Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/758 19.01.2012 (Ausgegeben am 23.01.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE) Waffenbesitz von Neonazis in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7296 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch Medienberichte wurde bekannt, dass führende NPD-Funktionäre legal über den Besitz von Lang- sowie Kurzwaffen verfügen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Die von der Fragestellerin in der Überschrift der Kleinen Anfrage und im Fragetext verwendete Formulierung „Neonazis“ wird von der Landesregierung dahingehend interpretiert , dass sich die Fragen auf die vom Verfassungsschutz nach § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA beobachteten Personen, die zum einen rechtsextremistische Bestrebungen verfolgen, und zum anderen sich auf den in der Verbunddatei „Gewalttäter Rechts“ für Sachsen-Anhalt enthaltenen Personenkreis beziehen. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Zahl der Waffen, die sich legal im Besitz von Neonazis in Sachsen-Anhalt befinden? Bitte getrennt nach Kurz- und Langwaffen angeben. Die der Landesregierung vorliegenden Erkenntnisse von Polizei und Verfassungsschutz werden gegenwärtig abgeglichen. Ein zu bewertendes Ergebnis liegt noch nicht vor. Weitere Angaben können aus Gründen der Geheimhaltung und des Quellenschutzes im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht gemacht wer- 2 den; die Landesregierung wird hierzu die Parlamentarische Kontrollkommission zu gegebener Zeit unterrichten. 2. Hält die Landesregierung die Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Neo- nazis in Sachsen-Anhalt für legal, wenn das Waffengesetz vorschreibt, dass Personen, die als „Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben , die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind“, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen? Wenn die jeweilige Einzelfallprüfung zum Ergebnis mangelnder Zuverlässigkeit führt: Nein. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die gängige Praxis der zuständigen Behörden , von der geforderten Zuverlässigkeit regelmäßig dann auszugehen, wenn die Antragsteller Mitglied einer Reservistenkameradschaft sind, und was tut die Landeregierung, um Missbrauch zu verhindern? Die Mitgliedschaft in einer Reservistenkameradschaft ist nicht Gegenstand der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Waffengesetz.