Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/793 06.02.2012 (Ausgegeben am 06.02.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Teilnahme an der Direktvergabe von BVVG-Flächen Kleine Anfrage - KA 6/7308 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt und Sachsen gibt es für den Direkterwerb von Flächen der bundeseigenen Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) die Sonderregelung , dass die Möglichkeit zum Direkterwerb bei LPG-Nachfolgebetrieben an den Abschluss von Vermögensauseinandersetzungen gekoppelt ist (siehe Arbeitsanleitung zur Umsetzung der Privatisierungsgrundsätze 2010 aus dem Organisationshandbuch der BVVG mit Stand 05/2010). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: Die BVVG fordert entsprechend der Anlage 1 zu den „Privatisierungsgrundsätzen 2010“, gültig ab 1. Januar 2010, sowohl im Land Sachsen-Anhalt als auch im Land Sachsen für einen Direkterwerb an landwirtschaftlichen Flächen die Nachweisführung für eine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung. Siehe dazu auch die Vorbemerkung der Landesregierung zur Antwort der Kleinen Anfrage 6/7259. 1. Wie wird es begründet, dass in Sachsen-Anhalt LPG-Nachfolgeunterneh- men mit unabgeschlossenen Vermögensauseinandersetzungen auch nach 20 Jahren landwirtschaftlicher Tätigkeit immer noch nicht an der Direktvergabe der BVVG-Flächen teilnehmen können? Es geht bei der Überprüfung nicht um „unabgeschlossene Vermögensauseinandersetzungen “, sondern um die ordnungsgemäße Vermögensauseinan- 2 dersetzung. Letztere kann auch bescheinigt werden, wenn die Vermögensauseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. 2. Welche besonderen Umstände rechtfertigen es, dass in Sachsen-Anhalt - anders als in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen - die oben genannte Anforderung gilt? Das Verlangen des Landes Sachsen-Anhalt beruht auf den bereits mit dem Einigungsvertrag einhergehenden Anliegen der Einführung rechtsstaatlicher Verhältnisse in der Landwirtschaft. Diesem Anliegen dienen die Regelungen der §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zur ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung . Dieses öffentlich-rechtliche Anliegen geht zivilrechtlichen Ansprüchen und deren Verjährungen vor. Durch die Bescheinigung einer ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung ist in der Regel auszuschließen, dass ehemalige Mitglieder von LPGNachfolgeunternehmen oder Unternehmen, die aus oder im Zusammenhang mit der Liquidation solcher Unternehmen gegründet worden sind, benachteiligt wurden. Dieser Gerechtigkeitsanspruch ist ein Wert und ein Ziel, das durch die Landesregierung weiterhin erreicht werden soll. 3. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe in Sachsen-Anhalt sind von der ge- nannten Sonderregelung betroffen? Bitte Angabe pro Landkreis in absoluten Zahlen und relativ zu allen LPG-Nachfolgeunternehmen des jeweiligen Landkreises. Derzeit sind 40 Unternehmen bekannt, die sich entweder in der Prüfung befinden oder bei denen die Prüfung wegen fehlender Mitarbeit des Unternehmens oder anderer Gründe vorläufig eingestellt wurde. Davon befinden sich 25 Unternehmen im Bereich des ALFF Altmark, das auch für den Bereich des ALFF Mitte zuständig ist, und 15 Unternehmen im Bereich des ALFF Anhalt, das auch für den Bereich des ALFF Süd zuständig ist. 4. Welche Lösungsansätze sieht die Landesregierung, damit die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten die Verfahren zur Bescheinigung des Abschlusses der Vermögensauseinandersetzungen beschleunigen und zügig abschließen? Durch die ÄLFF werden eingereichte Anträge anlassbezogen bearbeitet. Die teilweise festzustellende schleppende Beibringung der Unterlagen könnte durch die Unternehmen beschleunigt werden, bei denen noch keine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung vorliegt.