Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1113 07.03.2017 (Ausgegeben am 07.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Büttner (AfD) Zuwendungsrichtlinie Leerstandsbeseitigung vom 16. März 2016 Kleine Anfrage - KA 7/581 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Herrichtung leerstehenden Wohnraums, Rd.Erl. des MLV vom 16. März 2016 Az. 21.21-25154 (MBl. LSA 12/2016, S. 199 ff.) gewährt die zuständige Bearbeitungs- und Bewilligungsbehörde der Landesregierung antragstellenden Besitzern von Leerstandswohnungen in den Gemeinden Zuwendungen mit dem Ziel der Gewährleistung der Wohnraumversorgung . Bei den Zuwendungsvoraussetzungen (unter Ziffer 4) ist keine Bindung der zur Förderung beantragten Einzelmaßnahme an ein vom Gemeinderat beschlossenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) gefordert. Durch diesen Missstand ist es möglich, dass in Sachsen-Anhalt rückbaufähige Leerstandsetagen und -gebäude an rückzubauenden Siedlungsrändern nicht abgebrochen , sondern unnötigerweise aufgewertet werden können, obgleich viele dieser Leerstandswohnungen und Gebäude in einem vom Gemeinderat beschlossenem Rückbaugebiet (lt. ISEK) liegen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Warum verlangt die Landesregierung in ihrer o. g. Förderrichtlinie nicht als zwingende Zuwendungsvoraussetzung, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass sein Einzelvorhaben nicht im Widerspruch zu dem vom Gemeinderat beschlossenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) stehen darf? 2 Im Gegensatz zur Städtebauförderung ist bei der Gewährung von Zuwendungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610), das ISEK keine Fördervoraussetzung. Antragsberechtigt nach den in Rede stehenden Richtlinien sind sämtliche Eigentümer von in Sachsen-Anhalt gelegenem Wohnraum, sprich auch in Kommunen, die (noch) nicht über ein ISEK verfügen. Dies genügt dem Grundsatz der Gleichbehandlung und ist aus wohnungspolitischer Sicht vom Fördermittelgeber gewollt. Um mit der Förderung konform mit den städtebaulichen als auch wohnungspolitischen Plänen und Konzepten der jeweiligen Gemeinde zu gehen, muss der Antragsteller gem. Ziffer 4.4 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Herrichtung leerstehenden Wohnraums eine Bestätigung der Gemeinde vorlegen, dass die Maßnahme dem perspektivischen Wohnbedarf entspricht. 2. Hält die Landesregierung die Wohnraumherstellung an rückbaufähigen Siedlungsräumen mit Zuwendungen gem. der o. g. Richtlinie in durch ein ISEK festgelegten städtebaulichen Rückbaugebieten für sinnvoll und wenn ja, warum? Bitte dann auch auf den Sinn und Zweck von städtebaulichen Rückbaugebieten eingehen. Zunächst geht es bei der in Rede stehenden Förderung nicht um die Wohnraumherstellung , d. h. um die Schaffung zusätzlichen Wohnraums; vielmehr geht es um die Herrichtung bestehenden, leerstehenden Wohnraums. Darüber hinaus beziehen sich die integrierten Stadtentwicklungskonzepte (ISEK) auf umzustrukturierende Stadtteile/Stadtquartiere mit vorrangiger Priorität (Stadtumbaugebiete ), die von Städten räumlich abgegrenzt und per Stadtratsbeschluss festgelegt werden und nicht auf „Rückbaugebiete“, selbst wenn Städte den Begriff im Rahmen des ISEK verwendet haben sollten. Unabhängig davon ist aus der Bezeichnung „Rückbaugebiet“ nicht zwangsläufig zu schlussfolgern, dass es sich um den Abriss sämtlicher Gebäude bzw. Rückbau der zugehörigen Infrastruktur handelt. Insoweit kann die Herrichtung des verbleibenden leerstehenden Wohnraums in Stadtumbaugebieten durchaus sinnvoll und nachvollziehbar sein. 3. Wenn zu 2. nein, durch welche Maßnahmen möchte die Landesregierung für künftige Förderanträge und Zuwendungsentscheidungen sicherstellen , dass Antragsteller keine Zuwendungen für Einzelvorhaben der Wohnungsmodernisierung und des Wohnungsneubaus in städtebaulichen Rückbaugebieten gemäß des ISEK erhalten? Entfällt (siehe Ausführungen zu Frage 2.). 4. Welche Fördermöglichkeiten (EU, Bund, Land) sieht die Landesregierung, um die Rückbau- und Komplettabrisskosten von Leerstandsetagen und -gebäuden in städtebaulichen Rückbaugebieten gemäß ISEK spätestens ab 2018 mindestens in Höhe von 90 % der Gesamtkosten zu bezuschussen ? Möglichkeiten einer Förderung in Höhe von 90 % der Gesamtkosten werden nicht gesehen. 3 Auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung) sowie der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien - StäBauFRL), RdErl. v. 25.11.2014, gewährt das Land Sachsen-Anhalt Städten und Gemeinden gemäß Anlage 13 vorgenannter Richtlinien seit dem Jahr/ Programm 2002 Fördermittel für den Abriss bzw. Rückbau von leerstehenden Wohnungen in Höhe von bis zu 60 €/ m2 rückgebaute Wohnfläche . Es handelt sich dabei um eine einhundertprozentige Förderung, die je zur Hälfte vom Bund und vom Land Sachsen-Anhalt getragen wird.