Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1116 07.03.2017 (Ausgegeben am 08.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sarah Sauermann (AfD) Fischereiberechtigte - erschwerter Zugang zu fischbaren Gewässern Kleine Anfrage - KA 7/601 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Zugang zu mehreren fischbaren Gewässern in Sachsen-Anhalt wird aufgrund von Privatwegen im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 5 FFOG (Straßen, Wege und Plätze in Feld und Wald, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind) für Fischereiberechtige erschwert. Fahrgenehmigungen für diese Wege sind jedoch nur schwer zu erhalten und müssen von unterschiedlichen Behörden (Gemeinden, Gemeindeverbände oder untere Forstbehörde) besorgt werden. Insbesondere ältere und körperlich eingeschränkte Menschen werden so vom Angeln ausgeschlossen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung: Am 4. März 2016 ist das Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25. Februar 2016 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden das ursprüngliche Waldgesetz für das Land Sachsen- Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651), und das Feld- und Forstordnungsgesetz vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341) miteinander verschmolzen . 2 Gleichzeitig mit Inkrafttreten des neuen Landeswaldgesetzes sind das ursprüngliche Waldgesetz und das Feld- und Forstordnungsgesetz außer Kraft getreten. Dem Anliegen der Angler, die Erreichbarkeit der Pachtgewässer zu erleichtern, wurde mit dem Erlass zur Abgrenzung öffentlicher Straßen von Privatwegen in Feld und Wald; Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kraftfahrzeugen - Gem. RdErl. des MLU und MLV vom 9. 7. 2010 - 41-64002 (MBl. LSA 2010, S. 504) Rechnung getragen . Mit diesem Erlass wurde ein einheitlicher und vereinfachter Vollzug der Rechtsvorschriften des ehemaligen FFOG durch die zuständigen Behörden hergestellt und ein rechtssicheres Benutzen von gesperrten öffentlichen Straßen sowie Privatwegen (Feld- und Waldwege) durch Fischereibefugte mit Kraftfahrzeugen ermöglicht. Im Ergebnis konnte damit ein jahrelanger Streit mit den Interessenverbänden der Angler ausgeräumt werden. Vor dem Hintergrund der geänderten Gesetzeslage wurde der Erlass inzwischen gemeinsam mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt überarbeitet. Eine Veröffentlichung der Neufassung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt ist am 13. Februar 2017 erfolgt (MBl. LSA Nr. 5/2017, S. 89). 1. Die örtlichen Anglervereine legen den nach § 16 Abs. 1 FFOG zuständigen Behörden eine Liste der fischbaren Gewässer vor, welche ausschließlich über Privatwege erreicht werden können. Wie viele fischbare Gewässer gibt es insgesamt? Wie viele Gewässer können davon nur über Privatwege erreicht werden und für wie viele dieser Gewässer wurde eine Fahrgenehmigung erteilt? Zur Anzahl der fischbaren Gewässer, zum Anteil der nur über Privatwege erreichbaren Gewässer und zur Anzahl erteilter Fahrgenehmigungen für die nur über Privatwege erreichbaren Gewässer liegen der Landesregierung keine Daten vor. 2. Warum sind Fischereibefugte Personen, die im Rahmen der Jagdausübung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FFOG Privatwege innerhalb eines Jagdreviers befahren dürfen, nicht gleichgestellt? Gibt es hierzu Bestrebungen seitens der Landesregierung, die Rechte der Fischereiberechtigten zu erweitern? Dass Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung fremde Grundflächen befahren dürfen, beruht darauf, dass diesen innerhalb ihres Jagdbezirks ein Jagdausübungsrecht zusteht, sie also aufgrund eines Jagdpachtvertrages handeln, der die Einwilligung zum Befahren der Flächen konkludent beinhaltet (privatrechtliches Nutzungsrecht ). Eine Gleichstellung des Fischereibefugten mit dem befugten Jäger ist dann möglich, wenn der Fischereipächter des Gewässers mit dem Wegeeigentümer einen Nutzungsvertrag abschließt. In den Fällen, in denen ein Angelgewässer nicht über öffentliche Straßen zu erreichen ist und eine Nutzungsvereinbarung über Feld- und Forstwege zugunsten der Fischereiausübungsberechtigten nicht besteht oder zustande kommt, kann erforderlichenfalls nach § 17 Abs. 3 FischG auf Antrag von Amts wegen ein Notwegerecht verfügt werden. Dabei kann die Fischereibehörde Ort und Umfang des Benutzungsrechts sowie die Höhe des Nutzungsentgelts festsetzen. 3 Für Bestrebungen, die Rechte der Fischereiberechtigten zu erweitern, besteht aus Sicht der Landesregierung kein Anlass. Die gesetzlichen Regelungen und insbesondere auch die ergänzenden Regelungen des oben genannten Runderlasses haben sich in der Praxis bewährt.