Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1156 22.03.2017 (Ausgegeben am 22.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Schulbesuch geflüchteter Kinder und Jugendlicher Kleine Anfrage - KA 7/608 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Vorbemerkung: In der Kleinen Anfrage „Bildungszugang von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Sachsen-Anhalt Teil 2“ (LT-Nr. KA: 7/294) vom 10. Oktober 2016 wurde bereits ausführlich zu den Verfahrensweisen zur Umsetzung der Schulpflicht sowie zum Recht auf Bildung Stellung genommen. Die Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund unterfallen der Schulpflicht, wenn sie in Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Grundsätzlich wird jedes schulpflichtige Kind, dass durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Landesschulamt gemeldet wird, umgehend einer Schule zugewiesen und dort auch aufgenommen. Für die Dauer des Aufenthaltes der Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes besteht keine Schulpflicht. Das u. a. nach UN-Kinderrechtskonvention bestehende Recht auf Bildung ist in dieser Zeit für den Personenkreis in einer dem Zugang zum Bildungssystem ähnlichen Weise als Angebot zur Wahrnehmung auf freiwilliger Basis unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten . Aus diesem Grund liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über Schulbesuche von in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen- Anhalt in Halberstadt und den Landesaufnahmeeinrichtungen in Halle (Saale), Klietz und Magdeburg untergebrachten Kindern und Jugendlichen vor. Derzeit werden in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes - insbesondere der ZASt in Halberstadt - bereits zahlreiche Angebote (Spracherwerb, Musik, Spielezeit, 2 Vermittlung von Kultur) vorgehalten, die in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers der Einrichtung z. T. durch Einstellung von Fachkräften und im Übrigen ehrenamtlich durchgeführt werden. Die Landesregierung arbeitet intensiv an einer für alle Erstaufnahmestandorte im Land einheitlich strukturierten Lösung für niedrigschwellige Bildungsangebote, die neben den bereits genannten Angeboten vorrangig auf einen ersten Spracherwerb ausgerichtet sein wird. Frage 1: Wie viele Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren befinden sich mit Stichtag 31. Januar 2017 in Sachsen-Anhalt in Erstaufnahmeeinrichtungen? Bitte nach Alter und Erstaufnahmeeinrichtung aufschlüsseln. Zur Beantwortung wird auf die Angaben der Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Wie viele Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren befinden sich mit Stichtag 31. Januar 2017 in Sachsen-Anhalt länger als drei Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen und besuchen keine öffentliche Schule? Bitte nach Alter und Erstaufnahmeeinrichtung aufschlüsseln. Entsprechend den Erläuterungen in der Vorbemerkung findet die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule für die Dauer, in der sich die Kinder und Jugendlichen in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, keine Anwendung. Die erbetenen statistischen Angaben können der Anlage 2 entnommen werden. Frage 3: Wie viele Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren waren mit Stichtag 31. Januar 2017 in Sachsen-Anhalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und a) besuchten eine öffentliche Schule? b) besuchten bereits eine öffentliche Schule, wurden aber von dieser wieder aus welchem Grunde abgemeldet? Auf die Erläuterungen in der Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4: Wie viele Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahre aus sogenannten sicheren Herkunftsländern nach § 29a Asylgesetz waren im Jahr 2016 in Sachsen -Anhalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht und haben keine öffentliche Schule besucht? Eine Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da statistische Angaben nur stichtagsbezogen erhoben und ausgewertet werden können. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus sicheren Herkunftsländern zum Stichtag 31. Januar 2017 kann der Anlage 3 entnommen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3 Frage 5: In welcher Weise überprüft die Landesregierung, ob alle Kinder und Jugendlichen , die als Geflüchtete kommunal untergebracht und schulpflichtig im Sinne von § 37 und § 40 des Schulgesetzes Sachsen-Anhalt sind, die Möglichkeit haben , ihrer Schulpflicht nachzukommen? Die Landkreise und kreisfreien Städte haben zusammen mit der Landesregierung ein vereinheitlichtes Verfahren abgestimmt, das die Wahrnehmung der Schulpflicht aller kommunal untergebrachten Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund im Sinne der §§ 37 und 40 des Schulgesetzes in Sachsen-Anhalt regelt. Die Zuweisung der Kinder und Jugendlichen in die erstaufnehmende Schulform erfolgt nach Einzelfallentscheidung durch das Landesschulamt auf der Grundlage der folgenden Erlasse: - RdErl. des MB vom 20.7.2016 -25-831 Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt; - RdErl. des MB vom 20.7.2016 -22-83131 Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. Es kann sicher davon ausgegangen werden, dass diese Verfahren landesweit umgesetzt werden. Frage 6: Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich von Problemen und Säumnissen der in Frage 5 aufgeworfenen Thematik vor? Der Landesregierung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Abweichungen bekannt . Eine gesonderte Überprüfung erfolgt nicht. Nach der Aufnahme der Kinder und Jugendlichen in die Schule verfährt diese bei eventuellen Verletzungen der Schulpflicht wie bei deutschen Kindern und Jugendlichen. 4 KA 7/608 - Anlage 1 Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt (Stichtag: 31. Januar 2017) Alter ZASt Halberstadt LAE Halle (Saale) LAE Klietz LAE Magdeburg Gesamt 6 4 1 3 2 10 7 2 0 4 4 10 8 4 0 1 4 9 9 0 0 4 3 7 10 0 0 1 2 3 11 1 0 3 3 7 12 1 0 0 2 3 13 0 0 2 3 5 14 0 0 2 3 5 15 1 1 0 0 2 16 0 1 0 5 6 17 2 0 2 1 5 18 2 0 0 2 4 Gesamt 17 3 22 34 76 5 KA 7/608 - Anlage 2 Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt und einer Aufenthaltsdauer von mehr als 3 Monaten (Stichtag: 31. Januar 2017) Alter ZASt Halberstadt LAE Halle (Saale) LAE Klietz LAE Magdeburg Gesamt 6 3 1 0 1 5 7 2 0 0 5 7 8 3 0 1 4 8 9 0 0 0 5 5 10 0 0 0 1 1 11 1 0 0 5 6 12 1 0 0 2 3 13 0 0 1 4 5 14 0 0 1 3 4 15 1 0 0 1 2 16 0 1 0 3 4 17 2 0 0 1 3 18 2 0 0 0 2 Gesamt 15 2 3 35 55 6 KA 7/608 - Anlage 3 Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren aus sicheren Herkunftsländern nach § 29a Asylgesetz in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt (Stichtag: 31. Januar 2017) HKL ZASt Halberstadt LAE Halle (Saale) LAE Klietz LAE Magdeburg Gesamt Albanien 0 0 3 0 3 Kosovo 0 0 2 4 6 Mazedonien 0 0 1 1 2 Serbien 2 0 1 2 5 Gesamt 2 0 7 7 16