Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/704 05.01.2012 (Ausgegeben am 10.01.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Aufschluss eines Steinbruchs am Burgstetten (Saalekreis) Kleine Anfrage - KA 6/7282 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Firma Mitteldeutsche Baustoffe GmbH plant den Aufschluss eines Steinbruchs zur Gewinnung von Rhyolitgestein am Burgstetten im Saalekreis. Das dafür erforderliche Raumordnungsverfahren wurde bereits 1997 durchgeführt und abgeschlossen. Das im Anschluss daran eröffnete Planfeststellungsverfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Das Vorhaben ist in der Bevölkerung der umliegenden Gemeinden aufgrund der damit verbundenen Beeinträchtigungen umstritten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: Die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH (MDB) beabsichtigt die Gewinnung von Quarzporphyr im Bereich des „Burgstetten“, einer Porphyrkuppe im Bereich Niemberg /Brachstedt, als Ersatz für die beiden momentan aktiven Tagebaue Petersberg und Schwerz. Die MDB ist Inhaberin der dafür relevanten Bergbauberechtigungen Bewilligung „Wurp/Brachstedt“ und Bergwerkseigentum „Niemberg/Brachstedt“. 1997 wurde ein Raumordnungsverfahren beim damaligen RP Halle durchgeführt, welches am 20. Januar 1998 mit einer landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen wurde. Darin wurde festgestellt, dass bei Umsetzung der Maßgaben das Vorhaben in der beantragten Abbauvariante 2 den Erfordernissen der Raumordnung entspricht . Die Abbauvariante 2 begrenzt den geplanten Abbaubereich auf den Bereich westlich des Burgstetten. 2 Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 reichte die MDB beim damals zuständigen Bergamt Halle den Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben „Hartgesteintagebau Niemberg -Brachstedt“ ein. Gegenstand dieser Planung ist ausdrücklich nicht der Burgstetten . Die im Antrag auf Planfeststellung geplanten Abbaubereiche entsprechen im Wesentlichen der Abbauvariante 2. Die landschaftsprägende Porphyrerhebung des Burgstetten mit seinen geschützten Biotopen ist demnach nicht Teil der Abbauplanung . Frage 1: In welchem Bearbeitungsstand befindet sich das Planfeststellungsverfahren? Das auf Antrag der MDB im Jahr 2001 eröffnete bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für die Erschließung des Tagebaus ist bisher nicht abgeschlossen. Nach Aussage der MDB erfolgt derzeit aufgrund der zum Teil geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie in Auswertung der im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen eine Überarbeitung des Rahmenbetriebsplanes. Frage 2: Wo und wann kann Einsicht in die zum Verfahren gehörigen Unterlagen genommen werden? Am 13. März 2001 wurde das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren eröffnet. Im Zeitraum vom 23. April 2001 bis 23. Mai 2001 erfolgte, nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, die öffentliche Auslegung in der Verwaltungsgemeinschaft „Saalkreis Ost“. Eine Erörterung der vorgebrachten Einwendungen und eingegangenen Stellungnahmen ist bisher nicht erfolgt. Nach Einreichung der überarbeiteten Planunterlagen wird im Ergebnis der Prüfung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) über die Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen zu entscheiden sein. Darüber hinaus besteht auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) für jeden interessierten Bürger die Möglichkeit einen Antrag auf Einsichtnahme von Unterlagen, die Umweltinformationen enthalten, beim LAGB zu stellen. Frage 3: Wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und eine UVP durchgeführt? Eine erste UVP wurde bereits im Zusammenhang mit dem Raumordnungsverfahren durchgeführt. Im Ergebnis der Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung bei Umsetzung von Maßgaben festgestellt. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren werden sowohl eine UVP als auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfungen werden durchgeführt, wenn die überarbeiteten Antragsunterlagen vorliegen. 3 Ohne Vorlage des überarbeiteten Rahmenbetriebsplanes ist auch eine Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange i. S. d. § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen , nicht möglich. Frage 4: Wann ist mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen? Der Abschluss des Verfahrens ist aus den o. g. Gründen gegenwärtig noch nicht abschätzbar .