Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1032 21.02.2017 (Ausgegeben am 22.02.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Sogenannte Gefährder in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/554 Vorbemerkung der Fragestellenden: Bereits nach den Anschlägen in Paris und Brüssel und insbesondere jetzt nach dem schrecklichen Ereignis am 19. Dezember 2016 in Berlin am Breitscheidplatz rückte der Begriff des sogenannten Gefährders in den Fokus der Öffentlichkeit. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Bei der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sind schutzwürdige Daten betroffen, welche nicht ohne weiteres veröffentlicht werden können. Die Preisgabe detaillierter Informationen zu Erkenntnissen über Gefährder oder Relevante Personen könnte Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Sicherheitsbehörden ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von islamistischen oder verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus enthält die Antwort der Landesregierung Auszüge aus einem Bericht des Bundeskriminalamtes. Dieses Dokument ist aufgrund seines sensiblen Inhaltes vom Bundeskriminalamt als Verschlusssache eingestuft. In diesem wird dezidiert beschrieben , welche Informationen die Polizei im Bereich der Gefährder sammelt und 2 welche Maßnahmen zur Informationsgewinnung zur Verfügung stehen. Die erfolgte Einstufung als Verschlusssache kann nur durch das Bundeskriminalamt aufgehoben werden. Die Antwort der Landesregierung muss insoweit als Verschlusssache eingestuft werden . Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages. Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter staatlicher Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (vgl. Artikel 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). 1. Wie definiert die Landesregierung den Begriff des sogenannten Gefährders ? 2. Existiert diesbezüglich eine eindeutige bundeseinheitliche Definition, unter welchen Voraussetzungen bzw. Kriterien es sich bei einer Person um einen sogenannten Gefährder handelt? Wenn ja, seit wann? 3. Wurde diese Begriffsbestimmung zwischen den Landesämtern für Verfassungsschutz und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz in Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder abgestimmt? Wenn ja, in welcher Art und Weise und auf welcher Grundlage? 4. Wie viele sogenannte Gefährder befanden sich nach Einschätzung der Landesregierung insgesamt - mit Einführung der Begriffsdefinition des „Gefährders“ - in Sachsen-Anhalt? 5. Wie viele sogenannte Gefährder halten sich heute noch in Sachsen-Anhalt auf? 6. Werden in Sachsen-Anhalt neben den sogenannten Gefährdern auch sogenannte relevante Personen erfasst? Wenn ja, wie viele relevante Personen halten sich derzeit in Sachsen-Anhalt auf? 7. Worin besteht der Unterschied zu den sogenannten Gefährdern? 8. Wie viele sogenannte Gefährder werden nach Kenntnis der Landesregierung in welchem Umfang und über welche Dauer durch Polizeibeamte gegenwärtig in Sachsen-Anhalt überwacht? 9. Von welchen Behörden wird nach welchen konkreten Kriterien nach Kenntnis der Landesregierung entschieden, ob und in welchem Umfang sogenannte Gefährder jeweils durch Polizeibeamte überwacht werden sollen ? 3 10. Wie viele Polizeibeamte welcher Polizeibehörden sind derzeit mit der Überwachung von wie vielen sogenannten Gefährdern in Sachsen-Anhalt befasst? Die Fragen 1 bis 10 werden im Zusammenhang beantwortet: Die Mitteilung der der Landesregierung zu den Fragen 1 bis 10 vorliegenden Informationen ist in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Der als Verschlusssache eingestufte Teil der Antwort der Landesregierung steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung.