Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1006 13.02.2017 (Ausgegeben am 14.02.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Cybermobbing im Ausland verfolgen Kleine Anfrage - KA 7/548 Vorbemerkung des Fragestellenden: Anonyme Internetseiten und Blogs werden häufig über Server aus dem Ausland betrieben . Diese Seiten enthalten häufig strafbare Inhalte, wie Beleidigung oder üble Nachrede, mit dem Ziel der Verunglimpfung von Personen bis hin zu Anleitungen zu schweren Straftaten. Cybermobbing über Server mit Standort im Ausland, meist auch außerhalb der EU, hat in Einzelfällen bereits zu Selbsttötungen Betroffener geführt. Die konsequente Verfolgung anonymer Seitenbetreiber auch im Ausland, ist im Zeitalter globaler Vernetzung mehr und mehr geboten, um gegen die Verbreitung von „Fake News“ vorzugehen. Die Landesregierung hat zu Recht das Problem der gezielten massenhaft verbreiteten Falschmeldungen erkannt. Diese betreffen aber nicht nur allgemeine Nachrichten, sondern auch Personen in ihrer Privatsphäre. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Verfolgen die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt Straftaten auf Servern im Ausland mittels Rechtshilfeersuchen bei ausländischen Strafverfolgungsbehörden ? 2. Wie viele Rechtshilfeersuchen sind an ausländische Behörden von den Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt gestellt worden, um das anonyme Betreiben von Seiten mit strafbaren Inhalten zu unterbinden oder die Betreiber zu identifizieren? 3. Konnten auf diese Weise inländische Seitenbetreiber identifiziert und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Gemeinsame Antwort auf die Fragen 1. – 3.: 2 Einen Straftatbestand „Cybermobbing“ gibt es nicht. Wegen der ausdrücklichen Bezeichnung in der Überschrift der Kleinen Anfrage sowie den Bezugnahmen in der Vorbemerkung auf die Straftatbestände der Beleidigung und der üblen Nachrede geht die Landesregierung davon aus, dass sich die Fragen auf den landläufig als Cybermobbing bezeichneten kriminalistischen Phänomenbereich beziehen, unter dem verschiedene Formen von Diffamierung und Belästigung anderer Menschen oder auch Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel bezeichnet werden. Typisch für diesen Phänomenbereich ist regelmäßig ein persönlicher Bezug oder ein Näheverhältnis zwischen Opfer und Täter, wie es etwa bei Schul- oder Arbeitskollegen der Fall ist. Daher führen Spuren im Gegensatz zu anderen Feldern der IT- Kriminalität eher nicht in das Ausland. Auch Straftaten, die mittels Computer-Servern begangen werden, deren Standort sich im Ausland befindet, werden grundsätzlich von allen Staatsanwaltschaften im Lande verfolgt. Soweit erforderlich, werden zur Ermittlung der Betreiber von Internetseiten mit strafrechtlich relevantem Inhalt auch Rechtshilfeersuchen an die entsprechenden ausländischen Strafverfolgungsbehörden gestellt. Dies ist im Phänomenbereich „Cybermobbing“ bislang aber noch nicht notwendig geworden. 4. Bezieht die vom Bundesrat beschlossene Botnetz-Initiative (BR-Drs. 338/16) das Betreiben einer Netzseite aus dem Ausland mit ein? 5. Wie soll der Betrieb von Social-Bots und Fake-Accounts im Ausland strafrechtlich verfolgt werden? Gemeinsame Antwort auf die Fragen 4. – 5.: Nach geltendem Recht ist der bloße Betrieb von Social-Bots und „Fake-Accounts“ weder im Inland noch im Ausland strafbar. Die Bundesregierung prüft allerdings gegenwärtig einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers in diesem Bereich. Die Bundesratsdrucksache 338/16 hat einen Gesetzesantrag des Landes Hessen zu einem „Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch“ zum Gegenstand , nachdem die hessische Landesregierung dessen Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Absatz 1 Grundgesetz beantragt hat. Auch dieser Antrag zielt damit auf das Zustandekommen eines Bundesgesetzes ab. Ob dieses zum Zustandekommen eines Gesetzes führt und ob das Gesetz Regelungen zur Unterbindung von Social Bots und Fake News enthalten wird, bleibt den parlamentarischen Beratungen im Bundestag vorbehalten. Die Regelungskompetenz des Bundesgesetzesgebers beschränkt sich aber grundsätzlich auf den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes, also die Bundesrepublik Deutschland.