Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1093 01.03.2017 (Ausgegeben am 02.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Eingruppierung von Lehrkräften für Polytechnik Kleine Anfrage - KA 7/565 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: In der Antwort der Landesregierung Drs. 7/812 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lieschke KA 7/414 wird die Eingruppierung bzw. die Einstufung von Lehrkräften mit einer Ausbildung als Polytechniklehrer mitgeteilt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Frage 1: Wie begründen sich die abweichenden Eingruppierungen in den Entgeltgruppen E9 und E10 bei den angestellten Lehrkräften, die nur über die Ausbildung in Polytechnik verfügen und in E12 bei Lehrkräften, die zusätzlich noch über ein weiteres Fach verfügen? Lehrkräfte für Polytechnik sind sog. „Ein-Fach-Lehrkräfte“ mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Sie verfügen über eine Lehrbefähigung für nur ein Fach. Wenn sie über eine Bewährungsfeststellung verfügen, waren sie bereits nach den vorherigen Eingruppierungsrichtlinien als Erfüller unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 12 in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Polytechniklehrer, die nicht über eine Bewährungsfeststellung verfügen, waren grundsätzlich in der Entgeltgruppe 10, in Einzelfällen ggf. in der Entgeltgruppe 9 (z.B. bei Einsatz an einer Grundschule) oder Entgeltgruppe 11 (bei einer Tätigkeit vergleichbar der Laufbahn Studienrat) eingruppiert. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) konnten diese Lehrkräfte auf Antrag rückwirkend ab dem 01.08.2015 nach Abschnitt 5 Ziffer 1 Entgeltordnung Lehrkräfte 2 unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 12 in die Entgeltgruppe 11 höhergruppiert werden. Wenn diese Lehrkräfte für Polytechnik mit einer Tätigkeit an Sekundarschulen die Lehrbefähigung für ein zweites Fach nach dem 31.12.1996 nachgeholt haben, erfolgt seit dem 01.01.2016 unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 (für übergeleitete Lehrkräfte auf Antrag) eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 13 ebenso wie Sekundarschullehrkräfte, welche die Bewährungsfeststellung für zwei Lehrbefähigungen erhalten hatten oder Sekundarschullehrer neuen Rechts. Für Lehrkräfte nach dem Recht der ehemaligen DDR, die bereits vor dem 01.01.1997 über die Lehrbefähigung für zwei Fächer verfügten und eine entsprechende Bewährungsfeststellung erhalten haben, waren bereits vor Inkrafttretens des TV EntgO-L Höhergruppierungen von E 11 nach E 13 (aufgrund der Beförderungsmöglichkeiten nach A 13) möglich, mit Ausnahme der Grundschullehrer. Frage 2: Wie begründen sich die unterschiedlichen Einstufungen in A 12 bzw. A 13gD bei den beamteten Lehrkräften, die nur über die Ausbildung in Polytechnik verfügen und in A 13gD bzw. A 13hD bei den Lehrkräften, die zusätzlich noch über ein weiteres Fach verfügen? Die Beantwortung für die verbeamteten Lehrkräfte entspricht grundsätzlich der dargestellten Systematik in der Beantwortung zu Frage 1 für die angestellten Lehrkräfte. Für Lehrkräfte nach dem Recht der ehemaligen DDR, die bereits vor dem 01.01.1997 über die Lehrbefähigung für zwei Fächer verfügten und eine entsprechende Bewährungsfeststellung erhalten hatten, war die Beförderungsmöglichkeit nach A 13 zulässig. Die Unterscheidung der jeweiligen Ämter nach A 12, A 13gD bzw. A 13hD bei den Lehrkräften ist sowohl der jeweiligen Schullaufbahn sowie der Wahrnehmung und Besetzung von Funktionsstellen geschuldet.