Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/925 14.03.2012 Hinweis: Mit Schreiben des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 17.10.2012 wurde ein Nachtrag eingereicht. Der Nachtrag ist im Anschluss an die Antwort beigefügt. (Ausgegeben am 15.03.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ersatzmaßnahme für den Bau der B 185n Kleine Anfrage - KA 6/7377 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. November 2008 (Az. 9 A 52.07, Leitsatz 1, http://www.bverwg.de/media/archive/6972.pdf) beschlossen , dass sich die Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen , auf den Eingriff beschränkt, der Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Planfeststellungsbehörde sei nicht befugt, im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses eine Ersatzmaßnahme zur Deckung eines Kompensationsbedarfs anzuordnen, der (teilweise) durch eine aufgrund eines gemeindlichen Bebauungsplans verwirklichte Straßenbaumaßnahme ausgelöst wird. Das gilt auch dann, wenn die planfestgestellte und die durch Bebauungsplan zugelassene Straße in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Straßenbaulast desselben Hoheitsträgers stehen. Gegenstand dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses war der Neubau der Bundesstraße B 6n, Planungsabschnitt 13.3, Güsten-Ilberstedt. Von dem im Planfeststellungsbeschluss ermittelten naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf entfällt ein Anteil von 4,01 ha auf den Bau der Bundesstraße B 185n, einer Zubringerstraße , die am östlichen Ende des Planungsabschnitts von dem dort gelegenen Knotenpunkt mit der B 6n auf dem Gebiet der Stadt Bernburg nach Süden zur B 185 (alt) führt. Der Bau der B 185n war ursprünglich Gegenstand der Planung des Vorhabenträgers , wurde dann aber im Einvernehmen mit diesem auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 57 „Gewerbe- und Industriegebiet Bernburg West an der A 14, Baufeld I“ der Stadt Bernburg (Saale) vorzeitig verwirklicht. Nach dem Beschluss des Gerichts (Randnr. 4) hatten der Vorhabenträger und die Stadt Bernburg (Saale) vereinbart , dass dieser Kompensationsbedarf, der durch den vorzeitigen Bau der 2 B 185n aufgrund des Bebauungsplans Nr. 57 der Stadt Bernburg (Saale) ausgelöst worden war, im Rahmen der späteren Planfeststellung der B 6n ausgeglichen werden sollte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts war es nicht zuläs- sig, eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme für den Bau der B 185n durch den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße B 6n, Planungsabschnitt 13.3, Güsten-Ilberstedt anzuordnen. Auf welche andere Weise wurden die für den Eingriff in Natur und Landschaft durch den Neubau der B 185n erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gesichert? Wurde der B-Plan Nr. 57 durch die festzulegenden Kompensationsmaßnahmen ergänzt? Seitens der Straßenbauverwaltung wurde noch keine Kompensationsmaßnahme für den Bau der B 185n umgesetzt. Laut Beschluss des BVerwG vom 11. November 2008 muss der Ausgleich/Ersatz hierfür grundsätzlich auf dem betreffenden Gemeindegebiet respektive anderweitig , vertraglich einvernehmlich festgesetzter Flächen erfolgen. Diesbezüglich befindet sich die Straßenbauverwaltung derzeit noch in der Abstimmung sowohl mit der Stadt Bernburg als auch einem Eigentümer einer potenziellen Maßnahmenfläche. Ein Ergebnis der Abstimmungen ist momentan noch nicht abzusehen. Wenn dieses Ergebnis dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr vorliegt, wird es unaufgefordert nachgereicht. 2. An welchen Standorten wurden die für die B 185n erforderlichen Aus- gleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt? Bitte die Standorte mit ihrer Größe und räumlichen Abgrenzung beschreiben. Welche landschaftspflegerischen Entwicklungsziele werden mit welchen dieser Maßnahmen verfolgt? Siehe Antwort zu Frage 1. Landtag von Sachsen-Anhalt Nachtrag zu Drucksache 6/925 24.10.2012 (Ausgegeben am 25.10.2012) Nachtrag (zu Drucksache 6/925) Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ersatzmaßnahme für den Bau der B 185n Kleine Anfrage - KA 6/7377 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung - Drs. 6/925 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11. November 2008 (Az. 9 A 52.07, Leitsatz 1, http://www.bverwg.de/media/archive/6972.pdf) beschlossen , dass sich die Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen , auf den Eingriff beschränkt, der Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Planfeststellungsbehörde sei nicht befugt, im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses eine Ersatzmaßnahme zur Deckung eines Kompensationsbedarfs anzuordnen, der (teilweise) durch eine aufgrund eines gemeindlichen Bebauungsplans verwirklichte Straßenbaumaßnahme ausgelöst wird. Das gilt auch dann, wenn die planfestgestellte und die durch Bebauungsplan zugelassene Straße in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Straßenbaulast desselben Hoheitsträgers stehen. Gegenstand dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses war der Neubau der Bundesstraße B 6n, Planungsabschnitt 13.3, Güsten-Ilberstedt. Von dem im Planfeststellungsbeschluss ermittelten naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf entfällt ein Anteil von 4,01 ha auf den Bau der Bundesstraße B 185n, einer Zubringerstraße , die am östlichen Ende des Planungsabschnitts von dem dort gelegenen Knotenpunkt mit der B 6n auf dem Gebiet der Stadt Bernburg nach Süden zur B 185 (alt) führt. Der Bau der B 185n war ursprünglich Gegenstand der Planung des Vorhabenträgers , wurde dann aber im Einvernehmen mit diesem auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 57 „Gewerbe- und Industriegebiet Bernburg West an der A 14, Baufeld I“ der Stadt Bernburg (Saale) vorzeitig verwirklicht. Nach dem Beschluss des Gerichts (Randnr. 4) hatten der Vorhabenträger und die Stadt Bernburg (Saale) ver- 2 einbart, dass dieser Kompensationsbedarf, der durch den vorzeitigen Bau der B 185n aufgrund des Bebauungsplans Nr. 57 der Stadt Bernburg (Saale) ausgelöst worden war, im Rahmen der späteren Planfeststellung der B 6n ausgeglichen werden sollte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Mit meinem Schreiben vom 8. März 2012 habe ich die Antwort der Landesregierung auf die oben genannte Kleine Anfrage übersandt. Da zum damaligen Zeitpunkt eine vollumfängliche Beantwortung aufgrund laufender Abstimmungen noch nicht möglich war, möchte ich Sie nunmehr ergänzend über den Sachstand der Ersatzmaßnahme für den Bau der B 185n informieren. Im Ergebnis einer Abstimmung der Straßenbauverwaltung mit der Stadt Bernburg im März 2012 wurde festgestellt, dass im Stadtgebiet keine geeignete Fläche zur Kompensation des Eingriffs im Zusammenhang mit der Gewerbegebietsanbindung zur Verfügung steht. Daraufhin wurden seitens der Straßenbauverwaltung Kontakt zum Bundesforstbetrieb Nördliches Sachsen-Anhalt aufgenommen um zu prüfen, inwieweit eine in Planung befindliche rd. 20 ha große Ersatzmaßnahme für die B 6n im Abschnitt 13.3, die eine Umwandlung von Hoch- in Mittelwald in der Nähe von Magdeburgerforth vorsieht, um das in Rede stehende Kompensationsdefizit von rd. 4 ha erweitert werden kann. Infolge eines Ortstermins im September 2012 zur Auswahl der zusätzlichen Flächen und Abstimmung der Planungsdetails wurde die zusätzliche Fläche nunmehr in die Planungen integriert. Es besteht die Zielstellung, die Umsetzung der Gesamtmaßnahme ab dem Jahr 2013 zu beginnen; die Umsetzung der Flächenerweiterung ist derzeit im Jahr 2015 geplant.