Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1139 15.03.2017 (Ausgegeben am 15.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Gewalthandlungen von Polizeibeamtinnen und -beamten im Jahr 2016 Kleine Anfrage - KA 7/539 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele Ermittlungsverfahren sind gegen Polizeibedienstete, insbesondere wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), (gefährliche/schwere) Körperverletzung (§§ 223, 224, 226 StGB) sowie sonstigen Gewaltstraftaten im Jahr 2016 aufgrund welcher Sachverhalte zu welchem Zeitpunkt eingeleitet worden? Im Jahre 2016 sind 83 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet worden. Zwischen dem Vorwurf der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung bzw. sonstiger Gewalttaten, wie der eines Verbrechens der schweren Körperverletzung oder eines Kapitaldelikts jeweils mit Dienstbezug, wird bei der Erfassung nicht differenziert. Die Ermittlungsverfahren betrafen 156 Polizeibeamtinnen und -beamte, weil in mehreren Sachverhalten mehrere Beamte beschuldigt worden sind. 2. Wie viele Strafverfahren werden gegen Polizeibedienstete wegen oben genannten Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte mit welchem Verfahrensstand zum Stichtag geführt? Im Jahre 2016 sind nach der staatsanwaltschaftlichen Übersicht Strafverfahren gegen Polizeibeamtinnen und -beamte wegen Gewalttaten mit Dienstbezug nicht geführt worden. 2 3. Wie viele Strafverfahren sind gegen Polizeibedienstete wegen oben genannten Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte mit welchen Verfahrensausgängen zu welchem Zeitpunkt abgeschlossen worden? Die Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt sind in fünf Fällen wegen „erwiesener Unschuld“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In 49 Verfahren erfolgte eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da eine Täterschaft nicht nachweisbar war. Zwei Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Tat keinen Straftatbestand erfüllte und zwei Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ohne nähere Spezifizierung der Gründe. Sechs weitere Ermittlungsverfahren sind wegen Vorliegens von Rechtfertigungsgründen eingestellt worden, acht Verfahren sind an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben worden, in einem Verfahren erfolgte eine Verweisung auf den Privatklageweg, drei Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Drei Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2016 gegen insgesamt 12 beschuldigte Polizeibeamtinnen und -beamte sind derzeit noch anhängig. 4. Wie viele Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete wegen oben genannten Deliktarten wurden im Jahr 2016 aufgrund welcher Sachverhalte zu welchem Zeitpunkt eingeleitet? Im Jahr 2016 wurde ein Disziplinarverfahren wegen einer möglichen Gewaltstraftat im Zusammenhang mit der Dienstausübung von Polizeibeamten eingeleitet . Die Einleitung erfolgte wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt. Der Polizeibeamte stand im Verdacht, am 11. Juli 2015 in Halle (Saale) während einer versammlungsrechtlichen Veranstaltung einer Person mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. 5. Welchen Verfahrensstand haben die Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete wegen oben genannter Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte zum Stichtag? Zum Stichtag 15. Januar 2017 war das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen . Das Disziplinarverfahren stand allerdings unmittelbar vor der Einstellung , da im Zuge der disziplinaren Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte für eine Notwehrsituation festgestellt wurden.