Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1154 21.03.2017 (Ausgegeben am 21.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Tobias Krull (CDU) Abgeordneter Andreas Schumann (CDU) Schulbaurichtlinie Kleine Anfrage - KA 7/627 Vorbemerkung der Fragestellenden: Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung sind in Magdeburg Schulneubauten notwendig . Dabei gibt es Diskussionen, welche Kriterien bei den entsprechenden Planungen herangezogen werden sollen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Vorbemerkung: Die Schulträger haben gemäß § 64 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten. Gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA gehören die Schulträgerschaft und die daraus erwachsenen Aufgaben zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Die oberste Schulbehörde, das Ministerium für Bildung, kann gemäß § 64 Abs. 4 SchulG LSA u. a. Empfehlungen über die Errichtung der Schulgebäude erlassen. Im Ergebnis der Regelungen zu § 64 SchulG LSA ist der Schulträger in seinem eigenen Wirkungskreis insofern frei, für sich selbst Regelungen für den Schulbau festzulegen , wenn es keine Empfehlungen der obersten Schulbehörde gibt. 1. Welche Richtlinien für Schulbauten bestehen auf Landesebene als Handreichung für die Kommunen in Sachsen-Anhalt? Schulbauliche Investitionen zur Umsetzung herausgehobener pädagogischer Konzepte hat das Land zuletzt in der EU-Förderperiode 2007 bis 2013 (2015) auf der 2 Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulbaumaßnahmen an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (Schulbau-Richtlinie)“ gefördert. Derzeit können Förderungen durch das Land auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (VV-Gk) sowie der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO (ZBau zu § 44 LHO) erfolgen. Aktuelle Empfehlungen gemäß § 64 Abs. 4 SchulG LSA gibt es seitens der obersten Schulbehörde nicht. In Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde eine „Checkliste für barrierefreie Schulgebäude und andere öffentlich zugängliche barrierefreie Gebäude auf Schulgrundstücken“ erarbeitet, die als Bekanntmachung vom 01.12.2015 auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt veröffentlicht ist. Davon zu unterscheiden ist die „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (SchulbauR LSA)“ vom 29.03.2010 (MBl. LSA S. 203). Diese Richtlinie ist keine Handreichung an die Kommunen. Sie gibt den Bauaufsichtsbehörden den Handlungsrahmen vor, mit dem bei der Erteilung einer Baugenehmigung die Schutzziele des § 3 der Bauordnung des Landes (BauO LSA) erfüllt werden können. 2. Ist von der Landesregierung geplant, eine Schulbaurichtlinie mit verbindlichen Regelungen zu erlassen? Wenn nein, welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung dagegen? Nein. Die EU-Förderperiode 2007 bis 2013 (2015) ist beendet. Die Schulbau- Richtlinie vom 22.02.2008 (SVBI. LSA Nr. 5/2008 vom 29.04.2008, S. 155 ff.) ist mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten.