Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1218 05.04.2017 (Ausgegeben am 05.04.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Anfrage an die Landesregierung zur Anwendung von Vorschriften des Laufbahnrechtes des Polizeivollzugsdienstes innerhalb des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/653 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Gesetz- und Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat in den Jahren 2009 und 2010 Regelungen erlassen, wonach gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 PolLVO LSA (GVBl. LSA Nr. 21/2010, S. 468), die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (LG 2/2), nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA auch erwerben kann, wer die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 LBG LSA (GVBl. LSA Nr. 24/2009, S. 648) und des § 11 Abs. 3 Nr. 2 PolLVO LSA erfüllt. Diese Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers den Beamten, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen und eine mindestens drei Jahre und sechs Monate dauernde, der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt , zugehörigen, hauptberuflichen Tätigkeit geleistet haben, den Zugang zur Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, ermöglichen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Beamte im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport gab und gibt es seit dem Jahr 2009, die den Abschluss eines Hochschulstudiums erworben haben und eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben, die der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugehörig ist? 2 In Ermangelung einer Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten zur Anzeige von nebenberuflich absolvierten bzw. abgeschlossenen Hochschul-, Universitäts - oder Fernuniversitätsstudiengängen gegenüber dem Dienstherrn liegen in den Personaldienststellen der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei hierzu keine belastbaren Daten vor, so dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. 2. Bei wie vielen der o. g. Fällen wurde die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zuerkannt? Bei den bis zum 30. März 2017 dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegten Anträgen auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, wurde durch das Ministerium bislang in keinem Fall eine gemäß dem Antrag feststellende Entscheidung getroffen. 3. Wenn die Laufbahnbefähigung in o. g. Fällen zuerkannt wurde, auf welche Entscheidungskriterien stützt oder stützte sich die zuerkennende Entscheidung des Ministeriums? Es wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 4. Wenn die Laufbahnbefähigung in o. g. Fällen nicht zuerkannt wurde, auf welche Entscheidungskriterien stützte sich die ablehnende Entscheidung des Ministeriums? Mit der zum 1. September 2010 in Kraft getretenen Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO LSA) vom 25. August 2010 (GVBI. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBI. LSA S. 220), hat der Verordnungsgeber von seiner beamtengesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zugangsvoraussetzungen bzw. Kriterien für den Zugang zu Ämtern des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 sowie zu Ämtern des ersten Einstiegsamtes und des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sowohl im Rahmen des Erwerbs der sog. „Erstbefähigung“ als auch im Rahmen des Aufstiegs von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 definiert. Die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, wird gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PolLVO LSA durch einen Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972, zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erworben. Die Befähigung zum Richteramt wird gemäß § 5 Deutsches Richtergesetz durch den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit dem Abschluss einer zweiten Staatsprüfung erworben. Die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA auch durch die Feststellung der Laufbahnbefähigung durch das Ministerium nach 3 dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder den Abschluss eines Studienganges gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) (Hochschulstudium , das die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind) erworben werden. Von der nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA eröffneten Möglichkeit, einen Studiengang gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA als für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, vollumfänglich befähigend zu definieren (sog. „Anerkennungsmodell“ - vgl. auch Ziff. 3.2.1 des Abschnitts II der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA), wurde für den Studiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement “ an der Hochschule der Polizei Gebrauch gemacht (§ 22 Abs. 4 Satz 3 PolLVO LSA). Für die Feststellung der Laufbahnbefähigung durch das Ministerium nach dem Ableisten der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA verweist § 1 Abs. 3 PolLVO LSA auf die Erfüllung der nach § 17 festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA kann die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt , nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 auch erwerben, wer die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 LBG LSA (ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium) und des § 11 Abs. 3 Nr. 2 (Nachweis einer nach Erwerb der festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen absolvierten hauptberuflichen Tätigkeit, die drei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten darf) erfüllt. Der Studiengang muss nach näherer Bestimmung des Ministeriums geeignet sein, in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, zu vermitteln (§ 17 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA). Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 PolLVO LSA erfüllt der Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei die in § 14 Abs. 4 Satz 2 LBG LSA genannten Voraussetzungen. Der Studiengang vermittelt daher die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erforderlich sind. Der Maßstab für die Prüfung, mit welchem Lehrinhalt und in welchem Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden erworben werden müssen, damit in Verbindung mit einer mindestens drei Jahre und sechs Monate dauernden hauptberuflichen Tätigkeit die Feststellung getroffen werden kann, dass der Beamte die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, richtet sich nach den Studieninhalten des Masterstu- 4 diengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Von den bis zum 30. März 2017 dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegten Anträgen auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugrunde liegenden Hochschul-, Universitäts- oder Fernuniversitätsabschlüssen erfüllte bislang keiner diese Kriterien. 5. Welche Kriterien muss ein Hochschulstudium erfüllen, um in Verbindung mit einer mindestens drei Jahre und sechs Monate dauernden, hauptberuflichen Tätigkeit, die der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugehörig ist, zur Zuerkennung der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu führen? Es wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen. 6. Welche Studienabschlüsse erfüllen diese Kriterien? Es wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen. Danach ist festzustellen, dass es sich für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, um einen Studiengang handeln muss, der nicht nur zu einem Teil, sondern in größtmöglicher Übereinstimmung die Lehrinhalte des an der Deutschen Hochschule der Polizei angebotenen Masterstudienganges „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ abbildet bzw. vermittelt. Dazu zählen neben den kriminalistischen Lehrinhalten insbesondere auch die Grundlagen der Polizeiwissenschaft, schutzpolizeiliche Lehrinhalte (insbesondere Einsatzmanagement und Bewältigung von Großlagen), verkehrspolizeiliche Lehrinhalte (insbesondere zur Verkehrssicherheitsarbeit), interkulturelle Kompetenz sowie die Lehrinhalte, die auf eine herausgehobene Führungsverantwortung innerhalb der Landespolizei vorbereiten sollen. Die Feststellung, ob bzw. welcher Studiengang diese Kriterien erfüllt, kann letztlich nur im Einzelfall, d. h. für den jeweils dem Antrag auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugrunde liegenden Studiengang mittels eines dezidierten Vergleichs der Lehrinhalte gemäß der Prüfungsordnung des betreffenden Studienganges mit den durch die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vorgegebenen Lehrinhalten getroffen werden. 7. Welche Kriterien muss die mindestens drei Jahre und sechs Monate dauernde , hauptberufliche Tätigkeit, die der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt , zugehörig ist, erfüllen, um zur Zuerkennung der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu führen? Soweit das Ableisten einer hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschrieben ist, muss diese nach Erwerb der nach § 17 PolLVO LSA festgelegten Ausbildungs- 5 voraussetzungen geleistet worden sein. Die hauptberufliche Tätigkeit ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie fachlich an die Ausbildung und, soweit vorgeschrieben, an eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpft sowie den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht, nach ihrer Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt in der Laufbahn entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben der Laufbahn den Bewerber zu fachlich selbständiger Berufsausübung befähigt hat (§ 11 Abs. 2 PolLVO LSA). Die in § 11 Abs. 2 PolLVO LSA definierten Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit müssen - wie auch die in § 17 Abs. 2 PolLVO LSA genannten Tatbestände (Geeignetheit des Studienganges und eine an diesen geeigneten Studienabschluss anknüpfende, an den fachlichen Anforderungen der Laufbahn orientierte hauptberufliche Tätigkeit) - kumulativ erfüllt sein.