Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1136 14.03.2017 (Ausgegeben am 15.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter André Poggenburg (AfD) Transparenz bei der Auszählung von Briefwahlstimmen Kleine Anfrage - KA 7/605 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 75 Bundeswahlordnung (BWO) stellen bei Bundestagswahlen Briefwahlvorstände das Briefwahlergebnis fest. Es bestehen Zweifel, ob bei der Prüfung und Auszählung der Briefwahlstimmen in gleicher Weise Transparenz und öffentliche Kontrolle gegeben ist, wie bei Auszählungen am Wahltag in Wahllokalen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Ist bei Bundestagswahlen a) die Prüfung der Wahlscheine und Versicherungen an Eides Statt nach § 75 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 1 BWO öffentlich? b) bei der Öffnung der Briefwahlurnen, der Öffnung der Wahlumschläge und der Auszählung der Stimmzettel für Bundestagswahlen die Öffentlichkeit hergestellt? Das gesamte Verfahren zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses vollzieht sich öffentlich und in zwei Abschnitten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz; §§ 75 Abs. 8 und 54 BWO): Zunächst erfolgt in mehreren Verfahrensschritten (Öffnen der Wahlbriefumschläge , Überprüfung der Wahlscheine mit dem Wahlscheinverzeichnis, Prüfung der Versicherungen an Eides statt, Einwerfen des ungeöffneten Stimmzettelumschlages in die Wahlurne, Vermerk der Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis) die Zulassung bzw. Zurückweisung der eingegangenen Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand erst am Wahltag, aber schon während der Wahlzeit vornehmen kann. Im zweiten Abschnitt folgt dann nach Ende der Wahlzeit, also ab 2 18 Uhr am Wahltag, die eigentliche Auszählung der Stimmen, nachdem die Stimmzettel aus den Stimmzettelumschlägen genommen worden sind. 2. Wie werden in Sachsen-Anhalt Ort und Beginn des Zusammentritts der Briefwahlvorstände nach § 7 Nr. 5 BWO öffentlich bekannt gemacht? Gibt es für die Bekanntmachung Formvorschriften (z. B. Aushang, Veröffentlichung im Amtsblatt oder in Zeitungen)? Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände sind vom Kreiswahlleiter bzw. in den Fällen des § 7 Nr. 5 Satz 2 BWO von der jeweilig betrauten Wahlbehörde rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in ortsüblicher Weise entsprechend der Festlegung in der Hauptsatzung der jeweiligen Kommune, § 7 Nr. 5 Satz 1 BWO i. V. m. § 86 Abs. 1 BWO, § 9 Abs. 1 und 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Zusätzlich kann eine öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgen, § 86 Abs. 3 BWO. 3. Findet die Auszählung der Briefwahlstimmen unverzüglich nach Schließung der Wahllokale am Wahltag statt oder besteht hier ein zeitlicher Spielraum ? Das Briefwahlergebnis wird von den Briefwahlvorständen nach Beendigung der Wahlhandlung, mithin nach Schluss der allgemeinen Wahlzeit ab 18 Uhr, ermittelt und festgestellt, §§ 75 Abs. 3, 47 und 60 BWO.