Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1091 01.03.2017 (Ausgegeben am 02.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Mrosek (AfD) Beförderungsstau bei Polizei- und Vollzugsbeamten Kleine Anfrage - KA 7/578 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 7. Dezember 2016 war ich zu einem sog. „Kripo-Stammtisch“ in Dessau-Roßlau eingeladen. Die anwesenden Polizeibeamten beklagten einen nicht unwesentlichen Beförderungsstau. Anwesend war ein pensionierter Polizeibeamter, der 40 Jahre im Polizeidienst stand und 32 Jahre nicht befördert worden war. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizei- und Vollzugsbeamte wurden über 30 Jahre nicht befördert ? 2. Wie viele Polizei- und Vollzugsbeamte wurden über 25 Jahre nicht befördert ? 3. Wie viele Polizei- und Vollzugsbeamte wurden über 20 Jahre nicht befördert ? 4. Wie viele Polizei- und Vollzugsbeamte wurden über 15 Jahre nicht befördert ? 5. Wie viele Polizei- und Vollzugsbeamte wurden über 10 Jahre nicht befördert ? Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs, welcher nur in der Gesamtheit dargestellt werden kann, erfolgt eine zusammenfassende Beantwortung der Fragen 1 bis 5. 2 Dem Beamtenrecht ist ein Anspruch auf Beförderung fremd. Um in das nächsthöhere Statusamt befördert zu werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beamte /die Beamtin muss zum Stichtag einen höherwertigen Dienstposten im Rahmen einer Dienstpostenübertragung wahrnehmen und sich in der Erprobungszeit bewährt haben (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz). Ferner müssen die Wartefristen erfüllt sein, kein Beförderungsverbot oder Beförderungshindernis am Stichtag vorliegen und der Beamte/die Beamtin im Beförderungsamt noch mindestens 24 Monate aktiven Dienst nach der Beförderung leisten. Darüber hinaus muss er bzw. sie entsprechend der Festlegungen im Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 eine Wartezeit von zwei Jahren zwischen den Beförderungen erfüllen. Des Weiteren sind haushaltsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese liegen vor, wenn eine entsprechende Planstelle (§ 49 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt) vorhanden ist und Haushaltsmittel für die Beförderung zur Verfügung stehen. Liegen diese Voraussetzungen in der Gesamtheit vor, kann eine Beförderung zudem nur erfolgen, wenn sich der Beamte/die Beamtin im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (vgl. Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Beschluss vom 23. Oktober 2008, Az. 2 B 114/07 m. w. N.) erfolgreich gegen andere Beamte/Beamtinnen des gleichen Statusamtes durchsetzt, denn Beförderungen werden ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen. Aufgrund der Vielfältigkeit der Gründe und des Zeitablaufes liegen keine Statistiken vor. 6. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, diesen Beförderungsstau aufzuarbeiten ? Die Möglichkeiten für Beförderungen hängen davon ab, wieviel Beförderungsmittel in den einzelnen Jahren jeweils zur Verfügung stehen und wieviel Beamtinnen und Beamte in den einzelnen Jahren die Beförderungsreife erreicht haben . 7. Wie viel Geld ist insgesamt notwendig, um diesen Beförderungsstau rückwirkend auszugleichen? Eine Beförderung kommt nur unter den Voraussetzungen, die im Rahmen der Beantwortung der Fragen 1 bis 5 ausführlich dargestellt wurden, in Betracht. Eine rückwirkende Beförderung ist nicht zulässig. 8. Wie viel Geld ist notwendig, um den Beförderungsstau nicht rückwirkend, aber ab sofort auszugleichen? Derzeit ist von einem Beförderungsbedarf in der Landespolizei von ca. 6 Mio. Euro auszugehen.