Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1074 28.02.2017 (Ausgegeben am 01.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Höppner (DIE LINKE) Schäden und Belastungen durch Saat- und Rabenkrähen Kleine Anfrage - KA 7/563 Vorbemerkung des Fragestellenden: Saat- und Rabenkrähen gehören zur Familie der Rabenvögel. Als einheimische Vögel unterliegen die Rabenvögel der EG-Vogelschutzrichtlinie und sind nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Saat- und Rabenkrähen sind Allesfresser und können sich dem vorhandenen Nahrungsangebot anpassen. In Kalbe/Milde (Altmarkkreis Salzwedel) nehmen Lärmbelästigungen, Verschmutzungen und Schäden durch Saat- und Rabenkrähen regelmäßig zu. Wege, Straßen, Plätze und der Park sind von Verschmutzung besonders betroffen. Auch aus anderen Regionen und Gemeinden in Sachsen-Anhalt sind Beschwerden bekannt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung: Die Saatkrähe unterliegt als besonders geschützte Art ausschließlich dem Naturschutzrecht , so dass Einflussnahmen bei dieser Art im Rahmen jagdlicher Handlungen grundsätzlich unzulässig sind. Die Saatkrähe unterliegt u. a. den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit verbunden sind sowohl der Schutz der Individuen , deren Gelege und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten als auch der Schutz vor erheblichen Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs - und Wanderungszeiten im Hinblick auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Art. Ausnahmen bzw. Befreiungen von diesen Verboten können nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erteilt werden, wenn die dort formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Erteilung ist das Landesverwaltungsamt. 2 Die Rabenkrähe (Aaskrähe) ist grundsätzlich ebenfalls nach dem BNatSchG besonders geschützt. Da sie aber zugleich nach § 4 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt dem Jagdrecht unterliegt, sind gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 BNatSchG vorrangig die entsprechenden jagdrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Dies betrifft insbesondere jede Art von Zugriff auf die Tiere oder auf deren Entwicklungsstadien. Für die Rabenkrähe gilt eine Jagdzeit vom 16. Juli. bis zum 28. Februar. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Belastungen, Schäden und Beeinträchtigungen durch Saat- und Rabenkrähen in Kalbe/Milde? Saatkrähe: Eine pauschale und objektive Beurteilung von Schäden, Belastungen oder Beeinträchtigungen durch Saatkrähen ist nicht möglich, sondern jeder Einzelfall ist gemessen an den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu prüfen, zu bewerten und zu entscheiden . Hinsichtlich der Stadt Kalbe/Milde ist in Bezug auf Belastungen und Beeinträchtigungen festzustellen, dass sich Saatkrähenkolonien schon seit vielen Jahren mit der bisher wohl größten Individuendichte in Sachsen-Anhalt konzentrieren. Da sich die überwiegenden Nestansiedlungen stets in unmittelbarer Nähe menschlicher Wohnansiedlungen und öffentlich ständig frequentierten Ortsbereichen entwickelt und vergrößert haben, hat dies verstärkt zu Konflikten mit der örtlichen Bevölkerung geführt. Besonders problematisch ist die Ansiedlung der Saatkrähen im zentralen Park (Parkanlage „Alter Friedhof“). Hier klagen die Einwohner oft über den von den Tieren in der Brutzeit ständig verursachten Lärm. Zudem wird der von der Bevölkerung oft genutzte Park durch ständigen Kotfall und herab fallendes Nistmaterial nicht unwesentlich beeinträchtigt. Die Untere Naturschutzbehörde Salzwedel schätzt aufgrund ihrer Orts- und Sachverhaltskenntnis ein, dass für die ständig vor Ort wohnenden Einwohner die regelmäßig im Frühjahr wiederkehrenden Belästigungen an diesem Standort tatsächlich grenzwertig sein könnten. Eher weniger problematisch werden dagegen Brutkonzentrationen, die sich im Ortsrandbereich befinden, wie z. B. im Park der Media-Klinik oder am Altersheim gesehen. Hier befinden sich die Kolonien vorwiegend in wald- bzw. parkartigen Strukturen, die einen gewissen Abstand zu den genannten Einrichtungen haben und weniger intensiv durch Anwohner frequentiert werden. Die von hier ausgehenden Störungen für Betroffene werden eher als erträglich angesehen. Rabenkrähe: Die Rabenkrähe ist an dieser Stelle ausschließlich nach dem Jagdrecht zu betrachten . Diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es bislang im Bereich Kalbe/Milde zu nennenswerten bzw. erheblichen Belastungen, Schäden oder Beeinträchtigungen durch Rabenkrähen gekommen ist. 2. Wie hat sich der Bestand an Saat- und Rabenkrähen im Gebiet Kalbe/Milde seit 1990 entwickelt? Saatkrähe: Im Stadtgebiet von Kalbe/Milde existieren mehrere Brutkolonien, deren Brutbestände nachfolgend in einer Zahl der Brutpaare zusammengefasst sind. 3 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 k. A. k. A. k. A. k. A. 469 521 578 634 701 752 710 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 714 634 663 316 682 426 557 629 345 493 2011 2012 2013 2014 418 460 558 457 k. A. = keine Angabe Für die Jahre 1990 bis 1993 liegen für den Bereich keine Daten vor. Die Daten für 2015 bzw. 2016 sind zwar erfasst, bisher jedoch noch nicht ausgewertet. Größere Bestandsabnahmen waren überwiegend mit Vergrämungsmaßnahmen im Jahr zuvor verbunden. Rabenkrähe: Die Rabenkrähe wird im Land Sachsen-Anhalt nicht regelmäßig erfasst, auch nicht regional. Die Stadt Kalbe/Milde liegt im Messtischblattquadranten 3334-1 (5,5 x 5,5 km). Für diesen Bereich sind im Atlas der Brutvögel im Norden Sachsen-Anhalts (Fischer & Pschorn 2012, Apus Bd. 17, Sonderheft 1) 8 bis 20 Brutpaare der Rabenkrähe ausgewiesen. 3. Welche Maßnahmen wurden in den letzten zehn Jahren zur Verringerung der Belastungen durch Saat- und Rabenkrähen in Kalbe/Milde ergriffen? Saatkrähe: Seitens des Landesverwaltungsamtes als zuständige Behörde für artenschutzrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen wurden in Kalbe/Milde in den letzten zehn Jahren folgende Maßnahmen jeweils auf Antrag zugelassen: - 2008 (befristet für 2008): MEDIAN-Klinik; Beseitigung einer bestimmten Zahl von Nestern und Störungsmaßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus in einem näher definierten Bereich aus hygienischen Gründen (Gesundheitsgefährdung von Patienten). - 2009 (befristet für 2009): Kindertagesstätte „Pünktchen“; Beseitigung einer bestimmten Zahl von Nestern und Störungsmaßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus in einem näher definierten Bereich aus hygienischen Gründen (Gesundheitsgefährdung von Kindern). - 2011 (befristet für 2011: Parkanlage „Alter Friedhof“ und angrenzender Friedhof Beseitigung von Nestern und Störungsmaßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus in einem näher definierten Bereich aus überwiegendem öffentlichem Interesse. - 2012: (befristet bis 2014): MEDIAN-Klinik; Beseitigung einer bestimmten Zahl von Nestern und Störungsmaßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus in einem näher definierten Bereich aus hygienischen Gründen (Gesundheitsgefährdung von Patienten). 4 - 2012 (befristet bis 2014): Kindertagesstätte „Pünktchen“; Beseitigung einer bestimmten Zahl von Nestern und Störungsmaßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus in einem näher definierten Bereich aus hygienischen Gründen (Gesundheitsgefährdung von Kindern). - 2014: (befristet für 2014): Friedhof; Beseitigung von Nestern und Störungsmaßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus in einem näher definierten Bereich aus überwiegendem öffentlichem Interesse. - 2014: (befristet bis 2020): Parkanlage „Alter Friedhof“ und Friedhof Beseitigung von Nestern und Störungsmaßnahmen zur Verhinderung des Nestbaus in einem näher definierten Bereich aus überwiegendem öffentlichem Interesse. Anzumerken ist, dass sich die Durchführung von geeigneten und erfolgversprechenden Maßnahmen als schwierig erwiesen hat. Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde seien u. a. feuerwehrtechnische Gerätschaften, wie Feuerleitern und Wasserspritzen eingesetzt worden, um entsprechend der jeweiligen Genehmigung die angefangenen Nistplätze zu beseitigen. Jedoch sei nach wenigen Tagen oft eine vollständige Wiederbesiedlung durch die Brutvögel festgestellt worden. In den Folgejahren sei dann eine leichte Verschiebung der Hauptkonzentrationspunkte von Brutansiedlungen in die weniger zentral gelegenen Bereiche des Parks festzustellen gewesen. Rabenkrähe: Die Rabenkrähe wird im Altmarkreis Salzwedel im ganzen Landkreis bejagt. Der Streckenstatistik der Rabenkrähe für den Landkreis ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich zwischen 277 und 407 Tiere erlegt wurden, die sich überwiegend gleichmäßig auf die bejagbare Fläche des Kreises verteilen. Eine Sonderstellung bzw. erhöhte Abschusszahlen des Bereiches Kalbe/Milde, die dort auf eine verstärkte Bejagung schließen könnten, ergeben sich daraus nicht. Außerdem dürfte es sich bei den im Stadtgebiet Kalbe präsenten Krähen vorrangig um Saatkrähen handeln, die nicht jagdbar sind. 4. Wie hat sich der Bestand an Saat- und Rabenkrähen in Sachsen-Anhalt seit 1990 insgesamt entwickelt? Saatkrähe (Brutbestand in Brutpaaren): 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 1800* 1700* 2000* 2000* 2842 2684 2880 2847 2845 2831 2956 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 3398 3357 3260 3118 3616 3160 3302 3618 2980 3272 2011 2012 2013 2014 3181 3596 3708 3429 * Für 1990 bis 1994 liegen nur grobe Schätzungen als Mindestwerte vor. 5 Die Daten für 2015 bzw. 2016 sind zwar erfasst, bisher jedoch noch nicht ausgewertet . Rabenkrähe: Die Rabenkrähe wird im Land Sachsen-Anhalt nicht regelmäßig erfasst. Der Bestand wird für Berichterstellungen zur EU-Vogelschutzrichtlinie auf der Grundlage verschiedener Kartierergebnisse eingeschätzt. Folgende Bestandsschätzungen liegen vor: 1999: Hier wurden die Bestände von Raben- und Nebelkrähe noch zusammen erfasst. Eine separate Brutpaarzahl liegt deshalb nicht vor. Der kurzfristige [25 Jahre] Entwicklungstrend war auch hier zusammengefasst stabil [Bestandsschwankungen unter 20 %]. 2005: 6.000 bis 12.000 Brutpaare (kurzfristiger [25 Jahre] Entwicklungstrend stabil [Bestandsschwankungen unter 20 %]). 2010: 8.000 bis 15.000 Brutpaare (langfristiger [100 Jahre] und kurzfristiger [25 Jahre] Entwicklungstrend stabil [Bestandsschwankungen unter 20 %]). 5. In welchen Kreisen bzw. Regionen in Sachsen-Anhalt sind Schäden und Belastungen durch Saat- und Rabenkrähen besonders hoch? Die Einschätzung einer besonderen Höhe von Schäden und Belastungen ist ebenfalls nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Zumutbarkeit gegenüber den Betroffenen möglich. Saatkrähe: Zwar gehen gerade in den Landkreisen, in denen sich Saatkrähenkolonien befinden, regelmäßig Beschwerden über Belastungen bzw. Belästigungen insbesondere während der Brutzeiten wegen Lärms oder Verschmutzungen durch Kot oder herunterfallendes Nistmaterial bei den Unteren Naturschutzbehörden ein. Dies betrifft die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Altmarkkreis Salzwedel und Stendal. In den überwiegenden Fällen handelt es sich dabei aber um die üblichen mit einer Saatkrähenkolonie verbundenen Belastungen, die jedoch gemäß den rechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung zu dulden sind, wenngleich der Unmut vieler Bürger darüber verständlich ist. In den Einzelfällen, in denen auf der Grundlage von Anträgen auf Befreiung oder Ausnahme von dem Verbot der Beseitigung von Niststätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme erfüllt waren, wurden entsprechende Maßnahmen unter Nebenbestimmungen zugelassen. Das betrifft lediglich die Saatkrähenkolonie in Kalbe/Milde am Standort der Parkanlage „Alter Friedhof“ (siehe Antwort zu Frage 1), die in bestimmten Teilbereichen das Potenzial für eine Einstufung im Hinblick auf eine unzumutbare Belastung besitzt. 6 Wie aus der Antwort zu Frage 3 hervorgeht, wurden dort aber bereits entsprechende Vergrämungsmaßnahmen zur Abhilfe genehmigt. Hinweise für erhebliche Schäden lagen nicht vor. Rabenkrähe: Es liegen keine Hinweise auf besonders hohe Schäden und Belastungen durch Rabenkrähen vor. 6. Werden in Sachsen-Anhalt Schäden und Beschwerden insgesamt registriert bzw. erhoben? Eine systematische zentrale Registrierung oder Erhebung von Schäden durch Saatund Rabenkrähen oder Beschwerden darüber werden in Sachsen-Anhalt nicht durchgeführt. Soweit solche den zuständigen Behörden bekannt werden, werden sie i. d. R. dort dokumentiert. 7. Welche rechtlich zulässigen Maßnahmen dürfen zur Vertreibung von Saatund Rabenkrähenkolonien zur Anwendung kommen. Saatkrähe: Maßnahmen zur Vertreibung von bestehenden Saatkrähenkolonien fallen grundsätzlich unter die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG und sind nur auf der Basis von erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmen (nach § 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiungen (nach § 67 Abs. 2 BNatSchG) von den Verboten durch das Landesverwaltungsamt zulässig. Dies betrifft nicht nur das Verbot der Beseitigung von Nestern (auch nicht außerhalb der Fortpflanzungszeiten, da die Nester der Saatkrähe als „dauerhafte Niststätten“ einem ganzjährigen Schutz unterliegen), sondern auch jede Art von erheblichen Störungen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Dabei ist einzelfallweise auf der Grundlage von Anträgen zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung erfüllt sind. Allerdings sind zwingend in beiden Fällen die Anforderungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit entsprechenden Passagen der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) einzuhalten, wonach sich der Erhaltungszustand einer Population auch im Falle der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht verschlechtern darf, zudem sind zumutbare Alternativen zu prüfen. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden in den betreffenden Bereichen in der Regel Maßnahmen zur Beseitigung von Nestern sowie Maßnahmen gezielter Störungen zur Verhinderung erneuter Ansiedlungen zugelassen und kommen zur Anwendung. Maßnahmen dieser Art sind z. B.: - das Herausschneiden von Astpartien mit Nestern bzw. zur Eignung der Anlage von Nestern, - das Herausspritzen von Nestern mittels Wasserstrahl (z. B. mit Feuerwehrtechnik ); dieses ist i. d. R. mehrfach wiederholt durchzuführen, - das Beseitigen von Nistbäumen (im Wesentlichen relevant bei Gefahrenbäumen). 7 Das Mittel der Wahl richtet sich i. d. R. nach den jeweiligen Umständen und den verfügbaren Möglichkeiten der Antragsteller. Allerdings wären Vergrämungsmaßnahmen zur Verhinderung von Brutansiedlungen zu Beginn der Ansiedlungsphase insoweit ohne Befreiung oder Ausnahme zulässig, solange noch keine Eiablage erfolgt ist (z. B. mittels sogenannter Krähenklatschen) und sich durch diese Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der Art nicht verschlechtert. Das Niedersächsische OVG hat in seinem Urteil vom 01.12.2015 (Az. 4 LC 156/14) entschieden, dass in solch einem Fall kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird. Rabenkrähe: Rabenkrähen bilden keine Brutkolonien. Die Brutpaare verhalten sich sehr territorial und verteidigen ihr Revier gegen Artgenossen. Darüber hinaus brüten Rabenkrähen in der Regel nicht innerhalb geschlossener Ortschaften, so dass die bei der Saatkrähe im Bereich von Koloniestandorten bekannten Probleme erfahrungsgemäß keine Rolle spielen und Maßnahmen zur Vertreibung nicht erforderlich sind. 8. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um den Bestand der Saat- und Rabenkrähen zu regulieren. Saatkrähe: Abgesehen von den zu erfüllenden rechtlichen Voraussetzungen werden Bestandsregulierungen der Saatkrähe für Sachsen-Anhalt als nicht erforderlich angesehen. Im Vergleich zu anderen Bundesländern bzw. zu anderen europäischen Ländern besitzt Sachsen-Anhalt einen nur geringen Brutbestand. Auch die Zahl der Überwinterungsbestände in Sachsen-Anhalt ist in den letzten Jahren deutlich rückläufig. Rabenkrähe: Die Rabenkrähe (bzw. Aaskrähe) unterliegt in Sachsen-Anhalt dem Jagdrecht und hat eine Jagdzeit vom 16. Juli bis 28. Februar. Im Rahmen der Bejagung wurden nach Angaben der oberen Jagdbehörde landesweit folgende Streckenergebnisse erzielt : - Jagdjahr 2011/2012: 4.240 Stück - Jagdjahr 2012/2013: 4.431 Stück - Jagdjahr 2012/2013: 3.752 Stück - Jagdjahr 2014/2015: 3.487 Stück - Jagdjahr 2015/2016: 3.674 Stück Darüber hinaus werden weitere Regulierungsmaßnahmen nicht für notwendig erachtet .