Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1140 15.03.2017 (Ausgegeben am 15.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Ausweisfälschungen bei Asylbewerbern Kleine Anfrage - KA 7/604 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut § 30 Abs. 3 Nr. 2 Asylgesetz heißt es, dass ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn „der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle von Ausweisfälschungen sind den Behörden in den vergangenen 5 Jahren im Zusammenhang mit in Sachsen-Anhalt gestellten Asylanträgen bekannt geworden? In der Polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Sachsen-Anhalt (PKS) wurden in den Jahren 2012 bis 2016 185 Fälle der Urkundenfälschung mit Asylbewerbern als Tatverdächtige registriert. Als Asylbewerber gilt dabei jede Person, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde. Es kann jedoch keine Aussage dazu getroffen werden, ob die Begehung der Straftat im Sachzusammenhang mit der Stellung eines Asylantrags erfolgt ist. Unter Urkundenfälschung werden Delikte gemäß der §§ 267 bis 271, 273 bis 279 und 281 Strafgesetzbuch erfasst. 2 Die PKS ist eine polizeiliche Ausgangsstatistik, in der Straftaten erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, mit variierendem Abstand zur Tatzeit, erfasst werden. Sie enthält die der Polizei bekannt gewordenen rechtswidrigen Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche. 2. Wie viele Asylanträge wurden daraufhin als unbegründet abgelehnt? Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes sowie europäischer Verordnungen und Richtlinien. Im Rahmen des Asylverfahrens werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Grundgesetzes sowie Abschiebungsverbote für jeden Einzelfall individuell geprüft. Über die Anzahl der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 Nr. 2 Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. In wie vielen dieser Fälle wurde ein Strafverfahren eingeleitet? In allen der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gewordenen Fällen (siehe Antwort auf Frage 1) wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet . Grundsätzlich entscheidet die sachleitende Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Über die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor, da der Tatbestand „Ausweisfälschungen bei Asylbewerbern“ insoweit nicht statistisch erfasst wird. 4. Sind Mitarbeiter der Landesbehörden verpflichtet, Ausweisfälschungen anzuzeigen, wenn sie darüber Kenntnis erlangen? Gemäß § 163 Strafprozessordnung haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes die gesetzliche Pflicht, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Darüber hinaus sind die Bediensteten in den Ausländerbehörden angewiesen, Ausweisfälschungen anzuzeigen, wenn sie hiervon Kenntnis erlangen und die Strafanzeige nicht bereits durch andere Behörden erfolgt ist. 5. Geht die Landesregierung von einer hohen Dunkelziffer von Ausweisfälschungen im Rahmen von Asylanträgen aus? Wenn ja, wie will die Landesregierung gegen den Asylmissbrauch vorgehen? Die Landesregierung nimmt mangels entsprechender Erkenntnisse keine Schätzung der Zahl möglicherweise nicht aufgedeckter Ausweisfälschungen im Rahmen von Asylanträgen vor.