Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/881 02.03.2012 (Ausgegeben am 05.03.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Fördermittelvergabe an Pyrolyx Halle GmbH Kleine Anfrage - KA 6/7359 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort zu meiner Kleinen Anfrage (Drs. 6/490 vom 17. Oktober 2011) teilte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt mit, dass Auskünfte zur Auszahlung von Fördermitteln an die Firma Pyrolyx Halle GmbH nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht unbefugt erteilt werden können. Am geplanten Standort in Halle ist bisher keinerlei Bautätigkeit zu erkennen. Der Antwort des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt ist aber zu entnehmen, dass die Genehmigung für die Anlage erlischt, wenn sie nicht bis 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen bzw. eine Fristverlängerung beantragt wird. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Welche Konsequenzen hätte das Erlöschen der Genehmigung auf bereits an das Unternehmen ausgezahlte Fördermittel? Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage KA 6/7187 mitgeteilt, ist für die Auszahlung von Fördermitteln Voraussetzung, dass die erforderlichen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Diese umfassen auch die für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage erforderlichen Genehmigungen. Das bedeutet, dass keine Fördermittel ausgezahlt werden können, solange die entsprechenden Genehmigungen nicht vorliegen. 2 Frage 2: Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die in diesem Fall bewilligten Fördergelder nicht letztlich in einer „Investruine“ enden? Soweit die Genehmigungen vorliegen und das Vorhaben umgesetzt wird, ist von der vollständigen Realisierung des Vorhabens auszugehen. Dem erfolglosen Einsatz von Fördermitteln wird auch dadurch entgegengewirkt, dass nur gegen bezahlte Rechnungen anteilige Fördermittel ausgezahlt werden. Frage 3: Welche Maßnahmen sind seitens der Landesregierung vorgesehen, für mehr Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern bei der Vergabe von Fördermitteln an Wirtschaftsunternehmen zu sorgen? Für Bürgerinnen und Bürger gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich über die Vergabe von Fördermitteln an Wirtschaftsunternehmen zu informieren. Sie haben z. B. die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunft nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) zu stellen. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind entsprechend § 6 IZG LSA auch hier zu beachten. Im Internet wird unter www.sachsen-anhalt.de regelmäßig eine „Liste der Begünstigten mit zugehörigen Projekten“ veröffentlicht. Hier wird über die gewährten Zuschüsse und auch die bei Abschluss des Vorhabens gezahlten Gesamtbeträge informiert. Frage 4: Welche Rechtsquellen (Gesetzeskommentare, Urteile) kann die Landesregierung dafür anführen, dass öffentliche Fördermittel als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anzusehen sind? Die Tatsache der Gewährung öffentlicher Fördermittel als solche stellt nach der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2009 - Az. 7 C 18/08) kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Daher wurde der dem Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ (GRW) gewährte Zuschuss auch in der Beantwortung der Kleinen Anfrage KA 6/7187 bestätigt. In § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird geregelt, dass die Beteiligten einen Anspruch darauf haben, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. In § 6 IZG LSA wird geregelt, dass bei Auskunftsersuchen ebenfalls die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. Es gibt zu beiden Gesetzen nach hier vorliegendem Erkenntnisstand weder in der Kommentierung noch in der Rechtsprechung eindeutige Hinweise darauf, inwieweit die Auszahlung von Fördermitteln dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegt. Der Koordinierungsrahmen der GRW wurde mit Verordnung (EG) 1628/2006 (Regionale Freistellungsverordnung) freigestellt und unterliegt damit den Bestimmungen des europäischen Beihilferechts. Die Europäische Kommission selbst hat in der „Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen“ entsprechende Regelungen für die Wahrung des Be- 3 triebs- und Geschäftsgeheimnis getroffen. Diese Mitteilung wird auch in den Entscheidungen der Europäischen Kommission konsequent umgesetzt. So wurden z. B. in den Beihilfeentscheidungen zu den Beihilfen für die ersol Thin Film GmbH (N 538/2008, Solibro (N 641/2009) oder Wacker Chemie AG (N 221/2009) die Angaben zur jahresweisen Verteilung der Fördermittel und der Investitionen auf Wunsch der jeweiligen Unternehmen unter dem Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht mit aufgenommen bzw. geschwärzt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Verteilung der GRW-Zuschüsse auf die jeweiligen Jahre und damit verbunden auch die ausgezahlten Zuschüsse ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne der o. g. Vorschriften darstellen, da daraus das in einem bestimmten Zeitabschnitt jeweils geplante bzw. getätigte Investitionsvolumen ermittelbar ist. Frage 5: Auf welche Art und Weise kann ein Abgeordneter des Landtages Auskünfte zur Auszahlung von Fördermitteln erlangen? Im Rahmen u. a. der ihm zustehenden Auskunftsrechte und wie in Frage 3 angegeben .