Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1148 17.03.2017 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 20.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Marcus Spiegelberg (AfD) Fahrstrecken von Schulbussen Kleine Anfrage - KA 7/599 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Großteil des ländlichen Raumes in Deutschland hat vor allem mit Überalterung, aber auch zum Teil mit massiver Abwanderung in städtische Regionen zu kämpfen. Gerade bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen macht sich dieser Wandel stark bemerkbar. Immer mehr Schulen werden zusammengelegt oder gar geschlossen . Schüler aus den schon hart gebeutelten Gebieten müssen somit immer häufiger die Schulen wechseln sowie täglich weite Schulwege auf sich nehmen. Aber gerade der immer länger werdende Schulweg ist nicht nur physisch, sondern auch psychisch eine Belastung für Kinder und Jugendliche. Dazu kommen die steigenden Kosten des Schulweges, den die Eltern und Gemeinden tragen, welche zu einer weiteren finanziellen Mehrbelastung führt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Es ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung, die Rahmenbedingungen für die Zukunftsfähigkeit des Schulsystems angesichts des demographischen Wandels verlässlich zu gestalten. Die Landesregierung und die Schulträger werden auch zukünftig ein bedarfsgerechtes und stabiles Schulnetz im gesamten Land sicherstellen. 2 Auf der Grundlage und in Umsetzung der geltenden Schulentwicklungsplanungsverordnung (SEPL-VO 2014) konnte das Schulnetz, insbesondere das Grundschulnetz im ländlichen Raum, ab dem Schuljahr 2014/2015 weitestgehend stabilisiert werden. Zu den erforderlichen Rahmenbedingungen gehört ebenfalls eine zuverlässige Schülerbeförderung . Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des liniengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in den die Schülerbeförderung gemäß § 71 Abs. 4 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) integriert ist. Die Frage der Gestaltung von Verbindungen vor Ort ist der ÖPNV- Planung zuzuordnen, die ebenfalls gemäß ÖPNVG LSA bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegt. Umfassende Daten, wie vom Fragesteller erbeten, liegen der Landesregierung deshalb nicht vor. Bei weiteren Datenerhebungen würden Fragen nach der Einhaltung des Konnexitätsprinzips gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt aus Sicht der zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die strikte Anwendung des Konnexitätsprinzips wurde aktuell mit dem Abschluss der Konsultationsvereinbarung 2016 (KonsultVer 2016) zwischen der Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden konkretisiert. 1. Wie lange und wie weit müssen Schüler in Sachsen-Anhalt durchschnittlich mit den Schulbussen, Regionalbahnen oder privat fahren, um in die jeweiligen Schulen zu erreichen? Bitte nach Kreisen, Fahrdauer, Strecke, Schulform und Verkehrsmittel aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen keine Daten zu den Reisewegen und Reisezeiten der Schüler oder dazu vor, welche Schüler für den Weg zur Schule welches Verkehrsmittel in Sachsen- Anhalt nutzen. Im Kontext der seinerzeit laufenden Aufstellung der Schulentwicklungspläne 2014/2015 bis 2018/2019 hat die Landesregierung eine Datenerhebung im Schuljahr 2014/2015 unter den Trägern der Schulentwicklungsplanung auch zu Schulwegzeiten im Rahmen der Schülerbeförderung gemäß § 71 SchuIG LSA durchgeführt. Angefragt wurden die Landkreise, nicht die kreisfreien Städte, da wegen des eng getakteten Nahverkehrsangebots und kleiner Schuleinzugsbereiche in den kreisfreien Städten von zumutbaren Schulwegzeiten auszugehen war. Um mit der Datenerhebung im Schuljahr 2014/2015 eine möglichst differenzierte Kenntnis über die tatsächlichen Schulwegzeiten vor Ort für die Schulformen Grundschulen (GS), Sekundarschulen/Gemeinschaftsschulen (SKS/GMS), Gymnasien/Gesamtschulen (Gym/GeS) und Förderschulen (FÖS) zu erlangen, wurden die Fallzahlen in differenzierter Darstellung der Schulwegzeit nach Schulform abgefragt. 3 Im Ergebnis war festzustellen, dass die oft geäußerten Vermutung, Veränderungen im Schulnetz würden zu Verschlechterungen bei der Schülerbeförderung und zu längeren Schulwegzeiten führen, nicht bestätigt worden ist. Die Ergebnisse sind ein Indikator für das nach wie vor vergleichsweise dichte Netz von Schulen mit relativ kurzen Wegezeiten in den meisten Regionen des Landes . Bemerkenswert ist, dass in den dünn besiedelten Landkreisen Stendal und dem Altmarkkreis Salzwedel zwischen 93 % und 98 % der Grundschüler innerhalb von 30 Minuten in der Schule angelangt sind. Die Ergebnisse nach Landkreisen und Schulformen sind den Anlagen 1 bis 4 zu entnehmen. 2. Wie hat sich dies in den letzten fünf Jahren verändert? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche Kosten fallen hierbei insgesamt für den Transport der Schüler an, welcher Anteil muss privat getragen werden? Bitte nach Kreisen, Schulform und Verkehrsmittel angeben. Aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen liegen der Landesregierung keine Daten über die einzelnen Kosten und Anteile für den Transport der Schüler mit Ausnahme der in § 71 Abs. 4a SchulG LSA vorgesehenen Entlastungsregelung und Eigenbeteiligung vor. 4. Wie haben sich die Gesamtkosten innerhalb der letzten fünf Jahre geändert ? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie viele Schulklassen und Schüler müssen infolge von Schulschließungen im ländlichen Raum, in den letzten fünf Jahren längere Fahrtstrecken zur neuen Schule hinnehmen? Bitte nach Kreisen und Jahr aufschlüsseln. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Wie hoch ist die prozentuale Steigerung bezüglich länger gewordener Schulwege? Bitte nach Zeit, Strecke, Prozent und Kreisen angeben. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Ergebnisse Umfrage Schalerneförderung bei den Aufgabenträgem 21114115 Grundschulen: Differenzierte Schulwegzelten Fallgruppen (absolute Fallzahl) SchulwegzeH Fahl1lchüler LI( (SWZ)gem. Satzung GS in Faligruppe • Fallgruppe b Summe alb Mln. SAW 30 1.060 ABI 30 1.331 BK 40 2.072 BlK 30 1.473 HZ 45 1.376 Jl 45' 1.163 'MSH 60 1.225 SK 45 2.727 SlK 45 1.509 SOL 30 898 WB 45 1.071 ~ 15. Definition der FallgßJooen: FG a: Schulwegzeit deutlich unterllalb des Grenzwertes der Satzung FG b: Schulwegzeit im Bereich des Grenzwertes der Satzung 162 1.222 0 1.331 64 2.136 274 1.747 39 1.415 19 1.182 19 1.244 0 2.727 25 1.534 208 1.106 B6 1.157 I .. q Definition Schulwegzeit im Rahmen dieser Umfrage: Geh- und Fahrzeit von der Wohnung bis zur Schule. Die Regelungen In den einzelnen Satzungen weichen von dieser Definition z.T. ab. In der Regel sind die Angaben zur Schulwegzeit in den Satzungen Richtwerte, die eingehalten werden sollen, mitunter beziehen sie sich auch auf die reine Fahrzeit, lassen die Gehzeit also außen vor. Die Gehzeit Ist i.d.R. auch kaum zu ermitteln. , JL: Aus der Satzung ergeben sich rechnensch eine Wegezeit von 45 Min. in eine RJchtung. Anlage 1 Ergebnisse Umfrage Schü/erbeförderung bei den Aufgabenträgem 2014115 Sekundarschulen/Gemeinschaftsschulen: Differenzierte Schulwegzeiten In Fallgruppen (absolute Fallzahl) I Schulwegzeit Fahrschüler I lK (SWZ) gern. , Satzung Fallgruppe a Fallgruppe b l SKS/GMS in Min. !SAW 60 1.401 95 IABI 60 1.854 0 BK 80 2.836 2 BlK 60 1.791 100 HZ 60 1.723 482 Jl 75 1.350 2 MSH 90 1.825 0 !SK 75 2.701 0 :SLK 60 1.766 147 ,SOL 60 931 336 IWB 60 1.326 173 Isu~~ I _.L.. 19.504 1]171 Deflnilion der Fallgruppen: FG a: Schulwegzeit deuilich unterhalb des Grenzwertes der Salzung FG b: Schulwegzeil im Bereich des Grenzwertes der Satzung Summea,b 1.496 1.854 2.838 1.891 2.185 1.352 1.825 2.701 1.913 1.267 1.499 2O.!21 Definition Schulwegzeit Im Rahmen dieser Umfrage: Geh- und Fahrzeit von der Wohnung bis zur Schule. Die Regelungen In den einzelnen Salzungen welchen von dieser Definition z.T. ab. In der Regel sind die Angaben zur Schulwegzeil in den Satzungen Richtwerte, die eingehallen werden sollen, milunlef bezie!1en sie sich auch auf die reine Fahrzeit, lassen die Gehzeit also außen vor. Die Gehzeit ist Ld.R. auch kaum zu ermitteln. Anlage 2 Ergebnisse Umfrage Schülerbeförderung bei den Aufgabenträgem 2014/15 Gymnasien/Gesamtschulen: Differenzierte Schulweg.elten in Fallgruppen (absolute Fallzahl) Schulweg.elt Fahrschüler (SWZ)gem. LK Satzung GYM/GEsS ln Fallgruppe a Fallgruppe b Min. SAW 60 1.137 255 ABI 60 1.713 0 BK 80 2.710 20 BLK 60 1.578 123 HZ 60 1.429 479 JL 75 1.238 9 MSH 90 1.397 14 SK 75 2.292 78 SLK 60 1.501 171 SOL 60 738 513 WB 60 1.468 385 Summe 17 201 i:347 Deftnltlon der Fallgruppen: FG a: Schulwegzei! deutlich unterhalb des Grenzwertes der Satzung FG b: Schulwegzeit im Berek:h des Grenzwertes der Satzung Summe a,b 1.392 1.713 2.730 1.701 1.908 1.247 1.411 2.370 1.672 1.251 1.853 1~.?48 Definition Schulwegzeit im Rahmen dieser Umfrage: Geh- und Fahrzeit von der Wohnung bis zur Schule. Die Regelungen in den einzelnen Satzungen weichen von dieser Definition z.T. ab. In der Regel sind die Angaben zur SchuOvegzeit in den Satzungen Richtwerte, die eingehalten werden sollen, mitunter beziehen sie sich auch auf die reine Fahrzeit, lassen die Gehzeit also außen vor. Die Gehzeit ist i.d.R. auch kaum zu ermitteln. Anlage 3 Ergebnisse Umfrage Schülerbeförderung bei den Aufgabenträgern 2014115 Förderschulen: Differenzierte Schulwegzeiten in Fallgruppen (absolute Fallzahl) Schulweg.elt Fahrschüler LI( (SWZ)gem. I I Satzung FÖS In Fallgruppe a Fallgruppe b Summea,b Mln. SAW 90 164 6 ABI 30/90 321 0 BK kA 0 592 BLK k.A. 146 44 HZ 45/60 505 169 JL 75mr FÖS LB 122 0 MSH ca. 60* 305 39 SK 45/75 395 25 SLK 45/60 159 47 SOL 60 30 125 WB 60 75 32 Summe , e.222 'j OlL Definition der Fallgruppen: FG a: Schulwegzei! deutlich unterhalb des Grenzwertes der Satzung FG b: Schulwegzeit im Bereich des Grenzwertes der Satzung 170 321 592 190 674 122 344 420 206 155 107 ~ 301 - Definition Schu!wegzeit im Rahmen dieser Umfrage: GeIl- und Fahrzeit von der Wohnung bis zur Schule. Die Regelungen in den einzelnen Satzungen weichen von dieser Definitlon z.T. ab. In der Regel sind die Angaben zur Schulwegzeit in den Satzungen Richtwerte. die eingehalten werden sollen, mitunter beziehen sie sich auch auf die reine Fahrzeit, lassen die Gehzeit also außen vor. Die Gehzeit ist i.d.R. auch kaum zu ermitteln. Anlage 4