Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1158 22.03.2017 (Ausgegeben am 22.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Einrichtung gemeindlicher Wasserwehren Kleine Anfrage - KA 7/615 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 14 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) haben Gemeinden , die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach § 11 Satz 2 WG LSA dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Aufgabe ist dabei die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten drohen (Wassergefahr). Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Die Aufgaben der Wasserwehren können auch von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung einzelner unterer Wasserbehörden im Land Sachsen-Anhalt, wonach Wassergefahren im Sinne von § 11 Satz 2 WG LSA nur an den Gewässern bestehen, die in § 1 der Verordnung über den Hochwassermeldedienst (HWM VO) aufgeführt sind? Nein. Auch andere als die in § 1 Abs. 2 HWM VO genannten Gewässer können von Hochwasser oder anderen Wassergefahren betroffen sein. 2 2. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung einzelner unterer Wasserbehörden im Land Sachsen-Anhalt, wonach nur die Gemeinden eine Wasserwehr nach § 14 WG LSA einrichten (dürfen), durch deren Gemeindegebiet die in § 1 HWM VO aufgeführten Flüsse verlaufen? Nein. Eine Wasserwehr haben alle Gemeinden einzurichten, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahren bedroht sind.