Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1123 09.03.2017 (Ausgegeben am 13.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull-Bischoff (DIE LINKE) Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Entgeltbedingungen der Schulsozialarbeiter/innen im ESF-Projekt „Schulerfolg sichern“ des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/582 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das ESF-Programm „Schulerfolg sichern“ (RdErl. des MK vom 15. Dezember 2014 - 24-51967; Punkt 4.4.4 a) Personalausgaben) legt für die über dieses Programm eingestellten Schulsozialarbeiter/innen fest, dass „[e]ine geringere Vergütung der sozialpädagogischen Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 10 entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L […] nicht förderfähig [ist].“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung 1. In der Entgeltordnung des TV-L existieren in der Entgeltgruppe 10 fünf Stufen , die jeweils nach einem, zwei, drei bzw. vier Jahren in der vorherigen erreicht werden. Darüber hinaus sind aber auch zum Beispiel die Anerkennung von Berufserfahrung bei der Eingruppierung oder aber vorzeitige Stufenaufstiege geregelt. Bedeutet die Festlegung in der Richtlinie a) eine Eingruppierung der Schulsozialarbeiter/innen in die Entgeltgruppe 10 des TV-L einschließlich aller Eingruppierungsregelungen, Stufenaufstiege und sonstiger relevanter Vorschriften der Entgeltordnung (inkl. Jahressonderzahlung) oder 2 b) nur eine tarifgerechte Einstufung zum Zeitpunkt der Einstellung oder c) lediglich ein Festgehalt, welches sich in der Entgeltgruppe 10 der Entgelttabelle des TV-L wiederfindet? Das damalige Kultusministerium ist als Richtliniengeber aufgrund der Erfahrungen der Förderperiode 2007 - 2013 davon ausgegangen, dass die Antragsteller (freie Träger der Jugendhilfe) für die Sozialarbeiter/-innen eine Vergütung beantragen , die mit der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TV-L vergleichbar ist. Gleichzeitig hat sich das Ministerium dazu bekannt, eine Förderung nicht auszuschließen , wenn die Projektträger aufgrund langjähriger Tätigkeit der Schulsozialarbeiter /-innen für diese eine höhere Erfahrungsstufe beantragten. Aus diesem Grund waren folgende Varianten der Beantragung von Personalausgaben festzustellen : ● Beantragung von Personalausgaben unter Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen des/der einzelnen Beschäftigten Hierbei sind die Personalausgaben zwischen E 10 Stufe 1 und E 10 Stufe 3 als förderfähig anzuerkennen gewesen. Die E 10 Stufe 3 wurde vom Richtliniengeber als Förderobergrenze (in der Planung) vorgesehen. Ausnahme über die E 10 Stufe 3 hinaus wurden anerkannt, wenn die Projektträger im Einzelfall entsprechende Nachweise zu den dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlegen konnten. Das Besserstellungsverbot war in jedem Fall einzuhalten . ● Beantragung von Personalausgaben in Höhe der Vergütungsgruppe E 10 Stufe 1 ohne Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen des/der einzelnen Beschäftigten Hierbei ist der Richtliniengeber den tarifvertraglich „sehr eng verbundenen“ Trägern insoweit entgegengekommen, dass hinsichtlich der Förderfähigkeit eine Untergrenze für ein Jahresbruttogehalt von 35.000 Euro nicht unterschritten werden durfte. Jahressonderzahlungen, Kinderzuschläge, Versicherungen zur Altersvorsorge und Ähnliches als Lohnbestandteile sind im o. g. ESF-Programm förderfähig und werden auf Antrag der Träger berücksichtigt. Hiervon ausgehend sind die Fragen unter a) mit ja, unter b) und c) mit nein zu beantworten. 2. Sollte ein Festlegung in der Richtlinie ein Festgehalt bedeuten, um welches handelt es sich bzw. ist dieses durch den jeweiligen Träger frei wählbar? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wurde den Trägern und Netzwerkstellen die Bedeutung der Richtlinie nach Frage 1 und 2 bekannt gegeben und wenn ja, in welcher Form? Die Projektträger wurden zu den förderfähigen Personalausgaben im ESF- Programm „Schulerfolg sichern“ über die antragsbearbeitenden Sachbearbeiter /-innen der Bewilligungsbehörde sowohl schriftlich informiert als auch telefonisch oder persönlich nach Bedarf beraten. 3 4. Ist nach der Richtlinie eine Erstattung der Kosten bei einer Übernahme der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte (zuletzt zum 1. März 2016) innerhalb der Laufzeit des ESF-Programms vorgesehen? Sofern die Projektträger die Erhöhungen der Tabellenentgelte in den Antragskalkulationen berücksichtigt haben, ist dies im Projektzeitraum der Bewilligung auch berücksichtigt und bewilligt worden. 5. Sind die Regelungen aus Frage 1, 2 und 4 durch die jeweiligen Träger zwingend umzusetzen oder stellen sie lediglich eine Empfehlung seitens der Landesregierung dar? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1., 2. und 4. verwiesen. 6. Sollte es sich um eine Empfehlung handeln, erstattet die Landesregierung den Trägern alle Personalkosten, solange sich diese innerhalb der Tabellenentgelte der Entgeltgruppe 10, Stufen 1 bis 5 bewegen? Ist hierfür seitens der Träger eine Begründung notwendig und wenn ja, auf welcher Grundlage hat diese zu erfolgen? Eine Erstattung der Personalkosten erfolgt im Rahmen der unter Frage 1 erläuterten Varianten. Diese berücksichtigen auch die Stufenerhöhungen im Projektzeitraum . Begründende Unterlagen zu den persönlichen Voraussetzungen der Schulsozialarbeiter/-innen (z. B. Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise u. a.) sind nach Ziffer 4.3 und 4.4.4.a der Richtlinie vorzulegen. 7. Sollte es sich um eine zwingende Vorgabe handeln, in welcher Form wird die ordnungsgemäße Ausführung durch die jeweiligen Träger seitens der Landesverwaltung überprüft? Fand eine solche Überprüfung bereits statt und was waren die Ergebnisse? Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde entsprechend Förderrichtlinie. Dort heißt es: „Spätestens zwei Monate nach (Teil-)Auszahlung der Zuwendung sind durch den Zuwendungsempfänger die getätigten Personalausgaben mittels Gehaltsbelegen und Lohnkontenauszügen (Lohnjournal) und Kontoauszügen oder gleichwertigen Buchungsbelegen als Original oder in Kopie vorzulegen. Die Gleichwertigkeit von anderen als Originalbelegen hat der Begünstigte zu beweisen.“ Darüber hinaus finden entsprechend VO (EU) Nr. 1304/2013 jährlich bei 5 % der Projekte Vor- Ort-Überprüfungen statt, zu denen die Projektträger die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geforderten Informationen zu den geförderten Vorhaben vorlegen müssen. 8. Wurden aufgrund der Intervention des Landesverwaltungsamtes als ausführende Behörde bereits Änderungen bei der Vergütung von Schulsozialarbeiter /innen vorgenommen? Wenn ja, wie viele und bei welchen Trägern? In Einzelfällen wurden Träger darauf hingewiesen, Änderungen bei der Vergütung vorzunehmen. Statistiken oder Erhebungen hierzu sind nicht geführt wor- 4 den. Aus Datenschutzgründen können zu den infrage kommenden Projektträgern keine Angaben gemacht werden. 9. Gab es seit Beginn der aktuellen Förderperiode seitens der Träger der Schulsozialarbeit Anfragen an die Landesverwaltung bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Personalkosten? Wenn ja, welche Träger stellten die Fragen? Was war der Inhalt der Fragen? Wie wurden sie beantwortet? Eine Statistik zu den Fragestellungen wurde im Rahmen des Zuwendungsverfahrens nicht geführt. Die Fragen bezogen sich zumeist auf Sachverhalte der Ausgestaltung der Personalausgabenkalkulation im Einzelnen. Verschiedene Projektträger stellten auch Fragen zu ihren eigenen Tarifverträgen (arbeitsvertragliche Regelungen zur tariflichen, tarifähnlichen bzw. haustariflichen Vergütung) und der internen Situation zur Gleichbehandlung mit Projektpersonal in anderen Projekten sowie eigenem Stammpersonal. Die Antworten der Bewilligungsbehörde orientieren sich auf eine vergleichbare Einordnung analog TV-L Stufe E und zielten auf die personengerechte Eingruppierung ab. 10. Gab es seit Beginn der aktuellen Förderperiode seitens der Beschäftigten in der Schulsozialarbeit Anfragen an die Landesverwaltung bezüglich der Höhe der zustehenden Vergütung? Wenn ja, Beschäftigte welcher Träger stellten die Fragen? Was war der Inhalt der Fragen? Wie wurden sie beantwortet ? Die Schulsozialarbeiter/-innen sind bei persönlichen Anfragen zur eigenen tariflichen Einordnung darauf hingewiesen worden, dass Fragen zum Arbeitsvertrag nur intern mit ihren Arbeitgebern zu klären sind. 11. Wenn Schulsozialarbeiter/innen unterhalb der von der Landesregierung vorgesehenen Höhe bezahlt werden, haben diese einen Anspruch auf eine entsprechende Nachzahlung ihres Gehalts durch den jeweiligen Träger? Wenn ja, an welcher Stelle kann dieser geltend gemacht werden? Richtliniengeber und Bewilligungsbehörde gehen davon aus, dass die Bestimmungen der Förderrichtlinie, „eine geringere Vergütung der sozialpädagogischen Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe 10 entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L ist nicht förderfähig“, eingehalten werden. Verstöße dagegen sind hier nicht bekannt, weshalb sich die Frage so nicht stellt.