Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/898 08.03.2012 (Ausgegeben am 09.03.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hans-Jörg Krause (DIE LINKE) Bußgeldbescheid Schweinezucht Binde GmbH Kleine Anfrage - KA 6/7371 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wurde der Bußgeldbescheid vom 15. Dezember 2010 gegenüber der Schweinezucht Binde GmbH aufrechterhalten und durchgesetzt? Wenn ja, ist das Bußgeld in der geforderten Höhe von 434.000 € gezahlt worden? Der Bußgeldbescheid wurde aufrechterhalten. Aufgrund des gegen den Bußgeldbescheid erhobenen Einspruches erfolgte eine Vollstreckung nicht. Nach § 69 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) prüft die Verwaltungsbehörde bei einem zulässigen Einspruch, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Dies ist geschehen . Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft wird diese für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständig (§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 35 OWiG). Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 71 ff. OWiG. Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde nach § 76 Abs. 4 OWiG mitzuteilen. Eine solche Mitteilung liegt bisher nicht vor. Bußgeldentscheidungen sind erst dann vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind (§ 89 OWiG). Da der in Rede stehende Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, erfolgte auch die Zahlung bisher nicht. 2 2. Wenn die Zahlung bisher nicht erfolgte, wie begründet die Landesregierung ihr Versäumnis bzw. ihre Nachgiebigkeit in diesem Zusammenhang? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie begründet die Landesregierung ihre Entscheidung für den Fall, dass der Bußgeldbescheid nicht oder nur teilweise aufrecht erhalten wurde? Siehe Antwort zu Frage 1.