Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1153 21.03.2017 (Ausgegeben am 21.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Chris Schulenburg (CDU) Messanordnungen zur Ermittlung der von Windkraftanlagen ausgehenden Emissionen und Immissionen Kleine Anfrage - KA 7/612 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) können durch die zuständige Behörde Messanordnungen zur Ermittlung der von einer Windkraftanlage ausgehenden Emissionen und Immissionen angeordnet werden. Die Anordnung einer Messung kann durch die zuständige Behörde erlassen werden, um festzustellen, ob der Betreiber der Anlage seiner Pflicht nachkommt, keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu verursachen. Die Messanordnung kann auch dazu dienen, die sonstigen immissionsrechtlichen Pflichten zu überprüfen. Eine solche Messanordnung kann ohne konkreten Anlass auf Kosten des Betreibers erlassen werden. Durch Windkraftanlagen werden Geräuschimmissionen verursacht, wodurch Bewohner anliegender Grundstücke beeinträchtigt werden . Vor allem in den Nachtstunden kann eine kurzfristige Überschreitung der gesetzlich festgeschriebenen Dezibel, z. B. bei höheren Windgeschwindigkeiten, zu einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität führen. Um dies zu verhindern, wären kontinuierliche Messungen auf Kosten des Betreibers und eine automatische Abschaltung der Anlage oder eine Herabsetzung der Leistung sinnvoll (vgl. Entscheidung VG Arnsberg 7 K 801/12 vom 25. April 2013). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Bei welchen Windkraftanlagen in Sachsen-Anhalt wurden durch die zuständige Behörde Messanordnungen auf Kosten der Betreiber erlassen? Für folgende Anlagen wurden Messanordnungen auf Kosten der Betreiber erlassen: 2 Windpark Liesten (3 Anlagen) Windpark Badel (2 Anlagen) Windpark Gagel (3 Anlagen) Windpark Fischbeck (5 Anlagen) Windpark Baben-Bertkow (4 Anlagen) Windpark Pollitz (4 Anlagen) Windpark Storbeck (9 Anlagen) Windpark Hohenmölsen (2 Anlagen) Windpark Großgrimma (15 Anlagen) 2. An welchen Windkraftanlagen wurden Überschreitungen der gesetzlich festgeschriebenen Geräuschimmissionen festgestellt? Welche Folgen hatte das für den Betreiber? An keiner Anlage wurden Überschreitungen der gesetzlich festgeschriebenen Geräuschimmissionen festgestellt. 3. Welche Windkraftanlagen in Sachsen-Anhalt verfügen über eine eigene kontinuierliche Messanlage zur Ermittlung von Geräuschimmissionen? Keine Windkraftanlagen in Sachsen-Anhalt verfügen über eine eigene kontinuierliche Messanlage zur Ermittlung von Geräuschimmissionen. 4. Werden in Sachsen-Anhalt Windkraftanlagen automatisch abgeschaltet oder in der Leistung abgesenkt, wenn die vorgeschriebenen Geräuschimmissionen überschritten werden? Wenn ja, welche Anlagen verfügen über eine automatische Steuerung? Nein. 5. Strebt die Landesregierung eine kontinuierliche Messanordnung für bestehende und zukünftige Anlagen auf Kosten der Betreiber an? Nein. 6. Welche Vorkehrungen werden derzeit an Windkraftanlagen getroffen, um die Bevölkerung vor Infraschall und die daraus resultierenden Gesundheitsschäden zu schützen? Die Immissionsschutzbehörden in Sachsen-Anhalt treffen keine Vorkehrungen zum Schutz vor tieffrequentem Schall bei Windkraftanlagen, weil dazu kein Anlass besteht . Sie stützen sich bei ihrer Bewertung des tieffrequenten Schalls auf die Ergebnisse der nationalen und internationalen Lärmwirkungsforschung, die im Rahmen des Bund-Länder-Erfahrungsaustausches kommuniziert werden. Bisher ergaben Untersuchungen an Windkraftanlagen, dass sie zwar tieffrequenten Schall emittieren, der aber sehr weit unterhalb der Hörschwelle des Menschen liegt. Es gibt keine belastbaren Hinweise, dass tieffrequenter Schall dieser Stärke eine Gesundheitsgefahr darstellt oder Gesundheitsschäden auslösen kann.