Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1195 30.03.2017 (Ausgegeben am 31.03.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Erteilung von Stadionverboten Kleine Anfrage - KA 7/650 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Zusammenhang mit Fußballspielen werden regelmäßig Stadionverbote erteilt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Verhängung von Stadionverboten erfolgt auf der Grundlage der „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des Deutschen Fußballbundes (DFB) durch Vereine, den DFB oder den Ligaverband. Ein Stadionverbot gemäß § 1 der „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten “ ist die auf der Basis des Hausrechts gegen eine natürliche Person wegen in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung, • innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage • vor, während oder nach der Fußballveranstaltung festgesetzte Untersagung bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten. 2 Es handelt sich bei Stadionverboten nicht um Maßnahmen einer Landesbehörde. Die Landespolizei unterstützt die Vereine dabei, Stadionverbote verhängen zu können. Die Zielrichtung der Stadionverbote ist nämlich, zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten, um die Sicherheit anlässlich von Fußballveranstaltungen zu gewährleisten. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Weitergabe von Personendaten an den DFB? Die Weitergabe von Personendaten erfolgt gemäß § 28 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) an die zuständige Stelle nach den DFB-Richtlinien. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen sogenannte Stadionverbote? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3. Welches sind die Gründe für Stadionverbote? Die Gründe für Stadionverbote werden durch den DFB festgelegt. Auf die „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des DFB, insbesondere § 4, wird verwiesen. 4. Wie viele Stadionverbote wurden in der Saison 2015/2016 im Land Sachsen -Anhalt durch welchen Verein erteilt? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Da es sich um Maßnahmen des Hausrechts handelt und die Zuständigkeit zur Festsetzung, Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung von Stadionverboten nicht bei Behörden und Einrichtungen der Landesverwaltung liegt, liegen der Landesregierung keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, wie viele Stadionverbote in der Saison 2015/2016 tatsächlich erteilt wurden. Durch die Landespolizei Sachsen-Anhalt wurden in der Saison 2015/2016 insgesamt 15 Stadionverbote angeregt, neun davon beim Halleschen FC und sechs beim 1. FC Magdeburg.