Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/845 23.02.2012 (Ausgegeben am 24.02.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Sturm (CDU) Fürsorgepflicht des Justizministeriums Kleine Anfrage - KA 6/7342 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Mitteldeutschen Zeitung vom 14. Januar 2012, „Staatsanwalt werden Fehler angelastet“, wird über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Oberstaatsanwalt Peter Vogt berichtet. Darin erklärt der Staatssekretär des Justizministeriums und wird zitiert: „ Wir haben uns alle Akten kommen lassen und festgestellt, dass Vogt nicht nur einen, sondern mehrere Fehler beging“ Das Fehlverhalten des Oberstaatsanwalts habe solche Ausmaße, „dass wir den Anfangsverdacht für ein Disziplinarverfahren gegeben sehen“. Zudem hätte Vogt mehrfach die Gelegenheit gehabt, dem Verfahrensverlauf eine andere Wendung zu geben. „Jeder einzelne Fehler war für sich korrigierbar“, so Schmidt-Elsaeßer. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Ist der Staatssekretär in dem Artikel der Mitteldeutschen Zeitung vom 14. Januar 2012 „Staatsanwalt werden Fehler angelastet“ richtig zitiert worden? Wenn nein, was war der Wortlaut seiner Erklärung? Durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist keine Pressemitteilung herausgegeben worden. Es hat ein Telefonat mit Herrn Kranert-Rydzy, Mitteldeutsche Zeitung, stattgefunden. Die Zitate sind in ihrem Wortlaut nicht autorisiert worden, entsprechen in ihrer Kernaussage aber dem Gesprächsverlauf, in dem Herr Staatssekretär sinngemäß ausgeführt hat, dass im Ministerium für Justiz und Gleichstellung Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Halle geprüft wurden, um das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Fall Kurt B. zu prüfen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen , die den Verdacht eines Dienstvergehens durch den ermittelnden Oberstaatsanwalt rechtfertigen. 2 2. Wer führt das Disziplinarverfahren? Das Disziplinarverfahren ist von Herrn Generalstaatsanwalt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA eingeleitet worden. 3. Wenn eine nachgeordnete Behörde das Verfahren noch führen soll, wie kommt das Ministerium zu den Feststellungen und Bewertungen („…dass Vogt nicht nur einen, sondern mehrere Fehler beging“; „Jeder einzelne Fehler war für sich korrigierbar“)? Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA stellt die oberste Dienstbehörde im Rahmen ihrer Aufsicht sicher, dass der Dienstvorgesetzte seiner Dienstpflicht genügt, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA einzuleiten. Im Rahmen der Aufsicht ist eine Prüfung dahin durchzuführen , ob der Dienstherr zutreffend davon ausgegangen ist, dass nicht einmal ein Verdacht für ein Dienstvergehen besteht. In der Einleitung eines Disziplinarverfahrens liegt keine Vorverurteilung des betreffenden Beamten. Genauso ist eine Einstellung des Disziplinarverfahrens möglich, wenn sich nach den weiteren Ermittlungen und gründlicher Prüfung erweisen sollte, dass ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder andere Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 DG LSA gegeben sind. 4. Was hat den Staatssekretär bewogen, die übliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn außer Acht zu lassen und die Feststellung und Bewertungen eines Beamten öffentlich zu machen? Aufgrund der vorangegangenen breiten Medienberichterstattung über das bis dahin nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen Kurt B. hat Herr Staatssekretär ohne Verletzung der Fürsorgepflicht dargestellt, dass nach Prüfung der Verfahrensakten im Ministerium für Justiz und Gleichstellung der Verdacht für ein Disziplinarvergehen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gegen den ermittelnden Oberstaatsanwalt gesehen wird. 5. Was hat den Staatssekretär bewogen, seine persönliche Beurteilung des Verhaltens vor der Durchführung eines Disziplinarverfahrens kund zu tun? Eine persönliche Bewertung des Verhaltens hat Herr Staatssekretär nicht vorgenommen . Die Bewertung ist das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. 6. Hält es das Justizministerium für gut und klug, eine Beurteilung des Ver- haltens erst öffentlich zu machen und dann eine nachgeordnete Behörde mit der unvoreingenommenen Untersuchung zu beauftragen? Der Generalstaatsanwalt ist mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens beauftragt worden, bevor dieser Umstand im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 13. Januar 2012 sowie gegenüber der Presse bekannt gemacht wurde.