Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/112 16.06.2016 (Ausgegeben am 17.06.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Erweiterung der Schweinehaltungsanlage in Düben durch die Schweinehaltung Düben GmbH & Co. KG Kleine Anfrage - KA 7/11 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Der Stadtrat der Stadt Coswig (Anhalt) hat auf seiner Sitzung am 3. Dezember 2015 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 29 „Schweinehaltung Düben“ und seine Begründung zustimmend zur Kenntnis genommen und beschlossen , gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 durchzuführen. Während der Auslegungsfrist vom 14. März 2016 bis 15. April 2016 konnten von Bürgerinnen und Bürgern Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Ziel dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Festsetzungen zur Erweiterung der Schweinehaltung Düben GmbH & Co. KG im Rahmen der gewerblichen Tierhaltung. Am 4. März 2016 hat sich vor Ort die Bürgerinitiative „Saustall Düben“ gegründet, die sich gegen das Vorhaben ausspricht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie unter Beteiligung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr sowie des Ministeriums für Inneres und Sport 1. Ein Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor, der als Voraussetzung für den oben genannten Bebauungsplan dienen kann? In welchem Verfahrensstand befindet sich dieser Flächennutzungsplan (Bereits von der Gemeinde aufgestellt? Bereits genehmigt?...)? Die Gemeinde Düben hat einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan, der am 5. April 2006 genehmigt und am 11. Mai 2006 bekanntgemacht wurde. 2 Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 29 „Schweinehaltung Düben“ muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Als Voraussetzung für den Bebauungsplan Nr. 29 ist im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche für gewerbliche Tierhaltung darzustellen. Die Gemeinde Düben hat demzufolge das Aufstellungsverfahren gemäß den §§ 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) zur diesbezüglichen 2. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt und die Antragsunterlagen beim Landkreis Wittenberg am 13. April 2016 zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigungsfrist endet am 13. Juli 2016. Der Bundesgesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB das Parallelverfahren normiert. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 3. Oktober 1984 - 4 N 4.84-, juris) ist kennzeichnend für das Parallelverfahren, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen gewollt ist und dass die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, dass die inhaltliche Abstimmung möglich und beabsichtigt ist. Der Begriff „gleichzeitig“ setzt zwar einen zeitlichen Zusammenhang beider Verfahren voraus, erfährt aber seinen eigentlichen Sinn aus der das Verhältnis von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan zueinander bestimmenden Grundvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist (sog. Entwicklungsgebot). Um diesen Anforderungen zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass das Flächennutzungsplanverfahren durchgehend einen zeitlichen Vorlauf hat oder dass beide Verfahren durchgehend zeitgleich miteinander ablaufen. 2. Wie viele Tierplätze für welche Schweineart (Sauen, Jungsauen, Ferkel, Eber, Mastschweine) existieren bereits in der bestehenden Anlage und wie viele Tierplätze für welche Schweineart sollen es planmäßig nach der Erweiterung der Anlage sein? Die bestehende Anlage hat aufgrund des Genehmigungsbescheides nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 7. Dezember 2009 eine zugelassene Tierplatzkapazität von 2.489 Sauen, 1.024 Jungsauen, 10.560 Absatzferkeln , 3 Ebern und 2.304 Mastschweinen. Für die aktuell vorgesehene Erweiterung ist eine Genehmigung nach BImSchG erforderlich. Antragsunterlagen liegen dazu noch nicht vor. Laut den Unterlagen zum Bebauungsplan-Entwurf ist eine Kapazitätserweiterung auf 2.501 Sauenplätze , 13.060 Absatzferkelplätze, 3 Eberplätze und 12.074 Mastschweineplätze geplant. 3. Unter welchen Haltungsbedingungen werden die Tiere derzeit in der Anlage gehalten? Und wie viel Platz steht pro Tier derzeit und in den geplanten Anlagen zur Verfügung? Wie wird sichergestellt, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom November 2015 zu Kastenständen umgesetzt wird und die Sauen ausreichend Platz haben, sodass sie in Seitenlage ihre Beine ungehindert ausstrecken können? 3 Die Schweine werden in der bestehenden Anlage entsprechend dem Produktionsablauf unter folgenden Haltungsbedingungen gehalten: Sauenhaltung: - im Deckstall (Kastenstand) - im Wartestall (Kastenstand bis vier Wochen nach dem Decken/Gruppenbuchten ab vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vorm Abferkeln) - Abferkelstall (Einzelhaltung in Abferkelbuchten mit Ferkelschutzkorb) - Eberbuchten (Einzelhaltung) Ferkelaufzucht: abgesetzte Ferkel in Gruppenbuchten Jungsauenaufzucht- und Schweinemast: in Gruppenbuchten Die Haltung erfolgt auf Spaltenböden. Die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche je Tier in Gruppenhaltung entspricht den Vorgaben der §§ 28 bis 30 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Dies wird selbstverständlich auch für die geplante Erweiterung gefordert. Die im Deck- und im Wartestall der bestehenden Anlage genutzten Kastenstände entsprechen derzeit nicht der Auslegung zu § 24 Abs. 4 der TierSchNutztV des OVG Magdeburg. Der Erlass einer tierschutzrechtlichen Verfügung zur Umsetzung des OVG-Urteils ist in Vorbereitung. Zum betreffenden Entwurf läuft derzeit die Anhörung des Betreibers gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). 4. Wird in den Ställen Einstreu verwendet? Wenn ja, welche Art Einstreu wird den Tieren zur Verfügung gestellt? Nein. 5. Liegt für die Anlage im derzeitigen Zustand und für die geplante Anlage ein Brandschutzkonzept vor? Ist dieses der örtlichen Feuerwehr bekannt? Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Brandschutzkonzept für die Rettung der Tiere? Ja, für die bestehende Anlage liegt ein Brandschutzkonzept vor. Das Brandschutzkonzept ist Bestandteil der Antragsunterlagen und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Behörde geprüft. Die örtliche Feuerwehr bekommt das Brandschutzkonzept grundsätzlich nicht ausgehändigt, bekommt jedoch einen Feuerwehrplan mit den für den Feuerwehreinsatz wesentlichen Objektangaben. Der Inhalt des Brandschutzkonzeptes wird der örtlichen Feuerwehr insoweit bekannt, dass bei einer Begehung mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Wittenberg die Besonderheiten des Objektes vorgestellt werden. Im Fall der Schweinehaltungsanlage in Düben wurden dabei die vorhandenen Zufahrten, die Eingänge und Ausgänge sowie Flächen für die Tiere bei einem Brandfall erläutert. Das Brandschutzkonzept und die vorgenommenen brandschutztechnischen Maßnahmen verfolgen das Schutzziel der sicheren Rettung von Menschen und 4 Tieren. In der vorhandenen baulichen Anlage besteht ein geringes Brandrisiko, das durch die Minimierung wirksamer Zündquellen weiter verringert wird. In den Ställen wurden zur automatischen Brand- oder Raucherkennung Brandmeldeanlagen mit Rauchansaugmeldern eingebaut. Die Melder reagieren auf geringste Mengen von Rauchpartikeln und unsichtbare pyrolysierte Rauchgase. Wird eine definierte gefahrdrohende Konzentration erkannt, werden über die Brandmeldeanlage der interne Alarm und weitere technische Anlagen ausgelöst. Weiterhin wird die automatische Stalltemperaturüberwachung zur Früherkennung genutzt. Bei Stallinnentemperaturen von mehr als 30°C wird ein akustischer und optischer Alarm ausgelöst und auf mehrere Telefonanschlüsse/Handys (Betriebsleiter/Futtermeister) weitergeleitet. In den Ställen wurden Sprühwasseranlagen für hygienische Zwecke installiert. Sie werden von der Brandmeldeanlage angesteuert und wirken unterstützend durch Kühlung und Befeuchtung bei der Bekämpfung eines möglichen Entstehungsbrandes . Die vorhandenen Abluftanlagen der Unterdruckstallbelüftung werden als Rauchund Wärmeabzug genutzt. Durch automatische oder manuelle Umschaltung auf die maximale Lüfterleistung wird eine rauchfreie Schicht von zwei Metern über dem Stallfußboden erreicht. Im Brandfall sind alle nach außen führenden Türen der Stallgebäude zu öffnen, damit die Zuluft nachströmen kann. In den Stallanlagen sind Wandhydranten und Feuerlöscher zur Erstbrandbekämpfung installiert . Durch eine strikte Verringerung der Brandgefahr, frühzeitige Branderkennung in Verbindung mit sofort einwirkendem Löschmittel und zielgerichteter Schadgasabführung ist ein Überleben der Tiere im Brandfall laut Brandschutzkonzept möglich. 6. Ist bei der zuständigen Feuerwehr ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 vorhanden ? Sind der zuständigen Feuerwehr die Schließmechanismen von Buchten, Boxen und Ausgängen sowie die Absperrbereiche im Freien für bereits evakuierte Tiere bekannt? Verfügt die für die Schweinehaltungsanlage zuständige Feuerwehr über die in § 32 Abs. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genannten Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge ? Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 ist bei der zuständigen Feuerwehr vorhanden . Die Schließmechanismen von Buchten, Boxen und Ausgänge, also der Innenbereich der Stallungen, sind der örtlichen Feuerwehr nicht bekannt. Hierfür ist der Betreiber verantwortlich. Aus hygienischen Gründen ist ein Betreten der Innenräume der Aufzuchtbereiche im regulären Betrieb zur Schulung nicht möglich . Die für die Tierrettung und Tierevakuierung vorgesehenen Bereiche (Absperrbereiche ) sind bekannt. 5 Grundsätzlich verfügen alle Gemeindefeuerwehren über die erforderlichen tragbaren Rettungsgeräte nach § 32 Abs. 3 der Bauordnung (BauO LSA). Die Feuerwehr der Stadt Coswig (Anhalt) verfügt in den 20 Ortsfeuerwehren über 19 Löschfahrzeuge mit tragbaren Rettungsgeräten, ein Hubrettungsfahrzeug sowie über ein Sprungpolster. Die Ortsfeuerwehr Düben verfügt über ein Löschfahrzeug aus DDR-Produktion. Tragbare Leitern, Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr und Sprungpolster sind zur Rettung aus oberen Etagen vorgesehen, jedoch technisch nicht zur Rettung von Schweinen ausgelegt und können für diesen Einsatzzweck nicht genutzt werden. 7. Sind Modernisierungen der Anlage geplant, die die Rettung der Tiere im Brandfall erleichtern? Beispielsweise Ställe mit verschiebbaren Außenwänden ? Wenn nein, welche rechtliche Grundlage besteht für den Betrieb der Anlage, wenn eine Rettung der Tiere im Brandfall nicht möglich ist? Planungen über eine Modernisierung der bestehenden Anlage sind der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde nicht bekannt. Die Berechtigung zum Betrieb der Anlage ist mit der 2009 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegeben. Unabhängig von der Frage des Bestandsschutzes sind bauliche Anlagen nach § 14 BauO LSA so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dies wurde durch das bauaufsichtlich geprüfte Brandschutzkonzept nachgewiesen, wie in der Antwort zu Frage 5 dargelegt. 8. Wurden immissionsschutzrechtliche Kontrollen durch das Landesverwaltungsamt oder durch die jeweils örtlich zuständige Immissionsschutzbehörde in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt? Bitte für diese Kontrollen angeben: Datum, Anzahl der Kontrolleure, angekündigt oder unangekündigt , welche Bereiche der Anlage kontrolliert wurden und was kontrolliert wurde, Ergebnisse der Kontrollen, Auflagen, Abstellung von Mängeln . Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage ist das Landesverwaltungsamt. Vor-Ort-Kontrollen erfolgten zu den nachfolgend genannten Terminen. Am 8. März 2012 erfolgte eine unangekündigte Anlagenkontrolle (1 Sachbearbeiter ) während der letzten Umbaumaßnahmen vor der Einstallung in Bezug auf die genehmigungskonforme Errichtung der Tierplätze, der Fütterungs- und Lüftungstechnik sowie des Anlagenzustandes im Außenbereich einschließlich Ableitungskamine und Güllelageranlage (Abdeckung, Befüllstelle). Es wurden keine Mängel festgestellt. Am 26. September 2012 wurde aufgrund einer Beschwerde über Lärm eine unangekündigte Kontrollmessung (2 Sachbearbeiter) im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Messung ergab am Immissionsort einen Wert von 6 33 dB(A) und somit, dass der nachts zulässige Immissionswert von 45 dB(A) sicher eingehalten wird. Am 1. Februar 2013 erfolgte eine unangekündigte Nachkontrolle (1 Sachbearbeiter ) der Geräuschimmissionen, die keine Beanstandungen ergab. Am 13. Februar 2014 wurde eine unangekündigte Kontrolle (1 Sachbearbeiter) des Tierbestandes und des Zustandes der Güllelagerbehälter durchgeführt, bei der sich keine Beanstandungen ergaben. 9. Die Erweiterung der Anlage dient der Erhöhung der Zahl der Tierplätze. Dementsprechend würde auch mehr Gülle produziert werden, was bereits dadurch deutlich wird, dass mehrere Güllebehälter errichtet werden sollen . Wo soll die Gülle ausgebracht werden? Gibt es bereits Zusicherungen zur Abnahme der anfallenden Gülle? Wenn ja, sind dafür schon konkrete Flächen vorgesehen? Die in der bestehenden Anlage anfallende Güllemenge beträgt maximal 20.250 m3 im Jahr. Es ist ein Gesamtlagervolumen von 11.170 m3 vorhanden. Die Gülle wird als Dünger auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht. Dazu liegt ein Abnahmevertrag mit der Agrargenossenschaft Düben mbH & Co.KG vor. Zur geplanten Erweiterung liegen noch keine Antragsunterlagen und somit noch keine Angaben zum zusätzlichen Gülleanfall und Verbleib vor. 10. Wer haftet im Falle einer Güllehavarie für den entstehenden ökologischen Schaden? Die Schweinehaltungsanlage Düben ist eine Anlage, die der Richtlinie 2010/75/EU unterliegt. Damit gelten im Falle von Umweltschäden, die durch den Anlagenbetrieb eintreten, die Vorschriften des Umweltschadensgesetzes. Gemäß § 9 hat der verantwortliche Betreiber die Kosten für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu tragen. 11. Wurden tierschutzrechtliche Kontrollen in den vergangenen fünf Jahren durch die zuständige Veterinärbehörde durchgeführt? Datum, Anzahl der Kontrolleure, angekündigt oder unangekündigt, welche Bereiche der Anlage kontrolliert wurden und was kontrolliert wurde, Ergebnisse der Kontrollen , Auflagen, Abstellung von Mängeln. In den vergangenen fünf Jahren wurden durch die zuständige Veterinärbehörde insgesamt vier tierschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrollen zu den nachfolgend genannten Terminen durchgeführt. Davon war eine Kontrolle gleichzeitig ein Cross-Check nach Cross Compliance (CC). Vor-Ort-Kontrolle am 2. Mai 2012: - Kontrolle durch zwei amtliche Tierärzte - angekündigt 7 - vollständige Kontrolle aller Bereiche nach Tierschutz-, Tierseuchen- und Arzneimittelrecht Ergebnis: Beanstandungen wegen fehlendem/ungeeignetem Beschäftigungsmaterial in einzelnen Buchten, Auflage zur Nachrüstung wurde erfüllt. Vor-Ort-Kontrolle am 19. September 2012: - Kontrolle durch zwei amtliche Tierärzte - Ankündigung eine Stunde zuvor am Kontrolltag - CC-Kontrolle zu Tierschutz, Tierkennzeichnung, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit in allen Stallbereichen Ergebnis: Beanstandungen hinsichtlich mangelhafter Behandlung einer Sau mit Klauendeformation, fehlendem Beschäftigungsmaterial in zwei Eberbuchten, zu geringer uneingeschränkt nutzbarer Bodenfläche bei 72 Altsauen in Gruppenhaltung (falsche Belegung verschieden großer Gruppenbuchten) Maßnahmen: Auflagen zur Klauenpflege bei betreffender Sau, zur Ausrüstung der Eberbuchten mit Beschäftigungsmaterial, zur Änderung der Belegung der Gruppenbuchten für Sauen. Eintragung der CC-Kontrolle mit Beanstandungen in Zentraler Invekos Datenbank (ZID) Bei Nachkontrolle am 2. Oktober 2012 sind alle Beanstandungen abgestellt. Vor-Ort-Kontrolle am 17. November 2015: - Teamkontrolle im Rahmen Kontrollkonzept Sauenhaltung unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes durch drei amtliche Tierärzte und eine Sachbearbeiterin - Ankündigung eine Stunde zuvor am Kontrolltag - Tierschutzrechtliche Kontrolle aller Stallbereiche Ergebnis: Beanstandungen hinsichtlich Beleuchtungsstärke in Abferkelstall unter 80 Lux, defekter Lampen in zwei Gruppenbuchten für Sauen, fehlendem Nestbaumaterial in Abferkelbuchten, zu enger Kastenstände im Deckzentrum, Behandlung von zwei lahmen Sauen im Wartestall (nicht in Krankenbucht separiert ) Maßnahmen: Auflage zum Umbau der Beleuchtung im Abferkelstall; Auflagen zur Reparatur der Beleuchtung im Wartestall, zur Bereitstellung von Nestbaumaterial , zur separaten Unterbringung kranker Tiere in Krankenbuchten - ist nachgekommen; Vorlage eines Konzeptes zum Umbau der Kastenstände - ist noch offen Vor-Ort-Kontrolle am 18. Mai 2016: - Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt - Ankündigung am Vortag (Kombination mit angemeldetem Zuchtschweinetransport ) - Tierschutzrechtliche Kontrolle der Kastenstände für Sauen sowie der Tötung nicht lebensfähiger Saugferkel, Nachkontrolle der Beanstandungen vom 17. November 2015 8 Ergebnis: Einbau neuer Beleuchtung im Abferkelstall erfolgt derzeit; Tötung nicht lebensfähiger Saugferkel erfolgt rechtskonform; Kastenstände für Sauen im Deckzentrum und im Wartestall entsprechen nicht den Anforderungen des OVG-Urteils und nur zum Teil den Ausführungshinweisen Schwein der Tier- SchNutztV Maßnahmen: Erlass einer tierschutzrechtlichen Verfügung zur Gestaltung der Kastenstände siehe Antwort zu Frage 3