Landesregierung nicht bekannt.