Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1063 27.02.2017 (Ausgegeben am 28.02.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Lohndumping und Standards im Sicherheitsgewerbe Kleine Anfrage - KA 7/561 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die derzeit florierende Sicherheitsbranche zahlt nach dem gesetzlichen Mindestlohn auch in Sachsen-Anhalt einen Mindestlohn von 8,84 €. Trotzdem findet in der Branche ein Preiskampf statt, der vermuten lässt, dass einige Sicherheitsunternehmen durch unangemessene Rückbehalte diesen gesetzlichen Mindestlohn umgehen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung: Die gestellten Fragen berühren zu einem erheblichen Teil Vollzugsfragen der Zollbehörden auf Bundesebene und liegen somit außerhalb des Aufgabenbereichs der Landesregierung, weshalb insoweit nur sehr eingeschränkt Aussagen durch die Landesregierung im Rahmen dieser Antwort möglich sind. Die vom Ministerium für Wirtschaft , Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt wahrgenommene Schwarzarbeitsbekämpfung beschränkt sich demgegenüber auf Handwerksund einige gewerberechtliche Verstöße (fehlende Anmeldung usw.). Frage 1: Hat die Landesregierung Erkenntnisse über Fälle von Umgehung des Mindestlohns im Sicherheitsgewerbe? Wenn ja, dann listen Sie jeden einzelnen Fall nach Umfang auf. Zur Frage der Umgehung des Mindestlohnes im Sicherheitsgewerbe kann allein die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung Auskunft geben. 2 So sind für die Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Schwarz- ArbG) gem. § 2 SchwarzArbG die Behörden der Zollverwaltung (Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei den Hauptzollämtern - FKS) zuständig. Dies gilt auch für die Prüfung nach § 2 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG, ob Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG, z. B. allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn) eingehalten werden oder wurden. Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG obliegt demgegenüber nach wie vor den zuständigen Finanzämtern. Sofern der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, führt diese Feststellung zu keinem steuerlichen Verstoß. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG bestimmt einen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen der FKS und den Landesfinanzbehörden. Sofern die Landesfinanzbehörden über Informationen zu Mindestlohnverstößen verfügen, die die FKS zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, unterliegen diese Informationen im Regelfall der Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG und § 31a Abgabenordnung. Die Anzahl der Mitteilungen der Finanzämter über Mindestlohnverstöße an die FKS, die aufgrund von steuerlichen Prüfungen erkannt wurden, werden statistisch nicht erfasst , so dass hierüber keine Aussage getroffen werden kann. Frage 2: Legen die Sicherheitsdienstleister die Kosten für die Unterrichtung oder für den Sachkundenachweis nach § 34a Gewerbeordnung auf Mitarbeiter um? Zur Frage der Umlegung der Kosten für die Unterrichtung oder für den Sachkundenachweis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) auf die Mitarbeiter könnten allenfalls die Beteiligten selbst Stellung nehmen. Verständlich wäre eine solche Umlegung allerdings , da der Sachkunde- und der Unterrichtungsnachweis personengebunden sind, ihre Inhaber sind nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden und sie können für eine unselbständige Tätigkeit ein Unternehmen frei wählen. Insoweit ergaben sich vereinzelt Erkenntnisse, dass einige Sicherheitsdienstleister die Kosten für die Unterrichtung oder für den Sachkundenachweis nach § 34a GewO tatsächlich die Mitarbeiter übernehmen lassen. Frage 3: Wer führt das Verzeichnis der zur Unterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung berechtigten Personen und Institutionen? Ob ein Verzeichnis der zur Unterrichtung nach § 34 a GewO berechtigten Personen und Institutionen geführt wird, kann durch die Landesregierung selbst nicht beantwortet werden. Frage 4: Wie und durch wen werden diese Personen und Intuitionen zertifiziert? Die Frage nach einer Zertifizierung kann durch die Landesregierung selbst nicht beantwortet werden. Ein Landkreis berichtet, dass eine Zertifizierung dieser Personen und Institutionen nicht erfolgt.