Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/861 27.02.2012 (Ausgegeben am 27.02.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Beirat bei der Sozialagentur (Erlass des MS vom 13.07.2010 - 31-2010-01470-2) Kleine Anfrage - KA 6/7340 Vorbemerkung des Fragestellenden: Auf der Grundlage des o. g. Erlasses sollte ein Beirat bei der Sozialagentur gebildet werden, der u. a. die Aufgabe hat, die Sozialagentur bei der Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zu beraten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Frage Nr. 1: Wer gehört diesem Beirat an? Dem Beirat gehören als ordentliche Mitglieder an: a) die Staatssekretärin des Ministeriums für Arbeit und Soziales und eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landkreise und der Kreisfreien Städte, c) der Direktor der Sozialagentur Sachsen-Anhalt, d) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Land Sachsen-Anhalt. Frage Nr. 2: Welche Vorschläge zur Entwicklung der Eingliederungshilfestrukturen wurden bisher erarbeitet? Eine „Maßnahmeliste zum Ausbau der ambulanten Versorgung für Menschen mit Behinderungen und für Menschen mit Pflegebedarf in den Kommunen Sachsen-An- 2 halts“ wurde im Beirat vorgestellt und diskutiert. Diese Maßnahmeliste soll fortlaufend weiterentwickelt und ergänzt werden und dient als Impulsgeber für Visionen und Strategien in den herangezogenen Gebietskörperschaften. In der Beiratssitzung im November 2011 stellte der zuständige Sozialmanager der Bielefelder Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft das Konzept und die praktische Durchführung des Bielefelder Modells vor. Dieses Konzept eines selbstbestimmten Wohnens mit Versorgungssicherheit und ohne Betreuungspauschale soll den Mieterinnen und Mietern auch bei steigender Hilfebedürftigkeit das Wohnen in modernen und komfortablen eigenen Wohnungen im vertrauten Umfeld ermöglichen. Es handelt sich dabei um ein Projekt zum integrativen Wohnen für ältere Menschen, für Behinderte , für Menschen mit geringem und hohem Hilfebedarf sowie für Demenzkranke . Es wurde vereinbart, dass das Land das Gespräch mit der Wohnungswirtschaft sucht und Möglichkeiten eruiert, wie sich ähnliche Modelle in Sachsen-Anhalt umsetzen lassen. Auch die Landkreise und kreisfreien Städte können mit Anbietern vor Ort das Gespräch führen und dieses Thema in die regionalen Demografie-Werkstätten mitnehmen . Im Beirat wird die Möglichkeit einer gemeinsamen Veranstaltung von Land, Kommunen und Wohnungswirtschaft zu dieser Thematik geprüft. Frage Nr. 3: Warum gehört der Landesbehindertenbeauftragte laut Erlass nicht zum Kreis der Mitglieder? Der Beirat berät die Sozialagentur als überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu übergeordneten Fragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Hierzu zählt auch die Zusammenarbeit von Land und kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Heranziehung nach § 99 SGB XII. Eine Beteiligung des Landesbehindertenbeauftragten ist dabei nach § 22 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht angezeigt und demgemäß dessen Mitgliedschaft im Erlass zum Beirat bei der Sozialagentur nicht vorgesehen. Auf Vorschlag des Beirats können vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vertreterinnen oder Vertreter anderer Einrichtungen des Landes für zwei Jahre als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in den Beirat berufen werden. Bisher wurde ein solcher Vorschlag nicht eingebracht. Frage Nr. 4: Inwieweit wurde der Landesbehindertenbeauftragte an der Erarbeitung des Erlasses beteiligt? Der Landesbehindertenbeauftragte wurde nicht unmittelbar an der Erarbeitung des Erlasses beteiligt. Frage Nr. 5: Welche Vertreterinnen und Vertreter von Behindertenverbänden wurden in die Arbeit des Beirates einbezogen? Eine Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der Behindertenverbände als außerordentliche Mitglieder ist grundsätzlich jederzeit möglich und kann je nach The- 3 ma realisiert werden. Im Erlass ist hierzu unter Punkt 1.4 geregelt: „Auf Vorschlag des Beirats können vom Ministerium für Gesundheit und Soziales Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen des Landes für zwei Jahre als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in den Beirat berufen werden.“. Damit wird eine angemessene Beteiligung ermöglicht. Frage Nr. 6: Zu welchen Beratungsthemen wurde der Landesbehindertenbeauftragte herangezogen? Der Landesbehindertenbeauftragte hat bisher an keiner Sitzung des Beirates der Sozialagentur teilgenommen. Frage Nr. 7: Welchen Rechtsstatus haben die Beschlüsse des Beirates? Der Beirat berät die Sozialagentur als überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu übergeordneten Fragen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und unterbreitet Vorschläge. Frage Nr. 8: Wie bewertet die Landesregierung diesen Erlass unter dem Aspekt der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Absatz 3? Der Beirat befasst sich nicht mit Einzelfällen und der Umsetzung von einzelnen Rechtsvorschriften. Vielmehr geht es um grundlegende Überlegungen zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen im Zusammenhang mit den Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Sollten sich aus diesen grundsätzlichen verwaltungsinternen Beratungen konkrete Konzepte oder Rechtsvorschriften ergeben, werden im Rahmen der Beteiligung Interessenvertreter und Gremien einbezogen. Daneben wird auf die Antwort zu Fragen 3 und 5 verwiesen.