Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/905 12.03.2012 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 13.03.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Parkraumbewirtschaftung Kleine Anfrage - KA 6/7370 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Werden in Sachsen-Anhalt Entgelte für landeseigene/angemietete Einstell- plätze für Kraftfahrzeuge erhoben? Wenn ja, welche Vorschriften wurden zur Entgelterhebung erlassen und wer erhebt die Entgeltforderungen an wen? Die Erhebung von Entgelten für Einstellplätze erfolgt auf der Grundlage des RdErl. des MF vom 26. September 2001 „Erhebung von Entgelten für das Parken von privaten Kraftfahrzeugen auf landeseigenen und angemieteten Liegenschaften “. Hierin ist u. a. geregelt, dass von den jeweiligen hausverwaltenden Dienststellen mit den betroffenen Bediensteten Mietverträge abgeschlossen werden. Die Entgelte werden von den einzelnen Dienststellen direkt gegenüber ihren Bediensteten erhoben und sind dem jeweiligen Einzelplan zuzuführen. Seit 2008 werden die Mieteinnahmen von den jeweiligen Ressorts/Dienststellen mit Nutzungsvereinbarung grundsätzlich in gleicher Höhe an LIMSA weitergeleitet , die wiederum Bestandteil des an das MF abzuführenden Erlöses sind. 2. Wie viele Einstellplätze werden von Landesdienststellen vorgehalten? Bit- te differenzieren nach landeseigenen und angemieteten Stellplätzen sowie nach Schulen, Hochschulen, Polizei und sonstiger Verwaltung. Das Land verfügt über ca. 16.200 landeseigene Stellplätze und 2.000 angemietete Stellplätze. Im Einzelnen verweise ich auf die anliegenden Übersichten. 2 3. Liegt der Entgelterhebung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde und wenn ja, wie sieht diese aus? Wenn nein, ist die Erarbeitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung geplant? Inwieweit Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt wurden, bitte ich den anliegenden Übersichten der einzelnen Ressorts zu entnehmen. Die von den Dienststellen in eigener Zuständigkeit durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen führten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Teils liegen Untersuchungen mit dem Ergebnis vor, die Erhebung von Entgelten stellt eine wirtschaftliche oder zumindest kostenneutrale Lösung dar, so dass sie entsprechend umgesetzt werden kann. Teils ergaben die Untersuchungen aber auch, eine Entgelterhebung würde Investitionsmaßnahmen nach sich ziehen, die zu einer Unwirtschaftlichkeit führen würde. Hier müssten vor einer Entgelterhebung Bau- oder Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, wie beispielsweise Zufahrtsbegrenzungen , Befestigungen der Parkflächen, Markierungen, Beschilderungen usw. Der Aufwand steht hier in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen . In diesen Fällen wurde von einer Entgelterhebung abgesehen. Der Mietrahmen ist durch den Erlass des MF vom 31. Juli 2008 festgelegt. 4. Welche Ausgaben fallen für angemietete Einstellplätze jährlich an? Eine Anmietung von Stellplätzen erfolgt in der Regel für Dienstfahrzeuge bzw. für Stellflächen, die gem. Stellplatznachweis erforderlich sind. Bei darüber hinaus angemieteten Stellplätzen, die von den Bediensteten genutzt werden, wird der Stellplatz zum gleichen Mietzins an die Bediensteten weiter vermietet. Die Ausgaben für die angemieteten Einstellplätze sind in den Übersichten aufgeführt . 5. Werden Ausgaben für Investitionen und Unterhalt von landeseigenen Stellplätzen getrennt von anderen Ausgaben der Liegenschaft erhoben? Wenn nein, warum nicht? Wie hoch sind die Ausgaben für die landeseigenen Einstellplätze jeweils in den Jahren 2005 bis 2011 gewesen und in welcher Höhe sind Ausgaben in den Jahren 2012 und 2013 geplant? Investitionen für die Herrichtung landeseigener Stellplätze werden zum größten Teil im Zusammenhang mit anderen, größeren Baumaßnahmen getätigt. Eine Aufteilung der Kosten erfolgt aufgrund des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes nicht. Ausgaben für die Unterhaltung von landeseigenen Stellplätzen werden im Allgemeinen zusammen mit den übrigen Ausgaben für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen bei den jeweiligen Ressorts gebucht. Diese Ausgaben werden bezogen auf die gesamte Liegenschaftsbewirtschaftung als von untergeordneter Bedeutung angesehen. Es fallen überwiegend nur Ausgaben für die Reparatur/den Austausch von Zufahrtsbeschränkungen und die Erneuerung der Markierungen an. Kleinere Arbeiten, wie Reinigungs- und Unterhal- 3 tungsleistungen werden von den Hausdiensten mit erledigt. Dementsprechend besteht keine konkrete Ausgabenplanung für Stellplätze. 6. Gibt es eine zentrale Steuerung der Entgelterhebung? Wenn ja, wie ist die Organisationsstruktur und welche Kosten fallen an? Wenn nein, welche Kosten würden für eine zentrale Entgelterhebung, Parkplatzvermietung, -verwaltung in Eigenregie anfallen? Welche Kosten würden für ein Parkplatzmanagement im Falle einer Fremdvergabe anfallen? Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, werden Mietverträge zu Stellplätzen von den jeweiligen hausverwaltenden Dienststellen in eigener Zuständigkeit mit dem betroffenen Bediensteten abgeschlossen. Für die dezentrale Bewirtschaftung sprechen die Ortskenntnis und eine direkte Reaktion auf mögliche veränderte Situationen. Die dezentrale Steuerung der Stellplätze wird daher als effektiver eingeschätzt als eine zentrale Steuerung in Form eines eigenständigen Aufgabenbereiches in der Landesverwaltung. Die Verfahrensweise entspricht dem RdErl. des MF vom 26. September 2001 zur Erhebung von Entgelten für das Parken von privaten Kraftfahrzeugen auf landeseigenen und angemieteten Liegenschaften . Im Übrigen wird die Vermietung von Stellflächen nicht als ein gesonderter Aufgabenreich der Verwaltung betrachtet. Es werden keine Stellflächen geschaffen , um Vermietungen vorzunehmen, sondern lediglich die vorhandenen Stellplätze vermietet. Zu den Kosten für ein Parkmanagement durch einen privaten Dritten liegen keine Erkenntnisse vor. Diese könnten allenfalls im Rahmen einer Markterkundung ermittelt werden. 7. Welche Einnahmen müssten mit einem Einstellplatz durchschnittlich jähr- lich erzielt werden, damit eine Weitervermietung an die Beschäftigten kostendeckend wäre? Konkrete Berechnungen sind stark von den baulichen Gegebenheiten, dem Standort des jeweiligen Behördengebäudes, der Parksituation in der näheren Umgebung der jeweiligen Behörde und damit auch vom Bedarfsumfang abhängig . Die Miethöhe orientiert sich am Erlass des MF vom 31. Juli 2008 „Mietrahmen für Büromietflächen und Stellplätze“ und an ortsüblichen Vergleichsmieten. 8. Ist der Landesregierung bekannt, ob und welche Entgelte für die Nutzung landeseigener und angemieteter Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in anderen Bundesländern erhoben werden? Wenn ja, wie ist die Erhebung dort ausgestaltet? Zur Verfahrensweise bei der Parkraumbewirtschaftung in anderen Bundesländern liegen nur begrenzt Erkenntnisse vor. In Sachsen erfolgt keine zentrale Parkraumbewirtschaftung verbunden mit einer landesweit einheitlichen Regelung. Dies ist derzeit auch nicht vorgesehen. Der Freistaat Sachsen ist im Rahmen der Sächsischen Bauordnung verpflichtet, 4 den erforderlichen öffentlich-rechtlichen Stellplatzbedarf zu schaffen. Diese Stellplätze sind zunächst für eine dienstliche Nutzung zu verwenden. Wenn sie für dienstliche Zwecke nicht benötigt werden, können Stellplätze von den Bediensteten grundsätzlich unentgeltlich genutzt werden. Bei angemieteten Stellplätzen werden die nicht dienstlich benötigten grundsätzlich entgeltlich entsprechend der Höhe des Mietpreises den Bediensteten überlassen. In Berlin werden 12 € bis 65 € pro Monat Stellplatzmiete und in Brandenburg 10 € bis 30 € erhoben. Rheinland-Pfalz erhebt bisher keine Miete von Bediensteten für landeseigene Stellplätze. Es wird aber derzeit geprüft, inwieweit eine Verpachtung an Bedienstete möglich ist. In Thüringen erfolgt die Vermietung von landeseigenen Stellplätzen an Bedienstete seit 2001. Im Allgemeinen werden für überdachte Stellplätze 23 €, für befestigte Stellplätze im Freien mit Markierungen 15 € und für befestigte Stellplätze im Freien ohne Markierungen 10 € erhoben. Aus Niedersachsen liegt lediglich eine Information zur Parkraumbewirtschaftung der Liegenschaft - Oberfinanzdirektion Niedersachsen - vor. Hier werden keine Entgelte für landeseigene Stellplätze erhoben. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgte nach hiesigem Kenntnisstand nicht.