Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1094 01.03.2017 (Ausgegeben am 02.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Büttner (AfD) Städtebauförderungsrichtlinien vom 25. November 2014 Kleine Anfrage - KA 7/576 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr veröffentlichte im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 2 vom 2. Februar 2015 einen Runderlass vom 25. November 2014 (Az. 21-21201) mit Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen- Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien - StäBauFRL). Zu den Allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen (Ziffer 5) wird unter Buchstabe g) gefordert, dass ein vom Gemeinderat beschlossenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) oder ein überörtlich oder regional integriertes Entwicklungskonzept vorliegt, sofern dieses nicht selbst Antragsgegenstand ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Ist die o. g. Zuwendungsvoraussetzung dahingehend zu verstehen, dass die antragstellende Gemeinde die Existenz eines ISEK oder ein überörtlich oder regional integriertes Entwicklungskonzept nur nachweisen muss, ohne mit ihrer zur Förderung beantragten Einzelmaßnahme ihr eigenes ISEK einhalten zu müssen Nein. Stadtentwicklung, Stadtplanung und Städtebau sind zunächst eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe (Planungshoheit der Gemeinde). Jede Gemeinde hat die Pflicht und Verantwortung ihre Entwicklung selbst zu bestimmen, dies im Rahmen der Gesetze und der jeweils aktuellen als auch zukünftigen Anforderun- 2 gen in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht. So gehört es zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde für die Finanzierung städtebaulicher Maßnahmen einschließlich ihrer Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung zu sorgen. Bund und Länder unterstützen Investitionen in die Infrastruktur der Gemeinden im Rahmen der Städtebauförderung. Gegenstand der Städtebauförderung ist die städtebauliche Gesamtmaßnahme (Grundsatz der Einheit des Fördergegenstands ), die in der Gesamtverantwortung der Gemeinde durchgeführt wird. Städtebauliche Gesamtmaßnahmen grenzen sich von Einzelplanungen und Einzelvorhaben dadurch ab, dass sie - bezogen auf ein Gebiet - ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen erfordern und insbesondere auf die Durchsetzung einer bestimmten städtebaulichen Konzeption abzielen. Die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln knüpft somit stets an ein durch Beschluss der Gemeinde räumlich abgegrenztes Fördergebiet und das dort gegebene Bündel von schwierigen und aufwändigen städtebaulichen Problemlagen an und nicht an einen einzelnen städtebaulichen Missstand. Einzelmaßnahmen werden als Bestandteil einer Gesamtmaßnahme gefördert. Aktuelle gesetzliche Anforderungen, wie die des Baugesetzbuchs (BauGB) und besondere städtebauliche Problemlagen vor Ort erfordern heute mehr denn je integrierte Handlungsansätze in der Stadtentwicklungsplanung. Den Gemeinden steht hierfür mit den Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten (ISEKs) ein wichtiges Instrument zur Verfügung, das zudem eine Doppelfunktion erfüllt. Es dient als langfristiges Strategie- und Koordinierungsinstrument der Stadtentwicklung auf kommunaler Ebene und zugleich als Grundlage für die Vorbereitung und Umsetzung der Städtebauförderung auf Landesebene. ISEKs sind gemäß der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung) Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in allen Programmen der Städtebauförderung. Sie sind konzeptionelle Grundlage für die räumliche Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme (Fördergebiet). Die Erarbeitung und die Fortschreibung der ISEKs zur Vorbereitung der Gesamtmaßnahme gehören daher auch zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Damit sind auch die Anforderungen des Bundes in den Städtebauförderungsrichtlinien hinreichend umgesetzt. 2. Wenn zu 1. ja, welchen Zweck soll die Vorlage eines ISEK als Zuwendungsvoraussetzung dann erfüllen, wenn aus der zur Förderung beantragten Einzelmaßnahme ersichtlich ist, dass diese im Widerspruch zum ISEK steht und dennoch ein bewilligender Zuwendungsbescheid erteilt wird? Entfällt (siehe Ausführungen zur Frage 3) 3 3. Wenn zu 1. nein, warum formuliert das zuständige Ministerium die Städtebauförderrichtlinie nicht so eindeutig, dass jede antragstellende Gemeinde auch erkennen kann, dass Fördervoraussetzung nicht nur die Vorlage eines ISEK ist, sondern dass die zur Förderung beantragte Maßnahme nicht im Widerspruch zum vorgelegten ISEK stehen darf? In vielen Gemeinden ist eine integrierte Stadtentwicklungsplanung inzwischen bewährte Praxis. Vor allem ISEKs erweisen sich aufgrund ihres Gebietsbezugs als geeignetes Instrument der Städtebauförderung zur Umsetzung integrierter Ziele und Maßnahmen. Im Hinblick auf die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln ist bei der Prüfung der Voraussetzungen von maßgeblicher Bedeutung , inwieweit im ISEK die Anforderungen des betreffenden Städtebauförderungsprogramms sowie die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet berücksichtigt sind. Die Städtebauförderungsrichtlinien sind dahingehend hinreichend formuliert. Missverständnisse in der Auslegung sind von Seiten der Gemeinden an das Ministerium nicht herangetragen worden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Frage 1 Bezug genommen. 4. Hält die Landesregierung städtebauliche Einzelvorhaben gemäß der o. g. Förderrichtlinie für zuwendungsfähig, wenn die antragstellende Gemeinde mit dem beschlossenen Einzelvorhaben gegen ihr eigenes beschlossenes ISEK verstößt und wenn ja, warum? 5. Wie wird die Landesregierung bzw. ihre zuständige „Fördermittelbehörde“ mit bereits bewilligten Zuwendungen zu Einzelmaßnahmen verfahren, die im Widerspruch zum beschlossenen ISEK oder zum überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzept bereits ausgereicht wurden? 6. Durch welche Maßnahmen möchte die Landesregierung für künftige Förderanträge sicherstellen, dass antragstellende Gemeinden keine Zuwendungen für Einzelvorhaben erhalten, die gegen ihr eigenes beschlossenes ISEK oder des überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepts verstoßen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Frage 4 bis 6 zusammenfassend und mit Bezug auf die Ausführungen zur Frage 1 beantwortet. Ein ISEK verfolgt einen ganzheitlichen, integrierten Planungsansatz unter Berücksichtigung städtebaulicher, sozialer, kultureller, ökonomischer, ökologischer und ggf. weiterer spezifischer Handlungsfelder. Es ist vor allem kein starres Instrument , sondern ist auf kontinuierliche Fortschreibung und als langfristiger Orientierungsrahmen angelegt. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinden Entscheidungen über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln verantwortungsvoll und sachgerecht treffen. Aufgrund des Gesamtmaßnahmenprinzips in der Städtebauförderung ist Gegenstand der Bewilligung als auch der Abrechnung stets die städtebauliche Gesamtmaßnahme . Erhält eine Gemeinde Städtebauförderungsmittel, bezieht sich die 4 Förderzusage immer auf ein konkret festgelegtes Fördergebiet. Die Zuwendungen fließen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die in den betreffenden Fördergebieten durchgeführt werden und sich ihrerseits wiederum in Einzelvorhaben untergliedern. Im Aufstellungsverfahren der Landesprogramme wird berücksichtigt , dass Einzelmaßnahmen den grundsätzlichen Zielen und dargelegten Handlungsfeldern der städtebaulichen Erneuerung nicht entgegenstehen.