Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1174 28.03.2017 (Ausgegeben am 29.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Angela Kolb-Janssen (SPD) Überarbeitung der Schulbaurichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/626 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Ausbau von Ganztagsschulen, die Umsetzung der Inklusion beispielsweise im gemeinsamen Unterricht und die Etablierung von Gemeinschaftsschulen haben in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Schulen verändert. Je nach Schulkonzept braucht Schule heute mehr Raum, eine bessere Ausstattung und moderne Unterrichtsmittel. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Vorbemerkung: Die Schulträger haben gemäß § 64 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten. Gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA gehören die Schulträgerschaft und die daraus erwachsenen Aufgaben zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Im Ergebnis der Regelungen zu § 64 SchulG LSA ist der Schulträger in seinem eigenen Wirkungskreis insofern frei, für sich selbst Regelungen für den Schulbau festzulegen , wenn es keine Empfehlungen der obersten Schulbehörde gibt. Die oberste Schulbehörde, das Ministerium für Bildung, kann gemäß § 64 Abs. 4 SchulG LSA u. a. Empfehlungen über die Errichtung der Schulgebäude erlassen. Vor dem Hintergrund der sich wandelnden Anforderungen durch inklusive Beschulung hat bereits 2013 ein Erfahrungsaustausch zu dem Themenbereich „Anforderungen an Schulanlagen und Schulausstattung“ unter Bezugnahme auf die Handrei- 2 chungen des MK zu Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulanlagen für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen“ (MBl. LSA 1994, S. 1465) mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und ausgewählten Schulträgern stattgefunden. Im Ergebnis der Diskussion ist festgestellt worden, dass die „Handreichungen“ von den Schulträgern übereinstimmend als handhabbar beschrieben wurden, hingegen Ergänzungsbedarf für inklusive Angebote bestand. Es bestand Konsens, dass es keine Veränderung der bestehenden Inhalte und der Zielrichtung (Planungs- und Orientierungshilfen) geben soll, die Handreichungen jedoch um „Anregungen zur Umsetzung der Inklusion“ ergänzt werden. Zu diesem Zweck wurde eine Checkliste im Sinne eines Leitfadens „Inklusion“ durch das MB (damals MK) in Abstimmung mit ausgewählten Schulträgern und den Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und Ende 2015 im Schulverwaltungsblatt veröffentlicht . Diese Checkliste ist auf der Internetseite des MB abrufbar. Derzeit können Förderungen durch das Land auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften (VV-Gk) sowie der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO (ZBau zu § 44 LHO) erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (SchulbauR LSA)“ vom 29.03.2010 (MBl. LSA S. 203). Diese Richtlinie ist keine Handreichung an die Kommunen. Sie gibt den Bauaufsichtsbehörden den Handlungsrahmen vor, mit dem bei der Erteilung einer Baugenehmigung die Schutzziele des § 3 der Bauordnung des Landes (BauO LSA) erfüllt werden können. Frage 1: Ist die Überarbeitung der Schulbaurichtlinie Sachsen-Anhalt an die veränderten Rahmenbedingungen und Schulformen geplant? Nein, weil die „Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (SchulbauR LSA)“ vom 29.03.2010 (MBl. LSA S. 203) die Regelungsinhalte zu brandschutztechnischen Anforderungen in der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (SchulbauR LSA) nicht von den in den Vorbemerkungen angesprochenen Sachverhalten abhängen und weil die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), die die Abwehr von Gefahren zum Inhalt hat, für die in den Vorbemerkungen angesprochenen Sachverhalte bereits keine Grundlage bietet. Frage 2: Wenn ja, welche konkreten Veränderungen und Anpassungen sind vorgesehen ? Siehe Antwort zu Nr. 1. 3 Frage 3: Gibt es Vorstellungen, in welchem Zeitraum die Überarbeitung der Richtlinie erfolgen soll und wer in den Prozess der Überarbeitung einbezogen werden soll? Siehe Antwort zu Nr. 1. Frage 4: Gibt es Berechnungen bzw. Schätzungen, wie hoch der Sanierungsbedarf der Schulen in Sachsen-Anhalt ist? Die STARK-III-Schulbauförderung 2014 bis 2020 wird in der Zuständigkeit des MF umgesetzt. Eine von dort im Jahr 2014 vorgenommene Bedarfserhebung diente lediglich einer ersten Bedarfsabschätzung und repräsentiert keine verallgemeinerbaren , belastbaren Daten zum Sanierungsstand bzw. Sanierungsbedarf an den Schulen . Das MB betreibt derzeit kein Schulbauförderprogramm und hat insofern keine aktuelle Datenlage abgefragt.