Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/106 06.06.2016 (Ausgegeben am 06.06.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Datenschutz an Schulen Kleine Anfrage - KA 7/9 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Erfolgt - und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage - eine Übermittlung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern durch die Schule an Fachkräfte von Trägern der Jugendhilfe, die im Rahmen von Projekten der Schulsozialarbeit an der betreffenden Schule tätig sind? Durch Schulen erfolgt keine Übermittlung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler an Fachkräfte der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe, die im Rahmen des Programms „Schulerfolg sichern“ an den betreffenden Schulen tätig sind. Frage 2 Sollten personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern durch die Schule an Fachkräfte von Trägern der Jugendhilfe, die im Rahmen von Projekten der Schulsozialarbeit an der betreffenden Schule tätig sind, übermittelt werden , um welche Daten handelt es sich und wie ist der Bereich der Daten, die übermittelt werden dürfen, rechtlich eingegrenzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3 Sind Fachkräfte von Trägern der Jugendhilfe, die im Rahmen von Projekten der Schulsozialarbeit an der betreffenden Schule tätig sind, berechtigt von Schülerinnen und Schülern der Schule Daten zu erheben, zu sammeln, zu verarbeiten oder weiterzuleiten? Im Rahmen der Strukturfondsförderung werden Sachsen-Anhalt EU-Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds bereitgestellt. Die Erhebung von Indikatoren über die 2 geförderten Vorhaben und die Teilnehmer dient der EU-Kommission als einheitliche Basis für die Begleitung und Bewertung der Förderung und soll dem Informationsbedarf über den zielgenauen Einsatz und die Wirksamkeit der Fördermittel gerecht werden. Grundlage für die Indikatoren sind wiederum Daten, die vom Zuwendungsempfänger für jedes einzelne Vorhaben und seine Teilnehmer erfasst werden. Voraussetzung für die Erfassung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Träger der Jugendhilfe im ESF-Programm „Schulerfolg sichern“ ist in jedem Fall die Einwilligung der Teilnehmenden bzw. der Erziehungsberechtigten (unterschriebene Einwilligungserklärung). Aufgrund der Freiwilligkeit der Einwilligung der Betroffenen bzw. der Erziehungsberechtigten sowie der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1304/2013 ist die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung gegeben. Frage 4 Sollte eine solche Berechtigung, wie nach 3. erfragt, vorliegen, auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie und wie ist eine solche Datenerhebung inhaltlich begrenzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 5 Sind Fachkräfte von Trägern der Jugendhilfe, die im Rahmen von Projekten der Schulsozialarbeit an der betreffenden Schule tätig sind, berechtigt, von Erziehungsberechtigten Erklärungen zu fordern, die Belange des Datenschutzes berühren und z. B. Behörden und weitere Institutionen von ihrer Schweigepflicht bezüglich der betreffenden Schülerin/des betreffenden Schülers bzw. deren /dessen Erziehungsberechtigten gegenüber der sozialpädagogischen Fachkraft oder dem entsprechenden Träger der Jugendhilfe entbinden sollen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 6 Wenn die Einforderung solcher Erklärungen, wie nach 5. erfragt, grundsätzlich möglich ist, auf welcher Rechtsgrundlage beruht das und wie ist eine solche Forderung inhaltlich begrenzt? Besteht eine Rechtsgrundlage, die ein solches Handeln anlasslos ermöglicht oder besteht sie nur, wenn ein bestimmter Anlass gegeben ist? Welche Anlässe können das sein? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 7 Welche Möglichkeiten des Widerspruchs oder der Beratung in den vorstehenden Fragen umrissenen Problemkreisen werden im Bereich der Schulen bzw. der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angeboten und wie werden solche Möglichkeiten publiziert? Dem Bildungsministerium sind keine Möglichkeiten des Widerspruchs oder der Beratung zu den vorstehenden Fragen bekannt. Es wird darauf verwiesen, dass eine Datenerhebung , -verarbeitung und -nutzung ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht und der Einwilligung der Teilnehmenden bzw. der Erziehungsberechtigten bedarf.