Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1162 23.03.2017 (Ausgegeben am 23.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull-Bischoff (DIE LINKE) Kosten für Lernmittel und Kopien Kleine Anfrage - KA 7/620 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Durch welche Festlegungen bzw. Regelungen wird gesichert, dass die durch Sorgeberechtigte oder Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 3 Abs. 8 Ziffern 1 bis 5 Lernmittelkostenentlastungsverordnung aufzubringenden Kosten für von der Gesamtkonferenz der Schule bestimmte Kaufexemplare die in den Regelsätzen veranschlagten Beträge für Bildung und die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket abzüglich der Leistungs- und Verwaltungsgebühren nach § 3 Abs. 2 Lernmittelkostenentlastungsverordnung und weiterer unabweisbarer Bedarfe für die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht übersteigen? Nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG), das die Regelbedarfe für das SGB II und SGB XII festlegt, ist der Regelbedarf als - bundeseinheitliches - Budget konzipiert, über dessen Verwendung die leistungsberechtigte Person eigenverantwortlich entscheidet. Maßgeblich ist, dass der gesetzliche Leistungsanspruch stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers decken muss. Damit hat es die leistungsberechtigte Person selbst in der Hand, Mehraufwendungen in einem Segment durch geringere Konsumausgaben in anderen Bereichen auszugleichen. Die Aufsplittung des Regelbedarfs in seine einzelnen Berechnungspositionen ist dabei nicht zielführend. Es handelt sich bei den Einzelpositionen um Berechnungsposten, die in der Summe das Gesamtbudget ergeben, über dessen individuelle Verwendung oder Verwendungsmög- 2 lichkeit wiederum keine Aussage getroffen werden kann. Die aktuellen Berechnungspositionen selbst können dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entnommen werden. Hinzu treten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II/§ 34 SGB XII, die eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zum Ziel haben. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch abdeckt . So ist insbesondere die Anschaffung von Schulbüchern vom Regelbedarf umfasst. Die Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs für die persönliche Schul-ausstattung nach § 28 Abs. 3 SGB II/§ 34 Abs. 3 SGB XII dient dazu, hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden. Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis , Bastelmaterial, Knetmasse. Die Schulbedarfspauschale wird dabei in Höhe von 70 € zum Schuljahresbeginn und in Höhe von 30 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ausgezahlt. 2. Übersteigen die Kosten für die Kaufexemplare bei der unter der Frage 1 genannten Personengruppe doch den in der Frage 1 umrissenen Rahmen, welche Möglichkeiten stehen den Sorgeberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern offen, um von den Rahmen übersteigenden Kosten entlastet zu werden? Siehe Antwort zu Nr. 1. 3. Haben die Schulbehörden Festlegungen getroffen bzw. Richtlinien herausgegeben , die die Höhe der von den Sorgeberechtigten oder den Schülerinnen und Schülern zu entrichtenden Kosten für von der Schule bereitgestellte Kopien von Druckerzeugnissen zur Verwendung im Unterricht oder für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung regeln? Sollten solche Festlegungen oder Richtlinien bestehen, wo sind sie veröffentlicht und was beinhalten sie konkret? In Bezug auf die Ausstattung von Schulen/Schulanlagen sowie auf die Sachkosten ist auf die originäre Zuständigkeit der Schulträger gem. §§ 64 Abs. 1 und 70 SchulG LSA im eigenen Wirkungskreis zu verweisen. Daraus leitet sich ab, dass Regelungen zu den Kosten der Schulausstattung, u. a. „Kopierer“, auf der Ebene der Schulträger getroffen werden. Das Land trägt kostenteilig die Aufwendungen, die gem. § 53 Urheberrechtsgesetz für das Kopieren an Schulen aus urheberrechtlich geschützten Werken anfallen. Dabei sind genau definierte Umfänge der Inhalte (sind den Schulen durch Schriftverkehr, Broschüren, etc. hinlänglich bekannt) zu beachten. Die Zahlungen werden gemäß eines Gesamtvertrages zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften getätigt. Dieser Vertrag wird vom MB mit der- 3 zeit jährlich 436.200,00 € finanziell bedient und hat noch eine Laufzeit bis Ende 2018. 4. Sollten Festlegungen oder Richtlinien im Sinne der Frage 3 durch Schulbehörden nicht bestehen, werden die für die Bereitstellung von Kopien von den Schulen erhobenen Kosten durch die jeweiligen Schulträger bestimmt oder durch die jeweilige Schule selbst? Sollte die Schule selbst die in Rede stehenden Kosten bestimmen, wer ist an der Festlegung mindestens zu beteiligen? Siehe Antwortteil „Trägerschaft der Sachkosten an Schulen“ zu Nr. 3. 5. Welche Möglichkeiten bestehen, Personen im Sinne von § 3 Abs. 8 Ziffern 1 bis 5 Lernmittelkostenentlastungsverordnung von Kopierkosten zu entlasten? Neben dem Regelbedarf und der Schulbedarfspauschale kommt im Rahmen der Grundsicherung eine Entlastung durch Teilbefreiungen für Personen im Sinne des § 3 Abs. 8 Lernmittelkostenentlastungsverordnung nur im Ausnahmefall in Form der Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II/§ 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht, soweit ein unabweisbarer und nicht auf andere Weise zu deckender Bedarf besteht. Das Darlehen ist im Regelfall in den Folgemonaten durch Aufrechnung mit dem Regelbedarf zu tilgen. Ob ein Darlehen das erforderliche oder auch angemessene Mittel darstellt, die genannten Personen von Kopierkosten zu entlasten, muss der Einzelfall zeigen.