Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1090 01.03.2017 (Ausgegeben am 02.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Büttner (AfD) Zuwendungsrichtlinie kommunaler Sportstättenbau vom 5. Juli 2013 Kleine Anfrage - KA 7/575 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstättenbaus und des Vereinssportstättenbaus, Rd.Erl. des MI vom 5. Juli 2013 - 35.21-52422 (MBl. LSA, S. 335) gewährte und gewährt die zuständige Bearbeitungs - und Bewilligungsbehörde der Landesregierung antragstellenden Kommunen u. a. auch den (Ersatz-) Neubau von Sporthallen. Bei den Zuwendungsvoraussetzungen (Ziff. 4) und Zuwendungsbestimmungen (Ziff. 6) ist keine Bindung der zur Förderung beantragten Einzelmaßnahme an ein vom Gemeinderat beschlossenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) oder ein überörtlich oder regional integriertes Entwicklungskonzept gefordert. Durch diesen Missstand war (und ist) es möglich, dass z. B. in einer Kommune in Sachsen-Anhalt der Neubau einer kombinierten Vereins- und Schulsporthalle in einem mit dem ISEK beschlossenen städtebaulichen Rückbaugebiet gefördert wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum verlangt die Landesregierung in ihrer o. g. Förderrichtlinie nicht als zwingende Zuwendungsvoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde ein vom Gemeinderat beschlossenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) vorlegen muss, und dass das beantragte Einzelvorhaben nicht dazu im Widerspruch stehen darf? 2 Eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung einer Sportstätte ist deren Demografiefestigkeit. Hierzu hat der Antragsteller gemäß Richtlinie einen Demografiecheck vorzulegen. Dieser beinhaltet Angaben zur demografischen Entwicklung (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Sportverhalten, Bedarfsnachfrage ), zum Gemeinwohl (z. B. Familien- und Kinderfreundlichkeit, Integration/Inklusion ), zur Alltagstauglichkeit (z. B. Wegezeiten, Sicherheit, Barrierefreiheit, ÖPNV), zur Umweltverträglichkeit (Lärmschutz, Energieeinsatz, Natur und Landschaft) sowie zur Finanzierung und Wirtschaftlichkeit der Sportstätte (Investitionskosten , Folgekosten). Auf Basis dieser Daten kann die Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit einer Sportstätte bewertet werden. Die Wahl des Standortes des für eine Förderung vorgesehenen kommunalen Sportstättenneu- bzw. -ersatzbaus obliegt der Kommune in Ausübung ihres vom Selbstverwaltungsrecht umfassten Planungsrechts. So ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch den Gemeinden zur eigenen Verantwortung übertragene Bauleitplanung Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Sie umfasst das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in ihrem Gebiet. Die Vorlage eines ISEK ist deshalb nicht erforderlich. 2. Hält die Landesregierung den (Ersatz-) Neubau von Sportstätten gemäß der o. g. Richtlinie in durch ein ISEK festgelegten städtebaulichen Rückbaugebieten für sinnvoll und wenn ja, warum? Bitte dann auch auf den Sinn und Zweck von städtebaulichen Rückbaugebieten eingehen. 3. Wenn zu 2. nein, durch welche Maßnahmen möchte die Landesregierung für künftige Förderanträge und Zuwendungsentscheidungen sicherstellen , dass antragstellende Gemeinden keine Zuwendungen für Einzelvorhaben des Sportstättenbaus (in städtebaulichen Rückbaugebieten) erhalten , die gegen ihr eigenes beschlossenes ISEK verstoßen? Hierzu wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen (kommunale Selbstverwaltung bei Standortwahl).